Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung verletzen Aufklärungspflicht und Verteidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/61
- Datum
- 13.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 169 GVG gewährleistet nur die unmittelbare Saalöffentlichkeit; daraus folgt keine grundsätzliche Zulässigkeit von Rundfunk- oder Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung.
Vorgänge der Hauptverhandlung, auf die das Gericht seine Überzeugungsbildung stützen kann, dürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden; das Dulden solcher Aufnahmen verletzt die gerichtliche Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und kann die Verteidigung unzulässig beschränken.
Ein Verfahrensverstoß durch Fernsehaufnahmen wird nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger nicht ausdrücklich widerspricht; selbst eine Zustimmung beseitigt den Verstoß gegen die von Amts wegen zu beachtende Aufklärungspflicht nicht.
Lässt das Tatgericht offen, ob der Angeklagte auf Befehl oder aus eigenem Antrieb gehandelt hat, muss es nach dem Zweifelssatz von dem für den Angeklagten günstigeren Geschehensablauf ausgehen und naheliegende rechtliche Konsequenzen (etwa Gehilfenvorsatz) prüfen.
Tötungen im Rahmen der nationalsozialistischen Vernichtungsmaßnahmen gegen Juden sind regelmäßig durch niedrige Beweggründe geprägt; wer mit entsprechendem Wissen daran teilnimmt, macht sich diese Beweggründe als Täter regelmäßig zu eigen oder erkennt sie als Gehilfe bei Förderung der Tat.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bamberg, 24. November 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja
GVG § 169; StPO § 244 Abs. 2
Vorgänge in der Hauptverhandlung, auf die sich die Überzeugungsbildung des Gerichts stützen kann, dürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden. Duldet das Gericht (oder der Vorsitzende) solche Aufnahmen, verletzt es die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und beschränkt in unzulässiger Weise die Verteidigung des Angeklagten.
BGH, Urt. v. 13. Juni 1961 – 1 StR 179/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████, den ████████████████ Georg § 1914 in ████ zur ████ im █████, geboren am █████████████████ ███████ in ██████████████████, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 24. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte gehörte von 1940 bis 1944 als Wachtmeister zum deutschen Schutzpolizeikommando in Tschenstochau. Ihm lag zur Last, dass er in dieser Zeit acht jüdische Landeseinwohner erschossen und die Tötung eines weiteren versucht habe. Anklage und Eröffnungsbeschluss warfen ihm deshalb Mord in acht Fällen und versuchten Mord in einem Fall vor. Das Schwurgerichtt hat ihn wegen Totschlags in einem Fall, und zwar wegen Tötung eines 13-jährigen Jungen anlässlich einer sogenannten Selektion, zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn im Übrigen mangels Beweises freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten zielt auf seine Freisprechung in vollem Umfang ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche in drei Fällen (D II, 1 und 2 und D III der Urteilsgründe) sowie dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
I. Zur Revision des Angeklagten
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts ließ die Aufnahme der Urteilsverkündung durch den Fernsehfunk zu. Dementsprechend waren zu der vorgesehenen Terminsstunde Vorkehrungen getroffen und mit der Aufnahmetätigkeit wurde bereits begonnen, ehe das Gericht den Sitzungssaal betrat. Dabei war die Fernsehkamera auch auf den Angeklagten gerichtet. Wider Erwarten trat dann das Gericht nochmals in die Verhandlung ein, um auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen. Während dieses Verhandlungsabschnitts, in dem die gestellten Anträge wiederholt wurden und der Angeklagte noch einmal das letzte Wort erhielt, dauerte die Aufnahmetätigkeit an. Der Verteidiger und der Angeklagte widersprachen in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich der Zulassung des Fernsehens. Indessen hatte der Verteidiger bereits vorher den Fernsehaufnahmen widersprochen und für den Fall, dass sie für die Urteilsverkündung zugelassen werden sollten, die Zusicherung erhalten, dass er für seine Person kein Objekt einer Aufnahme sein werde.
