Raub vs. Diebstahl beim Entreißen einer Handtasche — Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/55
- Datum
- 10.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat nach § 141 Abs. 2 StPO zu prüfen und einen Verteidiger zu bestellen, wenn der Angeklagte wegen seiner persönlichen Verfassung seine Verteidigung nicht selbst führen kann.
Für das Tatbestandsmerkmal der ‚Gewalt gegen eine Person‘ im Sinne des § 249 StGB ist entscheidend, ob der Täter durch eine körperliche Handlung Ursache dafür setzt, dass der tatsächliche oder zu erwartende Widerstand des Opfers durch ein unmittelbar auf dessen Körper wirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, unabhängig vom Umfang der eingesetzten Kraft.
Die überraschende Wegnahme einer Sache kann dann Raub darstellen, wenn der Täter unmittelbare körperliche Gewalt anwendet, die über das zur bloßen Wegnahme erforderliche Maß hinausgeht (z.B. Entrissen mit solcher Wucht, daß Tragriemen zerreißen) und dadurch Widerstand verhindert.
Die Nichtvereidigung einer verletzten Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO ist zulässig; das Gericht kann ihre Aussage zusammen mit übereinstimmenden weiteren Zeugenaussagen glauben schenken.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 4. Mai 1954
Rubrum
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1955
In der Strafsache gegen den Spenglermeister Helmut ███ aus ██, dort geboren ████ ██ ███ wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, auf Grund der Verhandlung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Höcherl als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Etibner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl beim überraschenden Entreißen einer Handtasche.
Aktenzeichen: 1 StR 179/55
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden mit der Begründung, dass er auf öffentlicher Straße einer Frau bei Dunkelheit auf unbeleuchtetem Rade in rascher Fahrt von hinten auf sie zufahrend und sie zur Seite drängend, im Vorbeifahren die Einkaufstasche entrissen habe, um sich den Inhalt anzueignen. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt zum Erfolg.
I. Verfahrensrecht:
1. Die Rüge, dass dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden ist, greift durch. Allerdings war die Verteidigung, wie die Revision nicht verkennt, nicht im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig; denn der Angeklagte hatte trotz vorschriftsmäßiger Belehrung nach § 140 Abs. 3 StPO die Bestellung eines Verteidigers nicht beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hätte ihm aber gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellen müssen. Zwar hat er diese Frage geprüft; ein von ihm darüber gefertigter Aktenvermerk besagt:
Nicht § 140 II StPO. Die Tat ist der „Normalfall“ des Taschenraubes. Die Sachlage ist nicht schwierig; jedenfalls wird sie es durch das Bestreiten des Angeklagten allein nicht.
Ob die Sachlage oder die Rechtslage schwierig ist, muss vor allem vom Standpunkt des Angeklagten beurteilt werden, der sich zu verteidigen hat (vgl. BGH 5 StR 34/55 vom 1. März 1955). Dieser wird in dem Urteil als geistig nicht sehr beweglich und von begrenzter Einsichtsfähigkeit bezeichnet. Mindestens als diese seine Eigenschaften in der Hauptverhandlung erkennbar wurden, hätte der Vorsitzende der Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte seine Verteidigung selbst führen könne oder sachkundigen Rechtsbeistandes bedürfe, erneut prüfen und ihm einen Verteidiger bestellen müssen (§ 141 Abs. 2 StPO). Der Sachverhalt ist immerhin insofern nicht einfach, als der Angeklagte erst durch die wie Glieder einer Kette sich ineinander fügenden Aussagen mehrerer Zeugen überführt wurde; die Rechtslage ist schwierig, weil es sich, wie das Landgericht selbst erkennt, um einen Grenzfall zwischen Raub und Diebstahl handelt. Da die Rüge schon unter diesem Gesichtspunkt durchgreift, kann auf sich beruhen, ob außerdem die Schwere der Tat zur Bestellung eines Verteidigers nötigte (vgl. BGHSt 6, 199).
