Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch auf einfaches Handeltreiben mit BtM geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/84
Datum
31.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH stellte fest, dass der nachgewiesene THC-Wirkstoff (2,574 g) die Schwelle der „nicht geringen Menge“ nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht erreicht und änderte den Schuldspruch auf einfaches Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der tatbestandlichen "nicht geringen Menge" i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG setzt voraus, dass der nachgewiesene Wirkstoffanteil (z. B. THC) die für diese Rechtsfolge maßgebliche Schwelle erreicht.

2

Die Veräußerungs- bzw. Handeltätigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann die Einfuhr als unselbständigen Teilakt in einem einheitlichen Tatgeschehen erfassen.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

4

Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in eine andere Verteidigungsposition versetzt wird und sich nicht anders verteidigen konnte.

5

Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht notwendigerweise bereits getroffene Einziehungsanordnungen; diese können unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 12. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 17/84 in der Strafsache gegen Olve Eiry ██████████ aus ██████████ (Schweden), dort geboren am ██ 1941, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziffer 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. September 1983 a) im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte ist eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch *„wegen unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“* hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Angeklagten zum Zwecke der Veräußerung (UA S. 7) eingeführten 495 Gramm Haschisch wiesen einen Wirkstoffgehalt von 0,52 % THC auf (UA S. 3). Der hiernach festgestellte Wirkstoffanteil von 2,574 Gramm THC (UA S. 6) rechtfertigt nicht die Annahme des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1984 – 1 StR 837/83). Daher liegt nur ein Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) vor; dieses umfasst hier auch die Einfuhr als unselbstständigen Teilakt (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165).

Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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