Ausschluss des Angeklagten nach § 247 StPO: Belehrungspflicht und Beruhen in der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/57
- Datum
- 28.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Ungebühr kann nach vorausgegangener Verwarnung und Ordnungsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung angeordnet werden.
Die Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach § 247 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 StPO kann im Einzelfall entfallen, wenn der Angeklagte durch wiederholtes ungebührliches Verhalten eine sachgemäße Mitteilung unmöglich macht.
Ob ein Verstoß gegen § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Aufhebung führt, hängt davon ab, ob das Urteil auf dem Unterbleiben der Unterrichtung beruht; dies ist zu verneinen, wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtung faktisch nicht durchführbar gewesen wäre.
Bei der Beruhensprüfung kann berücksichtigt werden, dass der Verteidiger den Angeklagten über die wesentlichen Ergebnisse der in dessen Abwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung informiert hat, sodass der Angeklagte hierdurch nicht schlechter gestellt ist.
Deutsche Gerichte wenden im Strafverfahren grundsätzlich deutsches Verfahrensrecht an; die Anwendbarkeit ausländischer Verfahrensnormen ist für die Durchführung des deutschen Strafverfahrens ohne Bedeutung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 22. Dezember 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk: Nicht für die Amtliche Sammlung
Gesetz: StPO § 247
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1912 in P., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horneffer als Vorsitzender, Bundesrichter Drepetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Wermes, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1) Die Pflicht des Vorsitzenden zur Unterstützung des Angeklagten nach § 247 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StPO kann gegebenenfalls wegfallen, wenn der Angeklagte diese Mitteilung durch sein wiederholtes ungebührliches Verhalten unmöglich macht. 2) Bei der Beurteilung der Frage, ob das Urteil auf einem Verstoß gegen § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO beruht, darf das Revisionsgericht berücksichtigen, dass der Verteidiger den Angeklagten über die wesentlichen Ergebnisse dessen, was in seiner Abwesenheit ausgesagt und sonst verhandelt worden ist, belehrt hat.
Aktenzeichen: 1 StR 179/57
Urteil des BGH vom 28. Juni 1957.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 22. Dezember 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 23. Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich im Oktober/November 1945 in der Umgebung von Breslau gemeinschaftlich mit anderen in zehn Fällen des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat das Verfahren in drei Fällen nach § 154 StPO vorläufig eingestellt und in zwei Fällen den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen; in den übrigen fünf Fällen hat es ihn wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 3 StGB zu der Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft seit dem 5. August 1953, unterbrochen durch eine neunmonatige Strafverbüßung, hat es dem Angeklagten angerechnet.
Dieser hat gegen das Urteil, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Der Angeklagte unterstand der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Strafrecht.
1) Das Schwurgericht hat die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit zutreffend aus Art. 23 Abs. 3 des Überleitungsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II, 301, 405) hergeleitet und festgestellt, dass keine der dort vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Es hat auch richtig darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrags der deutschen Strafgerichtsbarkeit etwa noch nicht unterstanden hat; denn § 2 Abs. 2 StGB gilt nur für sachliches Recht, nicht für Verfahrensvorschriften (vgl. BGHSt 2, 306, 310), wie sie hier in Frage kommen.
Welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen etwa in dem polnisch besetzten, nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 deutschen Schlesien zur Zeit der Tat oder später gegolten haben oder heute gelten, ist ebenfalls belanglos, denn deutsche Gerichte wenden, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur deutsches Verfahrensrecht an (BGHSt 2, 300; 308).
Ob eine Bestrafung des Angeklagten durch ein polnisches Gericht wegen der ihm hier zur Last liegenden Taten nicht wenigstens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre, kann dahinstehen; der Angeklagte behauptet eine solche Bestrafung selbst nicht; vielmehr hat das Schwurgericht laut Sitzungsniederschrift in Erledigung eines Beweisantrags des Angeklagten als wahr unterstellt, „dass eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Taten damals tatsächlich nicht stattgefunden hat“.
2) Auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die Verfehlungen des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend bejaht. Es ist dem Tatrichter darin beizupflichten, dass die polnisch besetzten Teile des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Inland zu gelten haben (vgl. BGHSt 8, 168, 170) und dass es ungeprüft bleiben kann, ob der Angeklagte zur Tatzeit Deutscher oder Ausländer (oder Staatenloser, vgl. LK 8. Aufl. Anm. 2 zu § 4 StGB) war, da er in jenem Falle dem deutschen Strafrecht unterliegt, als Inländer (oder Staatenloser) nach § 3 Abs. 1 StGB, als Ausländer nach § 4 Abs. 1 StGB. Daher gilt für seine Aburteilung der § 239 StGB in seiner damaligen, bis heute nicht geänderten Fassung. Die unmittelbare Anwendung ausländischen Strafrechts ist ausgeschlossen (BGHSt 2, 300, 308); es kann deshalb wegbleiben, wie die zur Tatzeit oder später in Betracht kommenden polnischen Gesetze die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten beurteilen, insbesondere ob etwa, wie der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung vorträgt, die dem Angeklagten vorgeworfenen Verfehlungen zur Tatzeit durch das Recht des Tatorts überhaupt nicht mit Strafe bedroht gewesen sind. Dies trifft übrigens auch, soweit das polnische Strafgesetzbuch von 1932 in Betracht kommt, nicht zu; denn dort ist im Art. 248 die Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht. Ein gesetzloser Zustand hat zur Tatzeit am Tatort nicht bestanden; es mag allerdings sein, dass solche Verfehlungen damals von den polnischen Machthabern nicht verfolgt worden sind, wie bereits das Schwurgericht als wahr unterstellt hat; das wäre aber für die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gegenüber dem Angeklagten unerheblich.
II.
1) Die Rüge der Verletzung des § 247 StPO
Die Sitzungsniederschrift, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich anerkennt, ergibt folgenden Hergang:
Der Angeklagte musste bereits am 1. Tage der Hauptverhandlung ermahnt werden, Beleidigungen des Untersuchungsrichters und des Schwurgerichts zu unterlassen; das geschah unter Hinweis darauf, dass er von der Sitzung ausgeschlossen werden würde, wenn er sich nicht anständig benehme. Er hatte bei seiner Erklärung zur Sache gesagt, die Polen hätten viel zu wenig geschlagen; auch sei es ein Verbrechen an der Menschheit, ihn so lange in Haft zu behalten.
Am 2. Verhandlungstag weigerte sich der Angeklagte trotz Aufforderung des Vorsitzenden vorzutreten. Er blieb auf der Anklagebank sitzen, obwohl er verwarnt und ermahnt wurde, sich anständig zu benehmen. Das Schwurgericht verhängte darauf eine Ordnungsstrafe von drei Tagen Haft gegen ihn, beließ ihn aber im Gerichtssaal; er wurde „letztmals“ verwarnt und ermahnt, sich ordnungsmäßig zu verhalten, widrigenfalls seine Entfernung für die weitere Verhandlungsdauer angeordnet werde.
Noch an demselben Verhandlungstag sagte der Angeklagte, wie „deutlich zu vernehmen“ war, zu dem Zeugen W.C., der gerade angehört wurde: „Erschlagen hätte ich Dich sollen, du“.
Das Gericht beschloss darauf ohne Anhörung der Beteiligten, den Angeklagten „wegen grober Missachtung des Gerichts und schwerer Beleidigung eines Zeugen für die Dauer der weiteren Verhandlung“ aus dem Gerichtssaal zu entfernen; der Angeklagte wurde abgeführt.
