Revision: Aufhebung wegen verspäteter Übersendung der Urteilsgründe (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen innerhalb der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gelangen; eine verspätete Übersendung erfüllt die Fristvorschrift nicht.
Ist die Frist nach § 275 Abs. 1 StPO überschritten und liegt kein nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigender Grund vor, begründet dies die Aufhebung des Urteils nach §§ 337, 338 Nr. 7 StPO.
Die nachträgliche Einreichung der Urteilsgründe enthebt nicht von der Erforderlichkeit eines darlegten und nachweisbaren Rechtfertigungsgrundes für die Fristüberschreitung.
Nach Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer, gegebenenfalls eine Jugendkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 177/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ██████ Christian Hartmut, geboren ██ ██████████ 1971 in ████████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das am 24. November 1992 verkündete Urteil gelangte am 30. Dezember 1992 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz StPO hatte am 29. Dezember 1992 geendet. Ein Grund, der die Fristüberschreitung gerechtfertigt hätte (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO), ist nicht ersichtlich. Deshalb hebt der Senat das Urteil auf (§§ 337, 338 Nr. 7 StPO).
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