§ 174 Nr. 1 StGB: Vorsatz beim Betreuungsverhältnis und Mindestzahl der Einzelfälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/61
- Datum
- 27.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht bezeichnet, deren Heranziehung er zur weiteren Sachaufklärung für erforderlich hält.
Ob ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, bestimmt sich nach dem Wesen des tatsächlichen Verhältnisses und nicht nach der Art seiner Entstehung; ein Betreuungsverhältnis kann sich allein aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben.
Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung hat der Tatrichter die Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakte festzustellen; kann die genaue Zahl nicht ermittelt werden, ist nur die als erwiesen angenommene Mindestzahl zugrunde zu legen.
Bei normativen Tatbestandsmerkmalen erfordert Vorsatz mehr als bloße Tatsachenkenntnis; erforderlich ist eine dem Gesetz entsprechende Bewertung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre.
Zum Vorsatz nach § 174 Nr. 1 StGB gehört das Bewusstsein (jedenfalls in Form bedingten Vorsatzes), aufgrund der Umstände zur sittlichen Beaufsichtigung und zum Schutz des Minderjährigen verpflichtet zu sein; fehlt dieses Bewusstsein, liegt kein vorsätzliches Handeln vor.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 26. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Landwirt Ernst ████, geboren ██████████████ in ██ (Kreis ██), – Sachverzeichnung: Reinhilde ██ ███████ – wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichterin Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Januar 1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer nach seiner Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2.) Die Sachbeschwerde greift durch.
Nach den Urteilsfeststellungen war die am 10. Mai 1942 geborene Helga ███ aus Oberndorf im Sommer 1956 über einen längeren Zeitraum immer wieder einige Tage und nochmals im Sommer 1957 zwei bis drei Monate lang auf dem mindestens 20 bis 30 km von Oberndorf entfernten Hof des Angeklagten als Gehilfin im Haushalt und in der Landwirtschaft beschäftigt; in beiden Fällen hatte ihre Mutter, die wegen Kuppelei bereits rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte Reinhilde ████, dem Angeklagten, der von Anfang 1956 bis mindestens Anfang 1957 mit ihr ein geschlechtliches Verhältnis unterhalten hat, auf seine Bitte ihre Tochter zur Verfügung gestellt. Helga war während der Beschäftigungszeiten auf dem Hof völlig in die häusliche Gemeinschaft der Familie ███ aufgenommen. Sowohl 1956 als auch 1957 übte der Angeklagte mit dem Mädchen wiederholt den Geschlechtsverkehr aus.
Nach der Überzeugung des Landgerichts hat bei der gegebenen Sachlage auch ohne förmliche Übertragung durch die Eltern ██ ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten neben seiner Ehefrau und Helga ███ bestanden.
Diese Annahme begegnet entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob ein Minderjähriger einem anderen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist, nicht auf die Entstehung, sondern auf das Wesen des Verhältnisses an. Der Erziehungsberechtigte braucht weder förmlich noch stillschweigend seine Sorgepflicht zu übertragen (u.a. BGHSt 1, 292); vielmehr kann sich ein Betreuungsverhältnis auch aus der rein tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse ergeben. So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein in noch sehr jugendlichem Alter stehendes Mädchen unter Aufnahme in den Haushalt Beschäftigung als Hausgehilfin gefunden hat und dadurch dem Einfluss der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten entzogen worden ist, auch beim Fehlen ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachungen eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht sowohl der Ehefrau als auch, vor allem für bäuerliche Verhältnisse, des Ehemannes als Haushaltsvorstand bejaht (u.a. BGHSt 1, 55). Wegen des hier nicht in Betracht kommenden Rechtszustandes seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung 1 StR 221/60 vom 14. Juni 1960 des Senats.
Im vorliegenden Falle sind die durch die Beschäftigung auf dem Hofe ████ im Jahre 1956 geschaffenen Beziehungen der Helga ███ zu dem Angeklagten über das oben erwähnte bloße ███████████ einer Haus- (und Landwirtschafts)gehilfin hinausgegangen: Der Angeklagte selbst war an die mit ihm intim befreundete Ehefrau █████ mit der Bitte herangetreten, ihm ihre Tochter zur Mitarbeit auf dem Hofe zur Verfügung zu stellen; Frau █████ war auch nur aus Gefälligkeit der Bitte des Beschwerdeführers nachgekommen, wie sie denn auch keinen Lohn für ihre Tochter verlangte. Wenn unter solchen Umständen Frau █████ ihre damals erst 14 Jahre alte Tochter dem Angeklagten zur Mithilfe im Haushalt und in der Landwirtschaft überließ und das Mädchen jeweils für die Beschäftigungszeit in die Familie des Angeklagten aufgenommen wurde, so erwuchs diesen hieraus – auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung – ohne weiteres die Verpflichtung, das Mädchen in den Zeiten der Beschäftigung auf dem Hofe in ihrer Lebensführung zu stützen und zu leiten.