In der Zulassung des Fernsehens während eines Abschnitts der Verhandlung, in dem der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt die Möglichkeit hatten, Erklärungen zur Sache abzugeben, sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem den Angeklagten beschwerenden Teil zur Folge haben muss.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 10, 202 dargelegt hat, lässt sich aus dem in § 169 GVG niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht die Folge ableiten, dass Rundfunk- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich erlaubt und, sofern sie nicht den äußeren Ablauf der Verhandlung empfindlich stören, vom Vorsitzenden zu gestatten seien, weil es sich insoweit nur darum handele, die vom Gesetz gewollte Öffentlichkeit der Verhandlung zu wahren. Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit der auch in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Auffassung daran fest, dass § 169 GVG nur die sogenannte unmittelbare Öffentlichkeit meint, die sich darin erschöpft, dass interessierten Personen nach Maßgabe des vorhandenen und hierfür vorgesehenen Raumes die Anwesenheit im Gerichtssaal und die Aufnahme des dort vor sich gehenden Geschehens mit ihren natürlichen Sinnesorganen freisteht. Nur von diesem Maß der Teilnahme des Publikums mit der sich daraus ergebenden Wirkung im Sinne einer mittelbaren Öffentlichkeit der Verhandlung durch Presseberichte und dergleichen ließ sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 169 GVG leiten. Er stimmte die Bedürfnisse, die für die Teilnahme der Öffentlichkeit am gerichtlichen Verfahren vor allem im Interesse des allgemeinen Vertrauens zur Rechtspflege sprechen (RGSt 70, 109), mit den Bedenken ab, die sich daraus ergeben, dass die Aussagefähigkeit und Aussagebereitschaft der Personen, auf die das Gericht bei der Feststellung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehens angewiesen ist, nachteilig beeinflusst werden kann, wenn am Verfahren Unbeteiligte in der Hauptverhandlung zuhören. Wie ernst der Gesetzgeber diese störenden Einflüsse nimmt, ergibt sich u.a. aus dem von diesen Erwägungen mitbestimmten grundsätzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit in Jugendsachen (§ 48 JGG) und der Möglichkeit ihres Ausschlusses wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 GVG), die auch dann Platz greift, wenn einer Beweisperson bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung von anderen Gefahr für Leib und Leben droht (BGHSt 5, 344). Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers muss eine Tatsachenverhandlung als fehlerhaft angesehen werden, in der die Personen, die sei es als Zeugen, sei es als Angeklagte durch ihre tatsächlichen Bekundungen zur Wahrheitsfindung des Gerichts beitragen sollen, über das gekennzeichnete, mit der Öffentlichkeit der Verhandlung notwendig verbundene Maß hinaus vom Gericht Einflüssen ausgesetzt werden, die geeignet sind, den Beweiswert ihrer Aussagen zu beeinträchtigen. Zwar übersteigt es die Wirkungsmöglichkeiten eines Gerichts, wenn man von ihm verlangen wollte, es müsse von den Auskunftspersonen jeden störenden Einfluss fernhalten. Wenn es dazu auch, so wünschenswert es auch wäre, nicht imstande ist, so darf es doch umgekehrt solche Einflüsse nicht dulden oder gar fördern, wenn es nicht gegen die Pflicht zur Aufklärung der Wahrheit verstoßen und dadurch die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränken will. Wird das Fernsehen in der Hauptverhandlung zugelassen, sehen sich Zeugen oder Angeklagte einer technischen Apparatur gegenüber, die ihre Worte in Ausdruck und Tonfall und am Ende zusätzlich noch ihr Gesicht, die sich in ihm ausdruckenden Spannungen und Gefühlsbewegungen festhält. Sie haben damit zu rechnen, dass eine solche Veranstaltung einer nach fremdem Gutdünken zugeschnittenen Schau dient, welche ihr Auftreten im Gerichtssaal einem anonymen Publikum von vielen Tausenden von Menschen darbietet. Sie werden unter diesen Umständen in aller Regel in eine Bewusstseinslage geraten, die auf ihr Verhalten wirken muss und sie je nachdem in ihren Äußerungen hemmen oder sie zu Äußerungen bestimmen kann, die der theatralischen Situation angepasst sind und die sie so ohne eine solche Beeinflussung nicht abgegeben hätten. Die Realität des Gerichtssaals wird von Bindfäden überschwemmt und möglicherweise ausgelöscht, die ohne jede Beziehung zu der gerichtlichen Verhandlung und ihren Aufgaben sind, damit aber den Zwecken dieser Verhandlung, die Wahrheit zu finden und auf dieser Grundlage zu einem gerechten Urteil zu gelangen, widerstreiten. Zwar würde im gegebenen Fall durch das Fernsehen nur ein verhältnismäßig schmaler Ausschnitt der Verhandlung erfasst. Es handelte sich dabei jedoch um einen bedeutenden Teil, nämlich um das letzte Wort des Angeklagten, bei dem unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs besonderer Anlass besteht, es vor jeder Beeinträchtigung oder Verkümmerung zu bewahren. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte ohne die vom Gericht geduldeten verfahrenswidrigen Einflüsse noch Angaben gemacht hätte, die das Urteil sachlich zu seinen Gunsten beeinflussen konnten. Dass er der Fernsehaufnahme nicht ausdrücklich widersprach, begründet keinen Unterschied. Es könnte nur für die in diesem Zusammenhang nicht zu entscheidende Frage der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bedeutsam sein. Nicht einmal seine vorherige ausdrückliche Zustimmung könnte den Verfahrensmangel ausräumen, weil es sich bei der Wahrheitsermittlungspflicht des Gerichts im Strafverfahren um einen Grundsatz handelt, der, wie sich u.a. aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt, unabhängig von einem etwa vorhandenen Verzichtswillen des Angeklagten von Amts wegen zu beachten ist.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden; sie sind im Wesentlichen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ob die Aufklärungsrüge hätte durchgreifen können, die die Nichtvernehmung des Kriminalbeamten beanstandet, welcher den Zeugen ███████ im Ermittlungsverfahren hörte, kann dahinstehen. Der Verteidiger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisantrag haben.
