Revision: Rücknahme durch Verteidiger bindet Angeklagten, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 178/77
- Datum
- 10.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist wirksam und bindet den Angeklagten, wenn der Verteidiger hierzu ordnungsgemäß ermächtigt ist.
Eine Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme kann in der erforderlichen Form sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Die durch den Verteidiger erklärte Rücknahme der Revision ist unwiderruflich und kann nicht mit dem Einwand eines Irrtums im Beweggrund angefochten werden.
Eine wirksame Rücknahme der Revision führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 178/77
in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ███ aus ███, dort geboren am ███ 1932, wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1977 hat der vormalige Verteidiger des Angeklagten die am 26. November 1976 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Hierzu war der Verteidiger sowohl schriftlich (vgl. LO I, Bl. 301) als auch mündlich (vgl. schriftliche Erklärung von RA Dr. Ernst Oberberg, LO I, Bl. 451) ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist daher an diese Rücknahmeerklärung gebunden (BGHSt 10, 245), die unwiderruflich ist und wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – 2 StR 555/75).
| Mosl | Mayr | ||
| Loesdau | Woesner |