Dass Helga ███ nach einigen Tagen immer wieder zu ihren Eltern zurückkehrte, ihrem Einfluss also nur zeitweise entzogen war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Einwendungen, die von der Revision gegen die Persönlichkeit der Mutter des Mädchens vorgebracht werden, sind ebenfalls ohne Bedeutung; wenn überhaupt, so könnten sie höchstens für die Zeit der zweiten Beschäftigung des Mädchens auf dem Hofe eine Rolle spielen.
Für diese Zeit (1957) besteht die Besonderheit, dass die Ehefrau █████ nach den Urteilsfeststellungen in der Zwischenzeit von den früheren geschlechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter Kenntnis erhalten hatte und an ihr im Glauben an eine Schwängerung durch ████ sogar einen Abtreibungsversuch hatte vornehmen lassen. Weil Frau █████ trotzdem ihre Tochter dem Beschwerdeführer erneut in Dienst gab und „dadurch die Fortsetzung des unzüchtigen Verhältnisses zwischen den beiden förderte“, ist sie vom Landgericht der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden worden. Die Revision ist der Ansicht, es sei rechtlich nicht möglich, dass in Bezug auf dieselbe jugendliche Person der Erziehungsberechtigte eine schwere Kuppelei und zugleich ein Dritter ein Verbrechen der Unzucht mit einem Abhängigen begehe. Diese Meinung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. So ist nicht zweifelhaft, dass bei den Verhältnissen Lehrer – Schüler und allen übrigen Erziehungs- und Ausbildungsverhältnissen ein kupplerisches Verhalten der Eltern oder der sonst an sich zur Erziehung berufenen Person den Lehrer usw. nicht von der ihm obliegenden Pflicht befreien kann, den Minderjährigen auch in sittlicher Hinsicht zu beaufsichtigen und schädliche Einflüsse von ihm fernzuhalten (vgl. den in 1 StR 452/52 vom 2. Dezember 1952 entschiedenen Fall, in dem die Mutter einer Schülerin deren intimes Verhältnis mit ihrem Lehrer bewusst begünstigt hatte). Unter welchen Voraussetzungen die Kuppelei seitens des Erziehungsberechtigten eine Pflicht des Dritten zur „Beaufsichtigung“ und „Betreuung“ im Sinne des § 174 Nr. 1 gegenüber dem Minderjährigen, d.h. überhaupt das Bestehen eines „Aufsichts-“ oder „Betreuungsverhältnisses“ ausschließen kann – der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht allein würde durch die Kuppelei des Erziehungsberechtigten nicht berührt werden können –, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Erziehung der Helga ███ oblag nämlich nicht allein der Mutter, sondern auch dem Vater. Bei ihm ist das Landgericht aber, wie dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist, davon ausgegangen, dass er von den geschlechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit Helga bis zuletzt nichts gewusst hat. Der Vater hat denn auch gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Verführung gestellt.
Im Ergebnis lassen sich hiernach die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Sachverhalt trotz ihrer Knappheit aus rechtlichen Gründen nicht beanstanden. Zu bemängeln ist jedoch, dass die Strafkammer die Zahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Einzelverfehlungen nicht festgestellt hat.
Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld des Täters berührt und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Handlungen (§ 74 StGB) oder nur eine fortgesetzte Straftat vorliegt, häufig erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Lässt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht für erwiesen erachtete Mindestzahl zur Last gelegt werden (u.a. BGH 1 StR 629/57 vom 4. Februar 1958).
Ob der erörterte Mangel schon für sich allein den Bestand des angefochtenen Urteils zu gefährden vermöchte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Urteil, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, jegliche Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen lässt. Zu solchen Feststellungen war das Landgericht schon deshalb verpflichtet, weil – abgesehen von der Besonderheit des Falles – der Beschwerdeführer sich nach den Urteilsfeststellungen damit verteidigt hatte, zwischen ihm und den Eltern von Helga ██ sei kein Betreuungsverhältnis vereinbart worden, die Strafkammer eine solche Vereinbarung auch nicht festzustellen vermochte, die Pflicht des Angeklagten zur Betreuung vielmehr aus der tatsächlichen Gestaltung des Falles herleitete.
Im einzelnen wird zur Frage des inneren Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB folgendes bemerkt:
Die Tatbestandsmerkmale des „Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung“ sind nicht tatsächlicher, beschreibender („deskriptiver“), sondern rechtlicher und daher wertender („normativer“) Art. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 3, 248, 255; 4, 347, 352) reicht es in solchen Fällen nicht aus, dass der Täter die Tatsachen kennt, durch die in seinem Falle die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes verwirklicht werden. Er muss vielmehr die Tatsachen auch entsprechend „werten“. Hierzu ist freilich nicht die rechtlich richtige Beurteilung erforderlich. Es genügt vielmehr die dem Gesetz entsprechende Wertung, d.h. eine der richterlichen Bewertung gleichgerichtete Einschätzung der Tatbestandsmerkmale in ihrem Bedeutungssinne von dem Gedankenkreis des Täters aus (sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre des Täters“; Mezger, Lehrbuch 5. Aufl. § 328).
