BGH: Notwehrrechtfertigung bei Messerstichen – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/75
- Datum
- 13.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt eine Verteidigungshandlung, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt und die Abwehr erforderlich ist; fehlende Fluchtmöglichkeit oder erfolglose mildere Mittel können die Erforderlichkeit begründen.
Ein Einverständnis zur Austragung einer Auseinandersetzung an einem anderen Ort deckt nicht ohne Weiteres einen überraschenden, überfallartigen Angriff an einem anderen Ort; eine solche Einwilligung schließt die Notwehrlage nicht aus.
Die tatrichterliche Würdigung von Beweismitteln und die daraus gezogene rechtliche Bewertung (z. B. Notwehr) ist nur dann zu beanstanden, wenn bei Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ein Rechtsfehler vorliegt.
Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag zu den behaupteten Verfahrensmängeln nicht darlegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 29. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus AC, den Heizungsmonteur Richard █, dort geboren am █████ 1948, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus Regensburg als Verteidiger,
Rechtsanwalt ███ aus RC als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 29. November 1974 werden verworfen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Dem Angeklagten lag zur Last, durch Messerstiche (bedingt vorsätzlich) versucht zu haben, den Nebenkläger ███ zu töten. Das Schwurgericht hielt eventuellen Tötungsvorsatz für nicht nachweisbar und die gefährliche Körperverletzung wegen Notwehr für gerechtfertigt. Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit der Sachbeschwerde; der Nebenkläger beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler; der Tatrichter hat auf Grund seiner Feststellungen zutreffend Notwehr angenommen.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die „Angriffssituation“ sei mit Einverständnis des Angeklagten herbeigeführt worden. Nach den Feststellungen bestand Einverständnis nur darüber, dass außerhalb des Lokals im Freien die Auseinandersetzung ausgetragen werden sollte.
Der „überfallartige Angriff“ schon im Gang der Gastwirtschaft (UA S. 5) war nicht von der Einwilligung (§ 226a StGB) des Angeklagten gedeckt (vgl. BGHSt 4, 88, 92). Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass die Notwehrlage, in die er durch ███s überraschenden Angriff unversehens geriet, von ihm fahrlässig (mit)herbeigeführt worden sei; die hieran geknüpften Folgerungen der Revision entbehren daher der Grundlage.
2. Die Erforderlichkeit der Abwehrhandlungen ist im Urteil hinreichend dargetan. Eine Flucht war dem Angeklagten nicht möglich (UA S. 3, 5); er wurde von ███ drei- oder viermal niedergeschlagen, als er versuchte, wieder auf die Beine zu kommen. In dieser Situation war eine Abwehr mit Fäusten nicht erfolgversprechend. Nicht einmal die Stiche hielten ███ von weiteren Schlägen ab; das Schwurgericht meint deshalb, dass „an sich“ von Seiten des Angeklagten noch weitere Maßnahmen nötig gewesen wären (UA S. 5). Ob das zutrifft, kann offen bleiben; es lässt sich daraus aber als Überzeugung des Tatrichters entnehmen, dass ein noch milderes Mittel, wie das bloße Drohen mit dem Messer, zur Verteidigung nicht ausgereicht hätte.
3. Hiernach ist die Auffassung des Schwurgerichts, die Stiche seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision angestellte Erörterung des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB nF) kommt es deshalb nicht mehr an.
II. Revision des Nebenklägers
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar enthält die Einlegungsschrift ein falsches Rubrum und Aktenzeichen und gibt auch das Datum des angefochtenen Urteils mit „27.11.1974“ statt 29. November 1974 unrichtig an. Aus der zutreffenden Bezeichnung des erkennenden Schwurgerichts und den Worten „für den Nebenkläger Josef Beck“ ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, was mit dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1974 gemeint ist. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es deshalb nicht.
2. Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag fehlt. Die Revision gibt nicht an, um welche Zeugen mit welchen Aussagen es sich handelt.
3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil ergibt nichts dafür, dass der Tatrichter es versäumt hat, die Beweise erschöpfend zu würdigen und auch die belastenden Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wie oben zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt ist.
4. Die Revision des Nebenklägers war daher ebenfalls zu verwerfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren nur der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGHSt 11, 189).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |