Revision: Aufhebung bei unbestimmten Angaben zum Tatende bei Sexualstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/83
- Datum
- 10.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn Feststellungen zum Zeitpunkt des Tatabschlusses fehlen und dadurch die Frage der Verjährung nicht entschieden werden kann.
Bei unbestimmten Feststellungen, die die Möglichkeit eröffnen, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Fällt wegen Aufhebung einer Tatbeurteilung die Grundlage für das Strafmaß weg, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als der Gerichtshof nach umfassender Prüfung keine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung zum Nachteil des Angeklagten feststellt; das Unterlassen der Prüfung einer Anspruchsnorm (z.B. § 178 Abs. 1 StGB) ist nur schädlich, wenn dem Angeklagten ein Nachteil erwächst.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 10. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 17/83
in der Strafsache gegen ███ aus ███, ███ gen. Maurer Heinz, geboren am ███ ███ 1930 in ██, Kreis ███████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. November 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil von Karin ██████████),
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I. Die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, wann das strafbare Verhalten gegenüber der Tochter Karin beendet war. Die unbestimmten Angaben hierzu lassen es möglich erscheinen, dass im Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Angeklagten am 8. Juli 1982 (Bl. 14 d. A.) die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die tateinheitlich begangenen Vergehen nach §§ 173 Abs. 1 und 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits verstrichen war. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieses Tatkomplexes führt.
II. Damit entfällt auch die Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
III. Im Übrigen hat die umfassende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe der Revision sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass die Kammer in den Fällen II 1 und 2 die Anwendbarkeit des § 178 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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