Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Fehler bei Anwendung des § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 178/60
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage in der Revision an. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unbestimmt und bestätigt die wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Meineidsverurteilung. Gleichwohl hebt er den Strafausspruch zur uneidlichen Falschaussage wegen fehlerhafter Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 157 StGB auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die lediglich Unsicherheiten aus dem Sitzungsprotokoll ohne bestimmte Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung vorträgt, ist unzulässig.

2

Aus dem Protokollvermerk, ein Zeuge sei vereidigt und mit allseitigem Einverständnis entlassen worden, ergibt sich, dass der Zeuge auch zur Sache vernommen wurde.

3

Tatrichterliche Feststellungen sind verbindlich, soweit sie nicht willkürlich sind oder gegen Denkgesetze verstoßen; bloße unzulässige Angriffe der Sachrüge genügen insoweit nicht.

4

Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB ist anzunehmen, wenn der Entschluss zur Falschaussage zumindest mitbestimmt war durch die Absicht, einer Strafverfolgung wegen bereits begangenen Meineids zu entgehen; diese Absicht muss nicht der alleinige Beweggrund sein.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 26. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ███ in ████ a. O., ███ geboren am ███ ██ in ███, Kreis ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Johann ████ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 1960 im Strafausspruch zur uneidlichen Falschaussage und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.

Jedoch bleibt der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Nur die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge:

Die Revision rügt, „dass sich ausweislich des Protokolls ... nicht ergibt, ob die zur Verhandlung geladenen Zeugen und Sachverständigen zur Sache vernommen worden sind oder nicht.“ „Nach dem Sitzungsprotokoll“ seien insbesondere weder der Zeuge █████████ noch der Sachverständige Dr. ████ ██ zur Sache vernommen worden.

Der Beschwerdeführer behauptet damit nicht, dass die Zeugen und Sachverständigen tatsächlich nicht zur Sache vernommen worden seien. Er lässt es vielmehr offen, ob ein solcher Verstoß vorgekommen sei. Die bestimmte Behauptung der Rechtsverletzung ist aber zur wirksamen Erhebung einer Rüge notwendig (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Im Grunde handelt es sich bei der Beanstandung des Beschwerdeführers um eine sog. Protokollrüge, die unzulässig ist (BGHSt 7, 162, 163).

Selbst wenn man aber die Erklärung des Angeklagten dahin auffassen wollte, dass er die Rechtsverletzung unter Bezugnahme auf das Protokoll bestimmt behaupten will, könnte sie nicht zum Erfolg führen. Es steht zwar nicht ausdrücklich im Sitzungsprotokoll, dass der Zeuge █████████████ zur Sache vernommen wurde. Es sind aber seine Personalien aufgeführt. Dazu ist vermerkt: „Der Zeuge wurde vereidigt und mit allseitigem Einverständnis entlassen.“ Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Zeuge auch zur Sache vernommen wurde; denn dass er ohne Vernehmung zur Sache nur auf seine Angaben zur Person vereidigt wurde, ist ausgeschlossen. In ähnlicher Weise ergibt sich die Vernehmung zur Sache auch bei dem Sachverständigen Dr. ████ ██.

II. Die Sachbeschwerde:

Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch bekämpft, greift er im Wesentlichen nur die Feststellungen der Strafkammer in unzulässiger Weise an. Die ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 154 StGB).

Dagegen kann der Strafausspruch zur uneidlichen Falschaussage nicht bestehen bleiben.

Rechtlich bedenklich ist die Erwägung, die die Strafkammer im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB angestellt hat. Die Strafkammer bemerkt hierzu, der Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, dass er im Vaterschaftsprozess Sch. ./. ██ die Unwahrheit nur gesagt habe, weil er sich auf diese Weise vor einer gerichtlichen Bestrafung wegen des am 9. Juli 1956 geleisteten Meineids schützen wollte. Hieraus kann indessen kein dem Angeklagten ungünstiger Schluss hinsichtlich der Anwendung des § 157 StGB gezogen werden. Da er sich damit verteidigte, dass er in beiden Fällen die Wahrheit gesagt habe, konnte er sich nicht selbst auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB berufen.

Die Strafkammer hat nun zwar (auf S. 6 des Urteils) festgestellt, dass der Angeklagte auch im Vaterschaftsprozess in Fortführung seiner früheren Absicht den Zweck verfolgt habe, den Unterholzner im Sinne der Klagebehauptung zu „verdächtigen und auf diese Weise seine eigene Inanspruchnahme als Zahlvater zu verhindern.“ Er habe deshalb das ganze vorgelogen. Damit ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch noch – wenn auch vielleicht nur nebenbei – die Absicht hatte, sich der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des bereits geleisteten Meineids zu entziehen. Diese Absicht braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage gewesen zu sein. Es genügt für die Anwendung des § 157 StGB, dass der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für den Täter bei seiner falschen Aussage mit bestimmend war (vgl. BGHSt 2, 479). Dass die Strafkammer dies bei ihren Erwägungen verkannt hat, ist umso weniger auszuschließen, als sie mit der oben erwähnten Bemerkung ausführt, der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen, dass er deshalb die Unwahrheit behauptet habe, weil er sich vor einer gerichtlichen Bestrafung schützen wollte.

Der Strafausspruch muss daher hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift auch die Gesamtstrafe und den Ausspruch über den Ehrverlust.

Dass der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler auch die Strafhöhe für das Verbrechen des Meineids beeinflusst hat, erscheint ausgeschlossen. Da die Strafzumessung hierfür auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen lässt, kann die dafür ausgesprochene Einzelstrafe ebenso bestehen bleiben wie der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit.

Die weitergehende Revision ist somit zu verwerfen.

SeibertWillmsHübner
GeierPr.Fischer
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