Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/73
- Datum
- 19.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung mildernder Umstände sind alle für die Bewertung von Tat und Täter erheblichen Umstände zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie der Tat vorausgehen, sie begleiten oder nachfolgen.
Die Gewichtung entlastender gegenüber erschwerenden Umständen obliegt dem Tatrichter; seine ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nur auf Rechtsfehler hin von der Revision angreifbar.
Die Generalprävention ist ein zulässiger Strafzumessungsgrund, dessen Berücksichtigung voraussetzt, dass die Strafe im Rahmen der Schuldangemessenheit bleibt; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung im Urteil bedeutet nicht, dass der Tatrichter ihn nicht gewürdigt hat.
Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen; eine vollständige, erschöpfende Darstellung aller Abwägungsüberlegungen ist nicht vorgeschrieben (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1936 in ███, derzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, Pikart, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1972 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten ███████ dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision bemängelt zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände sowie die Nichtberücksichtigung des Strafzumessungsgrundes der Generalprävention.
1. Zur Beurteilung, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, sind – wie im Urteil des Senats vom 9. November 1971, 4 StR 501/71, ausgeführt – alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16; 1966, 894 Nr. 18). Bei dieser Prüfung ist es nicht ausreichend – darin ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten –, wenn lediglich auf einzelne strafmildernde Umstände abgestellt wird, sondern erforderlich ist eine Abwägung der wesentlich entlastenden und belastenden Umstände (BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261 Nr. 17).
Die Strafkammer hat dies nicht verkannt. Sie hat auch bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, die objektive Schwere der Tat nicht außer Betracht gelassen. Der Tatrichter ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass beide Taten nicht derart schwer waren, dass trotz der erheblichen Milderungsgründe auf Seiten des Täters (straffreies Vorleben, Reue, große Chance der Resozialisierung) das Vorliegen eines milderen Falles hätte verneint werden müssen. Dabei ließ sich das Gericht davon leiten, dass es sich um eine Gaspistole handelte, deren Gefährlichkeit hinter der vieler Waffen zurückstehe, und dass der Angeklagte unwiderlegbar die Pistole nur zum Drohen, nicht jedoch zum Schießen benutzen wollte. Der Schuss gegen Frau █████████ habe sich nur versehentlich gelöst, mit Verletzungen habe er nicht gerechnet und auch nicht rechnen müssen. Das Landgericht hat auch die von der Revision angeführten erschwerenden Gesichtspunkte erörtert; es hat lediglich andere Schlüsse gezogen als die Revision. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen gegenüber den Erschwernisgründen zukommt, ist aber der Ermessensentscheidung des Tatrichters zu überlassen. Diese ist mit der Revision nur angreifbar, soweit sie Rechtsfehler erkennen lässt (BGH GA 1963, 207, 208). Solche liegen nicht vor.
2. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH NJW 1971, 61 Nr. 26). Aus der bloßen Tatsache, dass die ausdrückliche Anführung eines für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamen Umstandes im Urteil unterblieben ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer ihn übersehen und nicht gewertet hat. In den schriftlichen Urteilsgründen braucht der Tatrichter nämlich nur die bestimmenden Zumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70 – mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Möls | Zipfel |