Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Anordnung, Strafe vor Maßregel zu vollstrecken (§ 67 Abs. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/86
Datum
10.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Bestimmung, die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken. Der BGH prüfte, ob die gesetzliche Reihenfolge der Vollstreckung ausnahmsweise umgekehrt werden durfte. Er hob die angefochtene Anordnung auf, da das Landgericht keine konkreten Anhaltspunkte darlegte, die eine Gefährdung des Therapieerfolgs durch anschließenden Strafvollzug erkennen ließen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Umkehrung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) ist nur zulässig, wenn konkrete, am Einzelfall belegte Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der anschließende Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährdet.

2

Zur Rechtfertigung einer abweichenden Reihenfolge sind aussagekräftige Feststellungen erforderlich, wie sich die Gefährdung des Maßregelerfolgs bei dem betroffenen Verurteilten konkret auswirken könnte; pauschale oder rein psychologische Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

3

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob nach erfolgreicher Therapie die Vollstreckung der Strafe noch angezeigt wäre; dabei sind insbesondere die Möglichkeiten der Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringungszeiten sowie die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beachten (§ 67 Abs. 5, § 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB).

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelerfolgs, hat das Revisionsgericht die entsprechende Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 1. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Metzger Rudolf R. aus ████████, dort geboren am ███ 1959, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Oktober 1985 in der Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die – vom ausdrücklich dazu ermächtigten Verteidiger – auf die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken, beschränkte Revision des Angeklagten hat in diesem Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) – gestützt auf den Sachverständigen Dr. ~ – damit begründet, eine Alkoholentziehungskur sei nur nach Strafverbüßung sinnvoll, weil nur dann der Angeklagte psychologisch geschult und mit den notwendigen Lebenshilfen in Freiheit entlassen werden könne (UA S. 19). Diese Begründung reicht nicht aus.

Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 StR 568/85). Ersichtlich geht das Landgericht von diesem Ansatz aus. Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte; solche Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.

Darüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob hier nach durchgeführter Therapie notwendigerweise noch Strafe zu vollstrecken wäre. Der Angeklagte wurde kurz nach seiner letzten Tat vom 29. November 1984 in Untersuchungshaft genommen; eine Alkoholtherapie dürfte in Anbetracht seines langdauernden Alkoholmissbrauchs etwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Beyer, Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 43. Sitzung der 4. Wahlperiode S. 807). Sollte die Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluss kommen, könnte der Angeklagte in kürzerer Zeit bedingt entlassen werden, da er dann jedenfalls die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe von vier Jahren und sechs Monaten durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 67 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB); bis zur Entlassung wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Der Vollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB).

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerSchikora
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