Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kind – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/54
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach der Tat eine strafmildernde Gesetzesänderung wirksam (vgl. § 2 Abs. 2 StGB), hat das Revisionsgericht diese zu berücksichtigen; sind für die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung weitere Feststellungen erforderlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen darf das Tatgericht diejenige Aussage als glaubhaft würdigen, die durch weitere tatsächliche Feststellungen gestützt wird; eine derartige freie Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Die bloße Beharrlichkeit des Angeklagten in seiner Leugnung darf nicht per se strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie lediglich die Vernehmung eines Zeugen erforderlich gemacht hat.
Sind für die Strafzumessung erforderliche Feststellungen nicht von den übrigen Feststellungen zum Strafausspruch trennbar, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Leo (___) aus ██████████████, geboren am ██ 1914 in ███████████ (Regierungsbezirk █████), wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. August 1952 im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt hat, rügt die Verletzung von Denkgesetzen bei der Beweiswürdigung.
Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Das Landgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der Aussage der Frau ███████ und der des Kindes Angelika M(___) auseinandergesetzt. Es hat der Angelika M(___) geglaubt und Tatsachen angeführt, die nach seiner Auffassung gegen die Richtigkeit der Angaben der Frau ██████ sprechen. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Seit der Aburteilung ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354a StPO; BGH JZ 1953, 733). Da der Angeklagte vor Begehung der Straftat seit vielen Jahren nicht mehr bestraft worden war, ist zu prüfen, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich. Da sich diese von den im Übrigen zum Strafausspruch getroffenen nicht trennen lassen, muss die Strafe aufgehoben werden.
Zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht strafschärfend gewertet hat, der Beschwerdeführer habe durch sein hartnäckiges Leugnen eine Vernehmung des Kindes erforderlich gemacht (BGHSt 1, 342; vgl. auch BGHSt 1, 103, 105).
| Dr. Härchner | Glanzmann | Jagusch | |||
| Mantel | Schalscha | Dr. |