Revision verworfen: Kein Fortsetzungszusammenhang bei zeitlich weit auseinanderliegenden Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/52
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lange zeitliche Unterbrechungen zwischen Tatengruppen schließen regelmäßig einen Fortsetzungszusammenhang und damit einen von vornherein gefassten Gesamtvorsatz aus, besonders bei gegen die Sittlichkeit gerichteten Straftaten.
Bei der Prüfung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist auf die bloße Dauer der zeitlichen Trennung abzustellen; die Gründe der Pausen sind hierfür nicht entscheidend.
Die Anwendung des Begriffs „Schwergewicht der Straftaten" im Sinne des § 15 RJGG liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen; die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen rechtlicher Bewertungsfehler.
Ist der Fortsetzungszusammenhang verneint, braucht das Revisionsgericht nicht weiter zu entscheiden, ob bei Annahme einer fortgesetzten Handlung § 15 RJGG anzuwenden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 14. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ████████ Albert ███ aus [REDACTED], dort geboren am █, 19[REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 14. Februar 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Landgericht wegen der langen Zeitspannen, die zwischen der Tatengruppe im Jahre 1947, der Einzelhandlung im Jahre 1949 und der Tatengruppe im Jahre 1951 liegen, einen Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Taten verneint. Es ist dabei entgegen der Meinung der Revision gleichgültig, auf welche Gründe die zweifellosen Pausen zurückzuführen waren. Entscheidend ist allein die lange zeitliche Trennung der Tatengruppen. Solche langen Unterbrechungen schließen regelmäßig und erst recht dann, wenn es sich um gegen die Sittlichkeit gerichtete Straftaten handelt (vgl. RGSt 75, 207; BGHSt 2, 163), die Annahme eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes aus. Unter diesen Umständen braucht nicht die Frage erörtert zu werden, ob bei Annahme einer fortgesetzten Handlung § 15 RJGG Anwendung findet oder nicht.
Was den Begriff des „Schwergewichts der Straftaten“ i. S. des § 15 RJGG anlangt, so liegt die Entscheidung hierüber grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die rechtlichen Gesichtspunkte für die Anwendung des Begriffs verkannt hat oder von sonstigen rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Die Annahme des Landgerichts, das Schwergewicht der Taten habe hier in der Zeit der Jugendlichkeit des Angeklagten gelegen, lässt entgegen der Meinung der Revision keinen solchen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Dr. Peetz | Krumme | |||
| Nantel | Dr. Augustin |