Revision wegen Notwehr: Verurteilung aufgehoben, Angeklagter freigesprochen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 178/70
- Datum
- 07.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Notwehrrecht nach § 53 StGB erlaubt dem rechtswidrig Angegriffenen die Wahl der zur sofortigen und endgültigen Abwehr geeigneten Mittel; der Einsatz einer gefährlicheren Waffe ist nicht generell ausgeschlossen, solange die Verteidigung nicht außer Verhältnis zum drohenden Schaden steht und somit rechtsmissbräuchlich ist.
Bei eindeutiger körperlicher Unterlegenheit des Angegriffenen kann der Griff zu einem Messer zur Verteidigung nicht von vornherein als Überschreitung des Notwehrrechts angesehen werden, sofern kein Tötungsvorsatz vorliegt.
Die bloße Verursachung einer Auseinandersetzung durch den später Geschädigten begründet nicht ohne Weiteres ein schuldhaftes Verschulden mit der Folge, dass der Angegriffene verpflichtet wäre, auszuweichen oder nur das mildeste Verteidigungsmittel zu wählen; hierfür muss schuldhafte Provokation festgestellt werden.
Kann das Tatgericht eine rechtliche Würdigung nicht hinreichend begründen und würde eine weitere Sachaufklärung dem Angeklagten nicht nachteilig sein, ist das Revisionsgericht zur abschließenden Entscheidung befugt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Waldshut, 20. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 178/70
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugmechaniker Gustav aus ███ █████, geboren am ██ ██ 1934 in ███ ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Modsl Bundesrichter Woesner Bundesrichter Dr. Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Waldshut vom 20. Dezember 1969 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu seiner Freisprechung.
I. Der Angeklagte hat im Verlauf einer tödlichen Auseinandersetzung seinen Schwager Helmut ███ durch zwei Messerstiche tödlich verletzt. Der Tatrichter billigt dem Angeklagten zu, dass er sich in einer Notwehrlage befunden habe, meint aber, dass das vom Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel nicht erforderlich gewesen sei, weil dieser den Angriff seines Gegners verschuldet habe und daher verpflichtet gewesen sei, entweder dem Angriff auszuweichen oder sich besonders zurückhaltend zu verteidigen.
1. Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht von einer Notwehrlage des Angeklagten aus.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte, nachdem dieser sie am 2. Februar 1969 überraschend misshandelt hatte, die Ehewohnung verlassen und war zu ihrer Mutter gezogen, bei der auch ihr Bruder Helmut ███ wohnte. Seitdem hatte der Angeklagte mehrfach versucht, mit seiner Ehefrau ins Gespräch zu kommen und sie zur Rückkehr aufzufordern. Am Tattage, dem 31. März 1969, saß er erst in einem Café, das sie mit einer Freundin aufgesucht hatte, an einem anderen Tisch und bezahlte, ohne dass sie es merkte, ihre Zeche; als sie mit ihrer Freundin den Weg zur Wohnung ihrer Mutter antrat, folgte der Angeklagte schweigend den beiden Frauen, ohne sie aber einholen zu können. Der Angeklagte kehrte darauf um. Helmut █████, der bei der Ankunft seiner Schwester von dem Vorfall erfuhr, verließ das Haus, folgte dem Angeklagten, holte ihn ein und herrschte ihn an, „er solle seine Schwester in Ruhe lassen, sonst lande er auf dem Friedhof“ (UA S. 14). Auf eine Erwiderung des Angeklagten griff ██ ihn tätlich an und misshandelte ihn.
Dass Albiez zu diesem Angriff, mit dem er „seine Schwester vor künftigen Nachstellungen bewahren“ wollte (UA S. 34), nicht berechtigt war, hat der Tatrichter zutreffend angenommen.
2. Der Angeklagte war demnach berechtigt, sich gegen diesen Angriff mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (§ 53 StGB). Dabei ist der rechtswidrig Angegriffene grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1969, 23, 24); es ist im Rahmen des § 53 StGB weder der Einsatz einer gefährlicheren Waffe als Verteidigungsmittel verboten, als sie der Angreifer benutzt, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmissbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183 m. Nachw.).
