Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung seelischer Abartigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/97
- Datum
- 06.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als 'andere seelische Abartigkeit' im Sinne des § 20 StGB geltend gemachte psychische Auffälligkeit erfordert eine Schwere, die in ihrer belastenden Wirkung mit krankhaften seelischen Störungen vergleichbar ist.
Die Prüfung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer seelischen Abartigkeit muss tatbezogen in einer Ganzheitswürdigung erfolgen und den seelischen Zustand des Täters zur Tatzeit sowie dessen Einfluss auf Tatentschluss und Tatausführung berücksichtigen.
Die Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu beantworten hat.
Ist ein Sachverständiger hinsichtlich des Vorliegens einer schweren seelischen Abartigkeit weder eindeutig sicher noch ausschließend, darf der Tatrichter nicht ohne weitere Feststellungen allein zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgehen; vielmehr hat er den konkreten Einfluss der Störung auf Tatentschluss und -durchführung darzulegen; verbleiben Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten die günstigere Rechtsfolge zu wählen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 15. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 17/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am █████ 1963 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Wahl, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 15. August 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die (nur noch) auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (Fall 1) ein ihm fremdes neunjähriges Mädchen auf der Straße angesprochen und sich von ihm eine Stelle außerhalb des Ortes zeigen lassen, weswegen das Kind mit dem Fahrrad dem Pkw des Angeklagten voranfuhr. Dort angekommen verbrachte er das Kind unter Gewaltanwendung in sein Fahrzeug, fuhr an einen entlegenen Ort, zwang das Kind, sich zu entkleiden und, nachdem er zunächst selbst und mit der Hand des Kindes zu onanieren begonnen hatte, sein Glied in den Mund zu nehmen. Anschließend fesselte er die Hände des Kindes mit zufällig mitgeführtem Paketklebeband, wickelte dieses zusätzlich um Rücken und angewinkelte Oberschenkel und leckte das wie ein Paket verschnürte Kind im Analbereich. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass er dem Kind durch seine Behandlung und insbesondere das abschließende Abreißen des Klebebandes Schmerzen zufügte. Nach insgesamt ca. 90 Minuten entließ er das Kind mit dem Hinweis, nichts von dem Vorfall zu erzählen.
Im Fall 2 onanierte der Angeklagte vor Kindern. Im Fall 3 gelang es ihm, drei Mädchen an eine entlegene Stelle zu locken, wo er sie sexuell missbrauchen wollte. Die Tat scheiterte schließlich, weil die Kinder wegliefen.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte war vor knapp zehn Jahren bereits einmal als Exhibitionist vor Mädchen aufgetreten. Nach den Ausführungen der psychologischen Sachverständigen ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch eine depressive Grundstimmung geprägt; aggressive Impulse richten sich gegen die eigene Person, was ihn zu aktiver Konfliktlösung unfähig macht. Durch extreme Überforderung – hier: starke berufliche und finanzielle Belastung in seinem Betrieb führten zu Spannungen mit seiner Lebensgefährtin – wiederhole er das Trauma seines eigenen nicht verarbeiteten früheren sexuellen Missbrauchs, über den er zuvor noch nie gesprochen habe. Die sich hieraus ergebende Persönlichkeitsstörung sei zwar nicht generell, wohl aber in Zeiten großen seelischen Druckes als eine „andere seelische Abartigkeit“ zu definieren, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtige. „Ob diese Beeinträchtigung erheblich ist, konnte die Sachverständige nicht sicher feststellen, aber auch nicht ausschließen. Zu Gunsten des Angeklagten musste deshalb (nach Auffassung des Landgerichts) von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.“
2. Die so begründete Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (die Einsichtsfähigkeit steht nicht in Frage) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen (was alles beim Angeklagten nicht vorliegt), es können sich aber seelische Fehlanlagen oder -entwicklungen auch in anderen Abweichungen äußern (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 21 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Lackner, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 11). Davon werden solche schweren Veränderungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheit darstellen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9, 14; st. Rspr.). Um das in § 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muss die seelische Abartigkeit jedoch so gravierend sein, dass sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen – und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten – das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i. S. d. §§ 20, 21 StGB – ausgenommen die leichteren (BGHSt 34, 22, 28) – erreicht (BGHSt 37, 397, 401; st. Rspr.; Lenckner aaO Rdn. 22 m. w. Nachw.).
a) Ob dies bei einem Täter zur Tatzeit so war, muss in einer Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat beantwortet werden. Die Beurteilung einer schweren seelischen Abartigkeit ohne den konkreten Bezug zur fraglichen Tat genügt daher – abgesehen von offenkundigen Ausnahmefällen – nicht (BGHR aaO seelische Abartigkeit 4).
Zwar hat das Landgericht die Entwicklung des Angeklagten und dessen Charakterbild seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Deren isolierte Hervorhebung beleuchtet aber nicht die damit untrennbar verbundene Frage nach dem aktuellen seelischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der Taten und dessen Einfluss auf Tatentschluss und -durchführung. Hier mag schon zweifelhaft sein, dass das Vorleben des Angeklagten in Verbindung mit seinen tatnahen beruflichen und persönlichen Belastungen zu einer solchen Veränderung und Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges geführt hat, dass die sich daraus ergebenden Symptome in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen auch sozialen – Folgen gestört, belastet oder eingeengt haben wie beim Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung (vgl. BGHSt aaO; BGHR aaO seelische Abartigkeit 21 m. w. Nachw.). Schon die Sachverständige hatte das als allgemeine und ständige Äußerung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint. Umso weniger durfte das Landgericht darauf verzichten, den Bezug der angenommenen Persönlichkeitsstörung zu den aktuellen Taten – deren Anlass, Ausführung und das Nachtatverhalten des Angeklagten – in seine Betrachtung einzubeziehen.
b) Dem Landgericht war zudem nicht bewusst, dass die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jahnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 m. w. Nachw.) ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung beantwortet werden muss (BGH, Urt. vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Auch für die Frage der (vollen) Schuldfähigkeit gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Ist dem Gericht nach umfassender Prüfung zweifelhaft, ob eine andere seelische Abartigkeit von ausreichender Schwere vorliegt, so muss es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit – also dem Vorliegen dieses Merkmals aus § 20 StGB – ausgehen. Zwar liegt es grundsätzlich nahe (BGHR aaO seelische Abartigkeit 20), dass eine schwere Abartigkeit auch zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt – ein Abweichen hiervon müsste vom Tatrichter begründet werden (BGH NStZ 1996, 380). Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler jedoch dann vor, wenn der Tatrichter „deshalb“ „zu Gunsten“ des Angeklagten ohne weiteres von erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht. In solchen Fällen ist der Einfluss der seelischen Störung auf Tatentschluss und -durchführung vom Tatrichter zu erörtern; ob also die seelische Störung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht hat, dass von einer Persönlichkeitsveränderung des Ausmaßes auszugehen ist, dass die normalen Anforderungen an normgemäßes Verhalten im konkreten Einzelfall legitimerweise nicht oder nicht in vollem Umfang gestellt werden dürfen (vgl. Lenckner aaO Rdn. 26). Das wird dann der Fall sein, wenn die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit des Angeklagten führend geworden sind (vgl. Rasch StV 1991, 126, 131; Jahnke aaO Rdn. 8 a. E., der – zu § 20 Rdn. 68 wie auch BGHSt 37, 397, 402 – eine Reihe von Umständen aufführt, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können). Dies muss sich beim Tatentschluss oder der Tatausführung maßgeblich ausgewirkt haben. Das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflusste Höhe der vor ihr liegenden Hemmschwelle kann dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen (vgl. Jahnke aaO § 20 Rdn. 72; Lenckner aaO Rdn. 29). Zu diesen Fragen verhält sich das Urteil nicht.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit, über die das Landgericht letztlich nicht selbst entschieden hat, hat die Höhe der Einzelstrafe beeinflusst.
3. Ergänzend bemerkt der Senat: Wenn die neue Verhandlung wieder zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit führen sollte, gibt bereits das derzeitige Strafrahmengefüge dem Tatrichter genügenden Spielraum, im Rahmen schuldangemessener Strafe auf sexuellen Missbrauch von Kindern und die darauf bezogene Gefährlichkeit eines Täters ausreichend zu reagieren. Liegt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB nahe, so bedarf seine Ablehnung einer Begründung, die neben der Person des Täters und den für ihn bedeutsamen Umständen auch dem gesamten Tatgeschehen Gewicht beimisst.
| Maul | Schäfer | Brünning | |||
| Ulsamer | Wahl |