Am 3. Verhandlungstag (3. Dezember 1956) veranlasste das Gericht nach Vernehmung von zwei Zeugen „zur Identitätsfeststellung“ die Vorführung des Angeklagten. Er weigerte sich zu erscheinen und musste gewaltsam vorgeführt werden; er wurde sodann wieder entfernt. Als er am Nachmittag desselben Tages nach Vernehmung von fünf weiteren Zeugen „erneut zur Identitätsfeststellung“ vorgeführt wurde, erwiderte er auf die Äußerung des Vorsitzenden, dass seine Wiederzulassung erwogen werden könne, in barschem Ton: „Bleibe lieber draußen! Nein, danke schön!“ Der Verteidiger erklärte, er lege „keinen Wert auf die Anwesenheit des Angeklagten“. Das Gericht beschloss darauf, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, den Angeklagten „noch nicht wieder zuzulassen, da die Gründe, die zum Ausschluss führten, noch vorliegen und der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts der Verhandlung nicht sachlich folgen wird“.
Dem Verteidiger wurde anheimgegeben, am nächsten (4.) Verhandlungstag einen Antrag auf Wiederzulassung des Angeklagten zu stellen; er machte jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch.
Am 4. Verhandlungstag (5. Dezember 1956) wurde der Angeklagte nur kurz vorgeführt, „um einer Zeugin gegenübergestellt zu werden“.
Zu Beginn des 6. Verhandlungstages (14. Dezember 1956) forderte der Vorsitzende des Schwurgerichts den psychiatrischen Sachverständigen Dr. Bodamer und den Verteidiger auf, zur Frage der Wiederzulassung des Angeklagten Stellung zu nehmen. Der Sachverständige erklärte, dass sich Vorfälle nach Art derjenigen, die zum Ausschluss geführt hätten, mit Sicherheit wiederholen würden. Der Verteidiger enthielt sich einer Stellungnahme. Gleichwohl beschloss das Schwurgericht im weiteren Verlauf dieses Tages, den Angeklagten wieder zuzulassen, nahm den Beschluss aber zurück, als der Angeklagte sich weigerte zu erscheinen, und ordnete lediglich wieder die Vorführung des Angeklagten „zur Identifizierung“ durch einen Zeugen an.
Der Angeklagte musste durch drei Polizeibeamte vorgeführt werden; er wehrte sich mit Schlägen und Fußtritten und schrie dem Vorsitzenden zu, er solle „auch die Läuse ins Protokoll“ aufnehmen, der ganze Gefängnisbau sei verlaust. Er wurde wieder abgeführt und „endgültig auf Grund des vorhin von ihm gezeigten Verhaltens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen“.
Gleichwohl teilte am 7. Verhandlungstag (17. Dezember 1956) nach dem Sachvortrag des Staatsanwalts der Vorsitzende dem Verteidiger mit, „dass nach seinem Plädoyer dem Angeklagten eventuell Gelegenheit zum letzten Wort gewährt“ werde.
Am 8. Verhandlungstag (18. Dezember 1956) wurde der Angeklagte, obwohl der Verteidiger nach seinem Schlussvortrag erklärt hatte, sich einer Stellungnahme zur Wiederzulassung des Angeklagten enthalten und „in diese Angelegenheit nicht einmischen“ zu wollen, zur Verhandlung wieder zugelassen, „um ihm das letzte Wort zu erteilen“.
Dies geschah; der Angeklagte erklärte, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Er nahm an der restlichen Hauptverhandlung, insbesondere an der am 8. und letzten Verhandlungstag stattfindenden Urteilsverkündung wieder teil.
Der Beschwerdeführer rügt diesen Hergang unter verschiedenen Gesichtspunkten:
a) Sein Ausschluss von der Sitzung sei „auf Grund des in der Sitzungsniederschrift festgelegten Sachverhalts nicht gerechtfertigt“.
