Antrag auf Haftentschädigung: BGH nicht sachlich zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 178/70
- Datum
- 13.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freispricht, ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht sachlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit für die Feststellung der Verpflichtung der Staatskasse zur Haftentschädigung liegt bei dem nach dem Gesetz zuständigen Landgericht, nicht beim Revisionsgericht.
Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 entscheidet das zuständige Gericht nur über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung; die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach § 6 des Gesetzes bestimmt.
Abweichende Entscheidungen, die dem Revisionsgericht Zuständigkeit zuweisen, betreffen andere Tatbestände (z. B. Regelungen des § 4 Abs. 2) und stehen einer allgemeinen Zuständigkeitsauffassung nicht entgegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 178/70
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Gustav aus ███ █████, geboren ████ ██████ 1934 in ███ ███████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1970 nach Anhörung des **Generalbundesanwalts
Tenor
Die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten, die Verpflichtung der Staatskasse zu seiner Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft auszusprechen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Senats vom 7. Juli 1970 von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen worden. Nunmehr hat er durch seinen Verteidiger beantragt, der Bundesgerichtshof wolle die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1582), aussprechen.
Die Entscheidung über den Antrag muss abgelehnt werden, weil der Bundesgerichtshof hierfür sachlich nicht zuständig ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. Juli 1953 (BGHSt 4, 300) im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 39, 291) ausführlich dargelegt, dass entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freispricht, zur Entscheidung über einen Haftentschädigungsantrag des Freigesprochenen nicht zuständig ist. An dieser Auffassung hält der beschließende Senat fest; der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1960 (BGHSt 15, 151) steht dem nicht entgegen, da er einen anderen Sachverhalt betrifft und eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 enthält.
Zur Entscheidung über den Antrag ist daher das Landgericht Waldshut zuständig. Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Gericht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes nur über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung entscheidet, dass aber über die Höhe einer etwaigen Entschädigung im Verfahren nach § 6 des Gesetzes Bestimmung getroffen wird.
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