Treffer
BGH Urteil

Revision wegen vorschriftswidriger Besetzung: Ergänzungsschöffe heranzuziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 177/74
Datum
25.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Besetzung des Landgerichts, weil anstelle des zuständigen Ergänzungsschöffen ein Hilfsschöffe mitgewirkt habe. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass nach § 49 GVG der Ergänzungsschöffe für vor Beginn ausgefallene Hauptschöffen heranzuziehen ist. Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit war zu Recht abgelehnt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ergänzungsschöffe ist auch für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen; an seine Stelle darf nicht ein Hilfsschöffe treten.

2

Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.

3

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt konkrete, aus den Äußerungen des Sachverständigen ableitbare Anhaltspunkte voraus, die eine ernstliche Befangenheit begründen.

4

Wertende Bezeichnungen in einem Gutachten begründen nicht ohne Weiteres Befangenheit oder ein Überschreiten des Auftrags, wenn sie das Ergebnis der Untersuchung zutreffend wiedergeben.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 29. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter B. ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████████ in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1974 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1974, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Juni 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht München II wegen 15 Vergehen des Betrugs, eines davon mit Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffend, und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg, weil eine Besetzungsrüge durchgreift.

I. Der Angeklagte bringt vor, der Ergänzungsschöffe Hefele habe für den von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffen Hartl in das Quorum eintreten müssen. Das Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil anstelle des Hauptschöffen der Hilfsschöffe Rithaler mitgewirkt habe.

Die Rüge ist begründet. In BGHSt 18, 349, 351 ist ausgesprochen worden, es entspreche dem Sinn der Regelung des § 49 GVG, dass der Ergänzungsschöffe auch für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen sei. Der in dieser Entscheidung eingenommene eindeutige Standpunkt zu einer vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Widerspruchs in der Literatur (vgl. Kern JZ 1963, 767, 768; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 192 Anm. III 6 b) aufrechterhalten worden (vgl. BGHSt 22, 289, 293; BGH, Urteil vom 6. Februar 1974 – 3 StR 4/73 –). Auch der Senat hält daran fest und bejaht infolgedessen das Vorliegen der Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO).

II. Von den weiteren Verfahrensrügen bedarf nur eine der Erörterung:

Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe das den Sachverständigen Dr. Reiner wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch mit Unrecht verworfen. Als Ablehnungstatsache, auf welche die Rüge gestützt wird, bringt die Revision vor, dass der Sachverständige den Angeklagten in seinem vorbereitenden Gutachten wie folgt charakterisierte: „In Verbindung mit seiner Intelligenz und seiner Geschäftigkeit haben ihn diese Wesenseigentlichkeiten seit Jahrzehnten schon zum Schwindler und zu einer Art Hochstapler werden lassen.“

Die Revision beanstandet den Gebrauch der Worte „Schwindler“ und „Hochstapler“. Sie ist der Ansicht, damit habe der Sachverständige den Angeklagten „zu einem Betrüger abgestempelt“. Es hätte genügt, wenn Dr. Reiner nur davon gesprochen hätte, dass der Angeklagte eine psychopathische Persönlichkeit oder ein Pseudologe sei. Nur mit diesen Begriffen habe sich die Strafkammer in ihrer Entscheidung zum Ablehnungsgesuch befasst. „Geflissentlich“ sei sie einer Stellungnahme zu „Schwindler“ und „Hochstapler“ ausgewichen.

Die Revision verkennt, dass die vom Sachverständigen verwendeten Worte gegenüber „psychopathischer Persönlichkeit“ und „Pseudologe“ kein herabsetzendes Plus an Charakterisierung, sondern nur Verdeutlichungen enthalten. Der Sachverständige durfte sie gebrauchen, wenn und weil er der Meinung war, dass sie das Ergebnis seiner Untersuchungen zutreffend wiedergeben. Ein unsachliches Überschreiten des ihm gestellten Auftrags kann darin nicht gesehen werden.

Die Strafkammer hat dazu in ihrer Entscheidung zum Ablehnungsgesuch zutreffende Ausführungen gemacht. In Übereinstimmung mit ihr verneint der Senat die „Besorgnis der Befangenheit“.

III. Eine Prüfung der allgemeinen Sachbeschwerde erübrigt sich.

PikartPfeifferHerdegen
WoesnerZipfel
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