Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin wegen fehlender Vermögensdarlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/90
- Datum
- 29.03.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; daher sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in jeder Instanz darzulegen (vgl. § 397a Abs.1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks nach § 117 Abs.4 ZPO zu bedienen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, muss aber ausdrücklich erfolgen.
Unterbleibt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu versagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 17/90 BESCHLUSS vom 29. März 1990 in der Strafsache gegen █ aus DO, geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Sonja Bi████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt █████ aus ██████ beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Es fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145); aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
[Unterschriften:]
| Schauenburg | Maul | Brüning | |||
| Kuhn | Foth |