Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rücknahme durch Verteidiger bindet Angeklagten, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 178/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die sein damaliger Verteidiger am 18. Mai 1977 wirksam zurücknahm. Der Verteidiger war hierzu sowohl schriftlich als auch mündlich ermächtigt, sodass die Rücknahme den Angeklagten bindet. Die Rücknahme ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums im Beweggrund angefochten werden. Die Revision wurde deshalb als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist wirksam und bindet den Angeklagten, wenn der Verteidiger hierzu ordnungsgemäß ermächtigt ist.

2

Eine Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme kann in der erforderlichen Form sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

3

Die durch den Verteidiger erklärte Rücknahme der Revision ist unwiderruflich und kann nicht mit dem Einwand eines Irrtums im Beweggrund angefochten werden.

4

Eine wirksame Rücknahme der Revision führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 349 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 178/77

in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ███ aus ███, dort geboren am ███ 1932, wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1977 hat der vormalige Verteidiger des Angeklagten die am 26. November 1976 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Hierzu war der Verteidiger sowohl schriftlich (vgl. LO I, Bl. 301) als auch mündlich (vgl. schriftliche Erklärung von RA Dr. Ernst Oberberg, LO I, Bl. 451) ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist daher an diese Rücknahmeerklärung gebunden (BGHSt 10, 245), die unwiderruflich ist und wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – 2 StR 555/75).

MoslMayr
LoesdauWoesner
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