Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Betrugsverurteilungen wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Betrugs in acht Fällen. Der BGH hält die Revision insoweit für begründet, als die Feststellungen zu Täterschaft, Täuschungsbeitrag und zum täuschungsbedingten Irrtum der Gläubiger lückenhaft sind, und hebt die Betrugsverurteilungen sowie den Strafausspruch auf. Die Verurteilung wegen unterlassener Konkursantragstellung bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs müssen die Feststellungen hinreichend darlegen, in welchem Umfang der Beschuldigte persönlich an der Herbeiführung der Bestellungen und an der Täuschung der Gläubiger beteiligt war.

2

Die Annahme von Mittäterschaft oder kollusiver Mitwirkung setzt darlegbare tatsächliche Feststellungen über Gegenstand, Reichweite und konkrete Absprachen voraus; bloße rechtliche Wertungen ohne Tatsachenbelege genügen nicht.

3

Eine Offenbarungspflicht über die wirtschaftliche Lage gegenüber Lieferanten begründet sich nicht bloß aus wiederholten Geschäftsbeziehungen; es bedarf konkreter Feststellungen zur Besonderheit der Geschäftsverbindung, die eine solche Pflicht begründen.

4

Zur Begründung eines täuschungsbedingten Irrtums der Gläubiger ist nicht ausreichend zu konstatieren, dass diese vertrauten; es muss konkret dargelegt werden, weshalb sie trotz Kenntnis offener Rechnungen weiterhin leisteten, andernfalls fehlt der Nachweis eines durch Täuschung verursachten Vermögensschadens.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 13. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 176/92 vom 27. Mai 1992 in der Strafsache gegen den Architekten und Geschäftsführer Ralf █ aus ██, geboren ████████████ 1943 in ███ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Konkursantragstellung und wegen Betruges in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.

1. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen unterlassener Konkursantragstellung angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Verurteilung wegen Betruges hat in keinem der acht Fälle Bestand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"1. Die Feststellungen des Landgerichts leiden schon deshalb an einem durchgreifenden Darlegungsmangel, weil offen bleibt, in welchem Umfang der Angeklagte selbst 1. für das Zustandekommen der Bestellungen als solche sowie 2. für die dadurch ausgelöste Täuschung der Lieferanten und Werkunternehmer verantwortlich ist.

a) Nach den Darlegungen im Einleitungsabschnitt der Feststellungen hat zwar der Angeklagte (allein) die Bestellungen vorgenommen bzw. veranlasst (UA S. 14 Mitte); an der Täuschung der Lieferanten sollen außer ihm aber auch „seine – also ein nicht näher konkretisierter Personenkreis – Beauftragten“ mitgewirkt haben (UA S. 14 unten). Der Erläuterung der Einzelsachverhalte (UA S. 14–24) ist hingegen eine Mitwirkung des Angeklagten bei der Auftragsvergabe nur im Fall 3.2.4 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Firma Hans █████) zu entnehmen (UA S. 21). Soweit Verhandlungen im Zusammenhang mit zukünftigen Bestellungen erwähnt werden, hat sie ausschließlich der formelle Geschäftsführer Thomas ████ wahrgenommen (UA S. 17, 19).

Der im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit Thomas █ gehandelt (UA S. 43), findet in den tatsächlichen Darlegungen keine Entsprechung. Diese Annahme hätte zumindest einer durch Tatsachen belegten Erläuterung von Gegenstand und Reichweite der zwischen beiden Geschäftsführern bestehenden Absprachen bedurft, die auch Feststellungen dazu umfasste, inwieweit und mit welchen kollusiven Vorgaben der sonstige Mitarbeiterkreis für die Auftragserteilung instrumentiert worden ist. Unumgänglich war demnach insbesondere die Klärung, wie sich die Bestellungsvergabe innerhalb der einzelnen Geschäftsbeziehungen im Regelfall gestaltete und aufgrund welcher (eingespielten) Steuerungs- bzw. Kontrollmechanismen der Angeklagte darin verantwortlich einbezogen war. Da das Landgericht bei Bestellungen innerhalb derselben Geschäftsbeziehung jeweils von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten ausgeht, setzte schon diese Annahme voraus, dass die Bestellungen durch Mitarbeiter nach bestimmten – geschäftsinternen – Grundmustern abgewickelt wurden.

b) Auf diesen Darlegungsmangel käme es allerdings nicht an, wenn der Angeklagte allein aufgrund des Fortschreitens der Geschäftsbeziehungen verpflichtet gewesen wäre, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu offenbaren, mithin also die die Warenlieferungen (ggf.) auslösende Täuschung in jedem Fall auf ein Unterlassen des Angeklagten zurückzuführen ist. Eine solche Offenbarungspflicht scheint auch das Landgericht – hilfsweise – erwogen zu haben, wie seine Ausführungen in UA S. 42 andeuten.