Diese Rüge ist unbegründet. Nachdem der Angeklagte wegen Ungebühr bereits einmal verwarnt und mit einer Ordnungsstrafe belegt und erneut verwarnt worden war, rechtfertigte sein oben wiedergegebener Zuruf an den Zeugen ██ seine Entfernung aus der Verhandlung nach § 177 GVG; denn er hatte den wiederholten Ermahnungen, sich anständig zu benehmen, und damit den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen des Vorsitzenden nicht Folge geleistet. Ob es gerechtfertigt war, ihn sogleich für die ganze Dauer der Verhandlung zu entfernen, kann unerörtert bleiben, da das Gericht bereits am nächsten Verhandlungstag den vom Angeklagten in barschem Ton abgelehnten Versuch machte, seine Wiederzulassung durchzuführen, und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung diesen Versuch fortgesetzt wiederholte.
b) Dass der auf die Beraumung des Angeklagten lautende Beschluss des Schwurgerichts, wie der Beschwerdeführer weiter rügt, „ohne Anhörung der Beteiligten“ erging, führt die Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann unerörtert bleiben, ob angesichts der zweimaligen Verwarnung des Angeklagten und der Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen ihn sowie im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes, der nachher zu seinem Ausschluss führte, überhaupt noch der in § 33 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Beteiligten bedurft hätte oder ob eine solche Maßnahme mit der Würde des Gerichts vereinbar war (vgl. auch Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 9 zu § 177 GVG); denn jedenfalls würde einem etwaigen Verstoß gegen § 33 StPO nur ein solcher, nicht eine Verletzung des § 338 Nr. StPO entsprechen, soweit zur Erörterung der ergangenen Beschlüsse und ihre Ausführung mit den sich daraus ergebenden Folgen für den Angeklagten nicht gehört. Es kann nach dem ganzen Hergang, insbesondere dem Verhalten des Angeklagten und der Stellungnahme seines Verteidigers in der Folgezeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass von den Verfahrensbeteiligten Ausführungen gemacht worden wären, die das Gericht etwa hätten veranlassen können, die Entfernung des Angeklagten nicht auszusprechen oder im Ergebnis kürzer zu bemessen, als dies im weiteren Verlauf der Verhandlung geschah.
Wie der oben geschilderte Hergang ergibt, zeigte sich der Angeklagte auch weiterhin widersetzlich bis zum tätlichen Widerstand gegen Polizeibeamte und benahm sich mehrfach dem Gericht gegenüber ungebührlich; der Verteidiger unternahm nichts, um die Wiederzulassung des Angeklagten zu erreichen, sondern enthielt sich in dieser Frage einer Stellungnahme. Die „Anhörung“ der Beteiligten hätte offensichtlich keine neuen Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten erbracht, insbesondere zu keiner anderen Haltung des Verteidigers geführt und demgemäß auf die weitere Entwicklung der Dinge keinen Einfluss gehabt.
c) Richtig ist, dass die in § 247 Abs. 2 StPO auch für den Fall des § 177 GVG vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden über den Verlauf des in seiner Abwesenheit durchgeführten Teils der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Aber auch diese Rüge bleibt erfolglos.
Die Wiederzulassung des Angeklagten ist nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers lediglich zu dem Zweck beschlossen worden, ihm das letzte Wort zu ermöglichen. Zwar hat nach § 247 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StPO der Vorsitzende den Angeklagten, „sobald dieser wieder vorgelassen worden ist“, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Es erscheint jedoch schon recht zweifelhaft, ob es nach dem festgestellten Verhalten des Angeklagten während der Sitzung, soweit er daran teilgenommen hatte, nunmehr am Schluss der vieltägigen Hauptverhandlung für das Gericht noch zumutbar war, eine umfangreiche Belehrung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt dessen durchzuführen, was an den Tagen seiner Abwesenheit ausgesagt und sonst verhandelt worden war. Der Beschwerdeführer hatte im Laufe der Hauptverhandlung, insbesondere nach seinem Ausschluss, deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich sachlich zu verteidigen; darüber hinaus hatte er durch beharrliches ungebührliches Benehmen die Würde des Gerichts verletzt, sich den zur Durchführung der gerichtlichen Entscheidungen berufenen Justiz- und Polizeibeamten tätlich widersetzt und einen Zeugen während dessen Vernehmung schwer beleidigt. Einer Wiederholung derartiger Ungebührlichkeiten eines böswilligen Angeklagten braucht sich ein Gericht an sich nicht unbegrenzt auszusetzen.
Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob bei der gegebenen Sachlage die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten deshalb unterbleiben durfte, weil er sie durch sein vorhergegangenes ungebührliches Verhalten unmöglich gemacht hatte (vgl. RGSt 35, 453; 52, 110, 115; RG JW 1933, 964 Nr. 6), oder ob der Vorsitzende doch wenigstens den Versuch einer Unterrichtung des Angeklagten hätte unternehmen müssen. Denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO. Es stand nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen „mit Sicherheit“ zu erwarten, dass sich solche Ungebührlichkeiten, wie sie sich der Angeklagte bei seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung hatte zuschulden kommen lassen, wiederholen würden. Diese Gefahr war in besonders hohem Maße gegeben, wenn nunmehr der Angeklagte über das in zahlreichen Punkten für ihn ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme und über den Schlussvortrag des Staatsanwalts in Kenntnis gesetzt wurde, der die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in fünf Fällen und wegen Mordes in zwei weiteren Fällen zu lebenslangem Zuchthaus beantragt hatte.
Eine sachgemäße Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre nach alledem angesichts seines mit Sicherheit zu erwartenden ordnungswidrigen Verhaltens ohnehin nicht durchführbar gewesen. Der Verteidiger hat darüber hinaus auf Befragen des Senatsvorsitzenden in der Revisionsverhandlung erklärt, er habe den Angeklagten, soweit dieser von der Sitzung ausgeschlossen war, jeweils von den „wesentlichen Ergebnissen“ der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt. Zu einer weitergehenden Belehrung wäre auch der Vorsitzende des Schwurgerichts nicht verpflichtet gewesen (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Zwar kommt seine Pflicht zur Unterrichtung des Angeklagten durch dessen Belehrung seitens des Verteidigers nicht in Wegfall; allein im Ergebnis war der Angeklagte im vorliegenden Falle infolge der Unterrichtung durch seinen Verteidiger ersichtlich nicht schlechter gestellt, als er es gewesen wäre, wenn der Vorsitzende seiner zu unterstellenden Pflicht aus § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO genügt hätte. Das Urteil beruht also jedenfalls nicht auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift.
d) Der angebliche Widerspruch zwischen Sitzungsniederschrift und Urteilsbegründung in der Frage, ob der Angeklagte „allen Zeugen gegenübergestellt worden“ sei, ist, soweit das Vorbringen der Revision als verfahrensrechtliche Rüge, etwa nach § 338 Nr. 5 StPO, zu verstehen sein sollte, nach § 261 oder nach § 244 Abs. 2 StPO nicht ausreichend dargelegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Er ist aber auch nicht vorhanden, da das Schwurgericht in seinem Urteil hervorhebt, die Zeugen hätten den Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Teil bereits nach den ihnen vorgelegten Lichtbildern wiedererkannt; dazu war die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich.
Es ist nicht nachgeprüft, ob dem Angeklagten die früheren Angaben seines Stiefvaters Fritz F.C. vorgehalten worden sind, obwohl dieser in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte; diese Angaben sind nach der Sitzungsniederschrift dem als ██████ vernommenen Untersuchungsrichter Landgerichtsrat Dr. ████ zur Auffrischung seines Gedächtnisses im Wege der Verlesung vorgehalten worden, der Angeklagte war hierbei nicht zugegen. Da der Stiefvater, wie die Akten ergeben, seine Bekundungen vor dem Untersuchungsrichter und nach Hinweis auf sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gemacht hatte, entspricht dieses Verfahren der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 99).
Ein Vorhalt gegenüber dem Angeklagten wäre übrigens bei dieser Sachlage zulässig gewesen.
2) Die Rüge der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung des Stiefbruders des Angeklagten, des Zeugen Worner ███, ist schon deshalb gegenstandslos, weil die verlesenen Aussageteile nur die Fälle 9 und 19 des Eröffnungsbeschlusses betreffen, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist.
3) § 267 StPO ist nicht verletzt.
Der vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in fünf Fällen.
