Revision der Nebenklägerin zur Erhöhung der Strafhöhe als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/97
- Datum
- 06.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge (insbesondere eine höhere Strafe) verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
Ist aus der Begründung eines Rechtsmittels bei Antragstellung ersichtlich, dass das Rechtsmittel unzulässig ist, ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für dessen Verfolgung zu entsprechen (kein Rechtsschutzinteresse bei offensichtlich unzulässigem Rechtsmittel; vgl. § 397a StPO).
Wird sowohl vom Angeklagten als auch vom Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt und beide sind erfolglos, trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin ist anhand ihres rechtlich substantiierten Begehren und der vorgebrachten Rügen zu prüfen; reine Beanstandungen der Strafzumessung ohne Anknüpfung an die Schutzinteressen des Verletzten sind nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 15. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 17/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███████████████████, geboren am ███ (Jörg ██) 1963 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1997
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 15. August 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verfolgung ihrer Revision wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklage betrifft allein die Tat zu Lasten des Kindes Daniela M.(____). Der Angeklagte wurde insoweit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit ihrer Revision begehrt die Nebenklägerin zwar Aufhebung des Urteils, die Begründung lässt aber keinen Zweifel daran, dass lediglich die Strafhöhe, insbesondere die Ablehnung eines besonders schweren Falles des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, beanstandet wird.
Mit diesem Begehren bleibt die Revision der Nebenklägerin unzulässig. Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO).
Da sich somit die Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin bereits aus deren Begründung ergibt, kann zu ihrer Verfolgung auch nicht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Es besteht kein Rechtschutzinteresse, ein bei Antragstellung ersichtlich unzulässiges Rechtsmittel durch Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
Die in dieser Sache eingelegte Revision des Angeklagten ist verworfen worden (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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