Bei Anwendung dieses Maßstabes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung nach der „Kampflage“ zu beurteilen ist, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befand (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 2. April 1963 – 1 StR 545/62), kann die Verwendung des Messers durch den Angeklagten an sich nicht als missbräuchlich angesehen werden. Der schmächtige Angeklagte (Größe 161 cm, Gewicht 53,5 kg) war nach den Feststellungen dem Angreifer Albiez körperlich unterlegen; ███ hatte ihn durch einen Faustschlag auf den Kopf zu Boden gestreckt, hatte ihn eine 2,50 m hohe Böschung hinuntergestoßen und hatte ihn am Hochklettern durch Fußtritte in den Oberkörper gehindert; nachdem er wieder auf den Weg zurückgelangt war, fasste ihn Albiez an einem Bein und schleifte ihn 10 – 15 m weit; im weiteren Verlauf des Kampfes rissen von der Kunstlederjacke des Angeklagten vier kräftig angenähte Knöpfe ab (UA S. 15). Bei diesem Kräfteverhältnis und dieser Kampflage stellt es keine Überschreitung des Notwehrrechts dar, wenn der Angeklagte zum Messer griff und ohne Tötungsvorsatz zustach. Denn selbst wer von einem gleichstarken unbewaffneten Gegner angegriffen wird, braucht sich nicht erst auf einen längeren, ungewissen Faustkampf einzulassen (BGH, Urteil vom 1. März 1960 – 5 StR 646/59); dies gilt erst recht, wenn der Angegriffene eindeutig körperlich unterlegen ist.
II. Das Schwurgericht hat in der gewählten Verteidigungsart einen Rechtsmissbrauch deshalb erblickt, weil der Angeklagte den Angriff seines Gegners verschuldet habe.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Angegriffene, der die Auseinandersetzung verschuldet hat, verpflichtet ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder das mildeste Mittel zu ergreifen; in einem Ausweichen kann hier kein schimpflicher Rückzug erblickt werden (RGSt 71, 133, 135; weitere Nachweise bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 53 Anm. 3). Die vom Tatrichter hierzu angeführten Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1962, 308, 309; BGH bei Dallinger MDR 1958, 12, 13) betreffen jedoch Fälle, deren Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil entweder der Angriff provoziert war (BGH NJW 1962, 308, 309) oder unter den besonderen Umständen des Falles keine Gefahrdung mit sich brachte (BGH bei Dallinger MDR 1958, 12, 13).
Zum Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht nur ausgeführt, er habe „nach den getroffenen Feststellungen den Angriff seines Gegners verschuldet“ (UA S. 35); worin es dieses Verschulden im einzelnen erblickt, sagt es nicht. Das Revisionsgericht kann jedoch auf Grund der eingehenden tatsächlichen Feststellungen diese nicht näher begründete rechtliche Würdigung des Tatrichters nachprüfen. Die Ehe des Angeklagten war zur Tatzeit noch nicht geschieden; darin allein, dass er sich um die Rückkehr seiner Ehefrau bemühte und dazu mehrfach die Gelegenheit zum Gespräch mit ihr suchte, kann kein Verschulden erblickt werden.
Seit dem Vorfall vom 2. Februar 1969, der zum Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung geführt hatte, hat der Angeklagte tätliche Angriffe auf seine Frau nach den Feststellungen weder begangen noch versucht; die im Urteil mitgeteilten mündlichen Drohungen für den Fall, dass die Ehefrau nicht zurückkehren werde, waren so unbestimmt, dass sie jedenfalls nicht als Provokation des Schwagers zu dessen Angriff angesehen werden können. Das Geschehen am Tattage selbst – der Angeklagte saß im selben Café wie seine Frau und deren Freundin, sah sie unverwandt an, zahlte die Zeche der Ehefrau und versuchte auf dem anschließenden Heimweg die beiden Frauen einzuholen – kann dem Angeklagten ebenfalls nicht als Verschulden an dem Angriff seines Schwagers angelastet werden; er hat die nachfolgende Auseinandersetzung allenfalls verursacht, aber nicht verschuldet, da er nicht mit einer solchen Reaktion seines Schwagers zu rechnen brauchte. Das vom Schwurgericht zur Begründung angeführte Urteil des OLG Hamm (NJW 1965, 1928) vermag seine Entscheidung nicht zu stützen, da es keinen annähernd vergleichbaren Sachverhalt betrifft: dort war der Angegriffene vom Angreifer in dessen eigener Wohnung beim Ehebruch mit seiner Frau ertappt worden.
Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht abschließend entscheiden; der Angeklagte ist auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprechen.
| Loesdau | Modsl | Strickert | |||
| Pfeiffer | Woesner |