Revision verworfen: Keine Pflicht zur Jugendpsychologenbeiziehung bei kindlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/65
- Datum
- 01.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Hinzuziehung eines Jugendpsychologen besteht nicht, wenn ein Gutachten mangels Untersuchung nur auf Beobachtungen während der Hauptverhandlung beruhen würde und die Kammer erfahren in der Beurteilung von Kinderaussagen ist.
Bei der Würdigung kindlicher Zeugenaussagen reicht es aus, wenn das Gericht mögliche suggestive Einflüsse und Verwechslungsmöglichkeiten erkennt und durch weitere, hierfür sprechende Umstände eine Identifizierung begründet.
Eine Einzelgegenüberstellung begründet nicht automatisch einen Verwertungsfehler; sofern zusätzliche Anknüpfungspunkte die Täterschaft stützen, kann die Identifizierung trotz fehlender Wahlgegenüberstellung tragfähig sein.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revision ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; widerspruchsfreie, lebensnah begründete Feststellungen der Tatsacheninstanz sind nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 20. Januar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 177/65
In der Strafsache gegen den Hauer Erich aus ███, geboren █████ 1920 in ███, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Dr. Lundesrichter Schubert als Vorsitzender,
Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1) Die Revision meint, die Strafkammer hätte bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben Heidi ██████, die zur Tatzeit 7 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 9 Jahre alt war, einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuziehen müssen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Das Landgericht ist sich der Schwierigkeiten bei der Bewertung der Bekundungen des verletzten Mädchens bewusst gewesen. Ursprünglich hat es deshalb einen Kinderpsychologen zu Rate ziehen wollen. Dieser hätte das Mädchen jedoch nur in der Hauptverhandlung beobachten und dann dessen Glaubwürdigkeit begutachten können, da Heidi ██████ Vater seine Tochter aus Gründen ihrer ungestörten Entwicklung nicht untersuchen lassen wollte (vgl. BGHSt 13, 394, 398; 14, 21, 23). Zur Verwendung eines Gutachtens, das auf einer so schmalen Grundlage und keinen anderen Beobachtungen als denen beruht hätte, die sie selbst während der Hauptverhandlung machen konnte, brauchte sich die in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrene Jugendkammer nicht gedrängt zu sehen. Das gilt auch dann, wenn die Polizei, wie die Revision behauptet, die erste Gegenüberstellung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihn belastenden Mädchen in Form einer Einzelgegenüberstellung vorgenommen haben sollte und nicht in Form einer Wahlgegenüberstellung, wie es zur Vermeidung einer fehlerhaften suggestiven Wirkung empfehlenswert ist (Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen, 4. Aufl. S. 293 f.; KK, StPO 4. Aufl. § 58 Anm. 3; vgl. ferner BGHSt 16, 204). Denn die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Verwechslung gesehen. Sie hat sie aber für ausgeschlossen gehalten, weil Heidi ██████ von Anfang an, schon vor der ersten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten, stets den Hann als den Täter angegeben hatte, der mit der Kindergartenhelferin ███████ verschwiegen war und kurz vor der Tat mit ihr und Fräulein ██ zusammengesessen hatte, und weil dieser Mann der Angeklagte war, wie er selbst nicht bestritten und die Zeugin ██ glaubwürdig bestätigt hat. Außerdem hat er bezüglich der Benutzung der Packkabine die Unwahrheit gesagt.
2) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten. Entgegen der Meinung der Revision ist auch die Beweiswürdigung des Tatrichters rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Urteil angegebenen Gründe, die das Landgericht von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt haben, sind widerspruchsfrei und enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.
Fischer Schubert Hübner Bundesrichter Pikart
Mai ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
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