Teilaufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Scheckübergabe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/69
- Datum
- 02.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Täuschungsabsicht und zur Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit stehen einem tragfähigen Schuldspruch entgegen.
Für die Verurteilung wegen Betrugs durch Übergabe eines Schecks muss gerichtlich festgestellt werden, ob der Täter die Ungedecktheit kannte oder damit rechnen musste.
Eine aufzuhebende Feststellung in einem Teil der Verurteilung führt zur Aufhebung dieses Teils der Verurteilung und kann zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe rechtfertigen.
Bei Zurückverweisung hat die Strafkammer auch die Frage zu prüfen, ob frühere im Urteil genannte Einzelstrafen gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind, sofern deren Verbüßung unklar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 20. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 17/69 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Richard ██████ aus ███, geboren ████████ 1936 in █████████, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall II der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Urteil führt in der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) aus, der Angeklagte habe ██ ██████ seinen mangelnden Zahlungswillen getäuscht. Im Widerspruch dazu steht die Feststellung (UA S. 5, 6), dass er ihm seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt hat. Auch diese Feststellungen sind in sich nicht verständlich, weil der Angeklagte hiernach seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart und nur eine Rückzahlung „so schnell wie möglich“ versprochen hat.
Die Begleichung der Schuld durch Postscheck gelang dem Angeklagten deshalb nicht, weil der Scheck, „wie sich später herausstellte“, nicht gedeckt war (UA S. 10). Aus dem Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Angeklagte das bei der Hingabe des Schecks wusste oder damit rechnete.
Der Schuldspruch im Fall II kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Die Gesamtstrafe muss daher aufgehoben werden.
Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob auch die nach Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ausgesprochene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Furth im Wald vom 16. August 1967 gemäß § 79 StGB einzubeziehen ist. Bisher ist nicht ersichtlich, ob diese Strafe schon verbüßt ist. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 21. März 1968 – Dls 17/67 – sind nicht die Gesamtstrafe, sondern ihre Einzelstrafen einzubeziehen (BGHSt 12, 99).
3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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