2. Unbegründet ist die auf die wiedereidliche Vernehmung der Verletzten, Irmtraud ████, gestützte Verfahrensrüge. Das Landgericht hat auf den Antrag des Staatsanwalts, die Zeugin als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen, dementsprechend beschlossen. Dieses Verfahren steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass die Strafkammer bei der Beschlussfassung etwa von der rechtsirrigen Erwägung ausgegangen wäre, die Zeugin müsse oder könne allein deswegen unbeeidet bleiben, weil sie die durch die Straftat des Angeklagten Verletzte sei, ist weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen ersichtlich. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass ihr die Strafkammer trotz der Nichtbeeidigung mit Rücksicht auf andere übereinstimmende Zeugenbekundungen Glauben schenkte (vgl. BGHSt 1, 175).
Die übrigen Verfahrensrügen können auf sich beruhen; diejenige zu § 267 StPO, weil das Urteil ohnehin aufgehoben wird, und die Rüge zu § 244 Abs. 2 StPO, weil der Angeklagte auf weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch eine Augenscheinseinnahme, in der neuen Hauptverhandlung hinwirken kann.
II. Die Sachrüge hätte im Ergebnis keinen Erfolg gehabt.
1. Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Raub (§ 249 StGB) für das Tatbestandsmerkmal der „Gewalt gegen eine Person“ vorausgesetzt, dass der Täter körperliche Kraft angewendet hat, um den geleisteten oder erwarteten Widerstand des Angegriffenen zu überwinden oder von vornherein zu verhindern (RGSt 58, 98; 69, 327, 330; 73, 543 ff.). Die überraschende, unvermutete Wegnahme einer Sache hat sie dafür nicht genügen lassen (RGSt 46, 403). Andererseits sah das Reichsgericht jenes Merkmal durch Handlungen als verwirklicht an, die zwar keine erhebliche Kraftanwendung erforderten, aber von dem Betroffenen als körperlicher Zwang empfunden wurden (RGSt 60, 157). Hieran knüpft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach für das erwähnte Tatbestandsmerkmal des § 249 StGB entscheidend ist, ob der Täter durch eine körperliche Handlung die Ursache dafür setzt, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper wirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder geringere Körperkraft braucht (BGHSt 1, 145).
Das Landgericht hat mit folgender Begründung angenommen, dass der Angeklagte der Irmtraud ████ die Einkaufstasche mit Gewalt weggenommen hat: Indem er bei Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrrad auf abfallender Straße in rascher Fahrt auf sie zuhielt, habe er in ihr die Furcht hervorgerufen, angefahren zu werden, sie dadurch gezwungen, zur Seite zu treten, und so ihren sonst zu erwartenden Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche unterbunden. Ob dieser Rechtsauffassung vom Standpunkt der oben bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach den Umständen des vorliegenden Falls beizutreten ist, kann dahinstehen. Es bedarf des Umwegs nicht, den das Landgericht einschlägt, um das Merkmal der „Gewalt gegen eine Person“ in dem Sachverhalt nachzuweisen.
Nach den Feststellungen hielt ██ die Einkaufstasche mit beiden Händen fest. Der ██████████ entriss sie ihr mit solcher Wucht, dass die Tasche aus den Tragriemen gerissen wurde. Danach gebrauchte er, auch vom Standpunkt der früheren Rechtsprechung, unmittelbare körperliche Gewalt gegen die ████. Mindestens in Verbindung mit der Fahrtwucht wandte er erhebliche gegen ihre Person gerichtete und auf sie wirkende körperliche Kraft an. Der Kraftaufwand überstieg das zur bloßen Wegnahme (durch Überwindung des Schwergewichts) erforderliche Maß bei weitem. Durch diese Gewaltanwendung hinderte er die Überfallene von vornherein, sich der Wegnahme zu widersetzen.
Der von dem Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 46, 403 behandelte Fall liegt anders. Dort hatte der Täter keine stärkere Gewalt aufgeboten, als der Dieb sie zur Wegnahme einer Sache anwenden muss. Sofern jene Entscheidung mit der hier dargelegten Rechtsauffassung nicht übereinstimmt, könnte ihr nicht gefolgt werden.
2. Auch im Übrigen lässt das Urteil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters; Rechtsfehler liegen ihr nicht zugrunde.
Mantel Dr. Höcherl Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger ██████████████ ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.