3. Dagegen hätte auch die Sachrüge zur Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses führen müssen.
Das Schwurgerichtt ließ es offen, ob der Angeklagte den Jungen auf einen ausdrücklichen Befehl seines Dienstvorgesetzten oder aus eigenem Antrieb tötete. Es hätte unter diesen Umständen nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von dem für diesen günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Dies erforderte dann nicht nur die vom Schwurgerichtt vorsorglich getroffene Feststellung, dass der Angeklagte auf jeden Fall das Verbrecherische eines solchen Befehls erkannte, sondern hätte das Schwurgerichtt auch zur Prüfung der Frage veranlassen müssen, ob der Angeklagte nicht möglicherweise nur den Vorsatz eines Gehilfen (§ 49 StGB) hatte. Da die Tat nach der Darstellung, die das Schwurgerichtt von Charakter und Wesensart des Angeklagten gibt, für ihn persönlichkeitsfremd war, bestand dazu besonderer Anlass. Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Schwurgerichtt hat eine Reihe von tatsächlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise gegen eine Begehung der Tat durch den Angeklagten sprechen konnten, in einem besonderen Abschnitt (B II der Urteilsgründe) abgehandelt und ausgeschieden. Es ist bei diesen Ausführungen, wie sich aus verschiedenen dort gebrauchten Wendungen ergibt, von mehreren Tötungshandlungen des Angeklagten ausgegangen, obwohl es ihn hernach nur in einem Fall als überführt ansah. Diese Art der Beweisführung lässt es als möglich erscheinen, dass der in den vom Freispruch erfassten Fällen zurückbleibende Tatverdacht die Feststellungen in dem zur Verurteilung führenden Fall in unzulässiger Weise mitbeeinflusst hat. Das Schwurgerichtt hätte die im Abschnitt B II der Urteilsgründe behandelten Umstände nur im Zusammenhang mit der einen von ihm als erwiesen angesehenen Tat würdigen dürfen.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1. Soweit die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Freispruchs in drei Fällen eine Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet, enthält sie kein Vorbringen, das eine solche Verfahrensbeschwerde stützen könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Rechts lassen weder ihre ausdrücklichen Darlegungen noch die von Amts wegen auf ihre allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils einen Rechtsmangel erkennen. Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur darauf prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wichtige tatsächliche Anhaltspunkte unbeachtet lässt. Solche Fehler bei der den Freisprüchen zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht feststellen können.
2. Dagegen muss die Sachrüge der Staatsanwaltschaft durchgreifen, soweit sie beanstandet, dass das Schwurgerichtt den Angeklagten im Fall C I auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht wegen Mordes verurteilt hat.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen von niedrigen Beweggründen verneint, gehen an der Tatsache vorbei, dass sich die Tötungshandlung im Zuge der nationalsozialistischen Ausrottungsmaßnahmen gegen die Juden vollzog. Diese Ausrottungsaktion war im ganzen von dem niedrigen Beweggrund bestimmt, dass jeder Jude um seiner Rasse willen ein „Untermensch“ sei, dem überhaupt jede Existenzberechtigung fehle. Die menschenverachtende Motivierung prägte sich in der Art und Weise, in der sich das Vorgehen gegen die Juden vollzog, so deutlich aus, dass es als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, dass ein Mensch mit einigermaßen gesunden Sinnen, der die nationalsozialistische Judenhetze und die sich steigernden Unterdrückungsmaßnahmen auch nur oberflächlich kannte, dies nicht begriffen hatte. Wer mit diesem Wissen selbst an Vernichtungsaktionen gegen die Juden teilnahm, machte sich als Täter in der Regel diese niedrigen Beweggründe zu eigen oder förderte als Gehilfe eine Tat, die er als aus niedrigen Beweggründen begangene Tötung erkannte.
Im gegebenen Fall kommt noch hinzu, dass die besonderen Umstände, unter denen die Tötung nach den Feststellungen stattfand, die Tat auch unabhängig von der nationalsozialistischen Diskriminierung des Judentums als aus niedrigen Beweggründen begangen kennzeichnen. Der 13-jährige Junge wurde bei der „Selektion“ zu der Gruppe verwiesen, die in ein Vernichtungslager abtransportiert werden sollte, nachdem man seinen Vater einer anderen Gruppe von Arbeitsfähigen zugeteilt hatte, die vorerst der Vernichtung entging. Das Kind wollte sich nicht von seinem Vater trennen lassen und lief auf ihn zu. Auch auf ein erneutes Zeichen, zu der angewiesenen Gruppe zu gehen, blieb es dabei und rief: „Papa, ich will mit Dir“. Für diesen Ungehorsam wurde es getötet. Wer eine natürliche Äußerung der Kindesliebe mit dem Tode bestraft, weil er in ihr nicht mehr die achtunggebietende selbstverständliche Regung eines kindlichen Herzens, sondern nur den Ungehorsam gegenüber einer unrechtmäßigen und grausamen Gewaltmaßnahme sieht, handelt damit allein schon aus einem Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht.
| SchwG Bamberg | Seibert | Dr. Fischer | |||
| Willms | Geier | Hübner |