Ein Vertrauensverhältnis, das zu einer Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestellers verpflichtet, ist allerdings nicht schon damit belegt, dass mit einem Lieferanten bzw. Unternehmer wiederholt Verträge abgeschlossen worden sind (BGH StV 84, 511, 512; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 3). Zu derartig engen Geschäftsverbindungen mit den Lieferanten usw. lassen die Urteilsgründe daher ausreichende Feststellungen vermissen. Darüber hinaus bedurfte der Klärung, inwieweit der in den Feststellungen erwähnte Krankenhausaufenthalt des Angeklagten (Ende) August/Anfang September 1986 (UA S. 17) einer Wahrnehmung seiner Offenbarungspflichten entgegenstand.

2. Die Darlegungen des Landgerichts entsprechen im Übrigen auch nicht den Anforderungen, die vorliegend an den Nachweis eines täuschungsbedingten Irrtums auf Gläubigerseite zu stellen sind.

Nach seinen Feststellungen wurden jeweils im Rahmen schon bestehender, zum Teil langfristiger Geschäftsbeziehungen fortlaufend Bestellungen aufgegeben, denen über einen längeren Zeitraum entsprochen worden ist, obwohl noch Rechnungen – über zum Teil erhebliche Beträge aus Lieferungen bzw. Leistungen bereits vor dem 10. Juli 1986 offen waren (UA S. 16, 17, 19, 45, 46).

Die pauschale Feststellung, die Geschäftspartner hätten auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertraut und deshalb weiterhin Waren geliefert und Werkleistungen erbracht, genügte daher unter den gegebenen Umständen nicht. Es bedurfte vielmehr näherer Darlegungen, aus welchen Gründen sich die einzelnen Firmen trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der GmbH weiterhin zur Leistung bereit fanden. Hatten die Firmen mit einer schlechten Vermögenslage der GmbH auch nur gerechnet und gleichwohl weiterhin geleistet, wäre für einen durch Täuschung ausgelösten Irrtum der Gläubiger und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (BGH wistra 1988, 25, 26; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1 und 2 m. w. N.).

So standen beispielsweise zum Stichtag (10. Juli 1986) aus Lieferungen der Firma ███ AG bereits Rechnungen über etwa 70.000,- DM und aus Lieferungen der Firma ██ Rechnungen in Höhe von 60.000,- DM offen (UA S. 16, 19). Im Fall 3.2.3. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Firma ███) liegt es außerdem nahe, dass die Fortsetzung der Warenlieferungen nicht auf eine durch die Bestellungen schlüssig vorgetäuschte Bonität der GmbH zurückgeht, sondern hierfür die „Zusicherungen des Thomas █“ bei seinem Gespräch mit der Geschäftsführerin W__ Anfang Juli 1986 ursächlich waren (vgl. UA S. 19).

Das Landgericht hat somit keine ausreichenden Feststellungen zum (Mindest-)Schuldumfang getroffen, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs insgesamt keinen Bestand hat."

Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.

Der Anregung des Generalbundesanwalts auf Teilfreisprechung vermag der Senat nicht zu folgen. In Fall 3.2.8. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Fa. ██████) hatte das Landgericht gemäß § 154a Abs. 2 StPO „die Verfolgung beschränkt auf die Bestellung/Beauftragung, die der Rechnung vom 2.9.1986 zugrunde lag“. Damit waren die zeitlich davor liegenden Bestellungshandlungen wirksam aus der weiteren Strafverfolgung ausgeschieden; insoweit war der angeklagte Prozessstoff erledigt, im Urteil war darüber – sei es durch Freispruch oder Schuldspruch – nicht mehr zu befinden.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges umfasst auch die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. Deswegen musste die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Der Senat hat die wegen unterlassener Konkursantragstellung verhängte Einzelstrafe nicht bestehen lassen, weil nicht auszuschließen ist, dass sie ohne die Verurteilungen wegen Betrugs milder ausgefallen wäre.

RiBGH Dr. Maul Ulsamer Foth befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

MaulBeyer
Granderath
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