In den Fällen des § 174 Nr. 1 StGB gehört also zum Vorsatz des Täters, dass er sich irgendwie bewusst ist – oder, da bedingter Vorsatz ausreicht, wenigstens die Möglichkeit in seinen Vorsatz aufnimmt –, auf Grund der gegebenen Umstände obliege ihm die Pflicht, die minderjährige Person in sittlicher Hinsicht zu überwachen und vor Gefahren zu schützen. Fehlt dem Täter – sei es auch aus Fahrlässigkeit – dieses Bewusstsein, so hat er einen Tatumstand nicht gekannt, der das Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB begründet, und daher nicht vorsätzlich gehandelt (§ 59 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird sich häufig trotz Leugnens des Täters von selbst verstehen, dass er von seiner Betreuungspflicht Kenntnis gehabt hat; im Allgemeinen wird für Zweifel überhaupt nur Raum sein können, wenn sich das Betreuungsverhältnis, wie hier, aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse ergibt.
Die Frage eines etwaigen unverschuldeten oder vermeidbaren tatbezogenen (vgl. BGHSt 10, 35) Verbotsirrtums kann erst auftauchen, wenn feststeht, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Hierher gehört z.B. in den Fällen des § 174 Nr. 1 StGB der Irrtum des sich seiner Aufsichtspflicht bewussten Täters darüber, dass die Einwilligung des Minderjährigen mit der vorgenommenen Unzuchthandlung rechtlich unerheblich ist.
Diese Rechtsgrundsätze wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben.
Für die neue Hauptverhandlung und das neue Urteil wird ferner auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer wird den äußeren Sachverhalt eingehender als bisher festzustellen und im Urteil zu schildern haben, z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vorstellungen sich der Ehemann ██ über die Beaufsichtigungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Helga ███ gemacht hat; wie viel Tage im Durchschnitt das Mädchen im Sommer 1956 jeweils auf dem Hofe ████ beschäftigt und wie lange es jeweils bei seinen Eltern gewesen ist; wie Helga auf dem Hofe in ihrer Freizeit „beaufsichtigt“ worden ist und in welcher Mindestzahl von Fällen sich der Angeklagte an dem Mädchen vergangen hat. Was die zweite Beschäftigung des Mädchens auf dem Hofe ████ betrifft, so wird das Landgericht u.a. weiter festzustellen haben, was zwischen dem Angeklagten und der Ehefrau █████ bei den Verhandlungen über die erneute Mithilfe der Helga auf dem Hofe gesprochen worden ist, ob Frau █████ vor allem etwa hat erkennen lassen, dass sie die geschlechtlichen Beziehungen zwischen ████ und Helga für endgültig erledigt ansehe und auf die Nichtwiederaufnahme der Beziehungen durch ████ vertraue (vgl. die bisherige Einlassung der Ehefrau ███ █ ███ Bl. 4 UA); ferner, wann Frau █████ den Angeklagten und ihre Tochter bei der vertraulichen Umarmung in der Küche überrascht hat (vgl. Bl. 8 UA).
Die hiernach zu treffenden Feststellungen berühren zwar, soweit sie nicht die Zahl der Einzelfälle der Unzuchtshandlungen betreffen, nicht den äußeren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB; sie können aber für die innere Tatseite und, wenn deren Vorliegen bejaht wird, für die Strafzumessung von Bedeutung sein.
Wird der Schuldspruch wiederum im bisherigen Umfange bejaht, so bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Einzelfälle beim Tatkomplex 1956 und diejenigen beim Tatkomplex 1957 je als fortgesetzte Handlung zu betrachten. Mit Sicherheit auszuschließen ist jedoch, dass die beiden Fallgruppen auch unter sich in Fortsetzungshandlung stehen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 358 Abs. 2 StPO die aus den beiden verwirkten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die Höhe von zehn Monaten Gefängnis nicht überschreiten darf.
Das Landgericht wird schließlich erneut zu prüfen haben, ob sich nicht der Beschwerdeführer durch den ersten Geschlechtsverkehr mit Helga ██ █████████ der Verführung nach § 182 StGB schuldig gemacht hat (vgl. u.a. BGH NJW 1951, 530 Nr. 20). Dass insoweit nur der Ehemann ██ ██████ Antrag gegen den Angeklagten gestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil nach § 182 Abs. 2 jeder Elternteil antragsberechtigt ist.
Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung an das Schöffengericht hat der Senat keinen Anlass gesehen.
| Justizangestellter | Seibert | Fischer | |||
| Geier | Dr. Peetz | Willms |