Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Nebenklägerrevision unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/97
Datum
06.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs ein; der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Revision der Nebenklägerin wurde als unzulässig verworfen; bei erfolglosen Rechtsmitteln trägt jeder seine notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision als unbegründet ist zu erfolgen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern, die das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflussen; fehlen solche Fehler, bleibt das Urteil bestehen.

3

Ist die Revision eines Nebenklägers unzulässig, wird das Rechtsmittel verworfen; dies rechtfertigt keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Gegenpartei allein aus der Tatsache der Unzulässigkeit.

4

Liegen sowohl bei dem Angeklagten als auch bei dem Nebenkläger erfolglose Rechtsmittel vor, trägt jede Partei ihre notwendigen Auslagen selbst (BGH-Rechtsprechung zu § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 15. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 17/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am ██ ██ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 15. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache eingelegte Revision der Nebenklägerin ist als unzulässig verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Nebenklägerrevision unzulässig — Themis