Der Angeklagte hat vier der fünf Opfer selbst festgenommen und eingesperrt; nur den Kohlenhändler ████ hat er nicht selbst festgenommen, sondern mit anderen ███ die Festgenommenen zusammen am Tage nach ihrer Verhaftung in Altenrode übernommen und alsdann nach Breslau geschafft. Er hat, wie im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum angenommen, damit die Gefahr der Entziehung des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit für die Folgezeit herbeigeführt, also die Gefangenen der Freiheit beraubt.
Die Freiheitsentziehung war widerrechtlich, wie das Schwurgericht im Hinblick auf ihre Begleitumstände unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 391; 3, 357) zutreffend dargelegt hat; denn die Durchführung der Festnahme und der sich anschließenden Haft widersprach rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. auch BGH NJW 1953, 1313 Nr. 20).
Zur inneren Tatseite hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten, insbesondere die Kenntnis der Widerrechtlichkeit festgestellt, wobei noch hervorzuheben ist, dass der Angeklagte selbst es war, der die Gefangenen auf das schwerste misshandelte. Das Schwurgericht hat auch mit Recht auf das eigene Erleben des Angeklagten im Konzentrationslager der nationalsozialistischen Zeit hingewiesen, welches ihm über die Unrechtmäßigkeit des nun von ihm selbst geübten Verfahrens keinen Zweifel lassen konnte. Das gilt auch dann, wenn die Verhaftungen mit ihren üblen Begleitumständen als „Vergeltung“, wie es in der Revisionsbegründung heißt, und nicht nur als ein sinnloses Spiel mit dem Menschenleben anzusehen waren; denn eine solche Vergeltung war weder gesetzlich zugelassen noch sonst rechtens.
Die Gesichtspunkte des wirklichen oder vermeintlichen Notstands hat das Schwurgericht ausgeschieden, da der Angeklagte freiwillig und gern die ihm angetragene Mitarbeit bei der polnischen Miliz übernommen habe. Die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
Die Verursachung des Todes der fünf Verhafteten durch die ihnen während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung durfte das Schwurgericht auch ohne ärztliche Zeugnisse auf Grund anderer Beweise feststellen. Seine Erwägungen hierzu unterliegen keiner rechtlichen Beanstandung.
Dasselbe gilt von der Feststellung der fahrlässigen Herbeiführung dieses Erfolgs (§ 56 StGB). Das Schwurgericht geht davon aus, nicht nur im Falle ███, sondern auch in den Fällen ████ und ██ habe der Angeklagte gewusst, „dass die festzunehmenden Personen Misshandlungen und den ihm sonst bekannten schwer erträglichen Haftbedingungen unterworfen“ wurden. Diese Feststellung trägt die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 239 Abs. 3, 56 StGB. Sie ist nicht unter Verletzung des § 267 StPO getroffen; die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte die letztgenannten vier Opfer selbst nach Breslau gebracht, also nicht nur von den Zuständen in Schweidnitz und Umgebung Kenntnis gehabt hat, wovon die Revisionsbegründung ausgeht.
Wenn im Strafverfahren gegen den Angeklagten auch Zeugen aufgetreten sind, die ebenfalls verhaftet und misshandelt worden, aber mit dem Leben davongekommen sind, so liegt darin kein Widerspruch mit den vom Schwurgericht zu § 239 Abs. 3 StGB getroffenen Feststellungen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht schließlich den Angeklagten unter Würdigung seines erheblichen Tatbeitrags nicht nur wegen Beihilfe zu Straftaten der polnischen Miliz, sondern als Mittäter verurteilt. Dies gilt auch im Falle ███, in dem der Angeklagte zwar die Verhaftung nicht selbst durchgeführt, aber durch schwerste Misshandlungen des Opfers seinen Tatwillen klar zu erkennen gegeben hat.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die Anrechnung der seit dem Tage nach der Urteilsverkündung erlittenen Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, erscheint vertretbar.
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Schwurgericht Stuttgart | Dr. Härchner | ||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |