Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 176/88
- Datum
- 30.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine nachprüfbare Gesamtwürdigung voraus, die die künftige Gefährlichkeit auf der Grundlage eindeutiger Feststellungen zur psychischen Störung und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit stützt.
Bei der Anwendung von § 20 StGB ist zu klären, ob die psychische Störung die Einsichtsfähigkeit ausschließt oder lediglich die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt; beide Alternativen dürfen nicht ohne nähere Begründung zugleich angenommen werden.
Eine Gefährlichkeitsprognose darf sich nicht im Wesentlichen allein auf die tatbezogenen Handlungen stützen, sondern muss den bisherigen Lebensweg, Krankheitsverläufe und spezifische Umstände der Taten berücksichtigen.
Unzureichende Feststellungen zu Tatbestand und Gefährlichkeitsprognose führen zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung.
Bei einer erneuten Anordnung der Unterbringung ist die Frage der Aussetzung nach § 67b Abs. 1 StGB gesondert und eingehend zu prüfen; das bloße Fehlen von Krankheitseinsicht reicht nicht als alleiniger Ablehnungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 13. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176/88 in dem Sicherungsverfahren gegen den Bankkaufmann Peter ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ████ wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1987, soweit es sich nicht auf die Feststellungen zum äußeren Hergang der unter II. der Urteilsgründe geschilderten Taten bezieht, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Zu der Gegenerklärung der Verteidigung vom 11. April 1988 ist lediglich zu bemerken, dass eine Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegt. Ein an ein anderes Gericht versetzter Richter ist zwar rechtlich nicht gehindert, das unter seiner Mitwirkung zustande gekommene Urteil zu unterschreiben (BGH NStZ 1982, 476). Die mit seiner Versetzung verbundene Verpflichtung, an einem anderen Dienstort tätig zu sein, kann jedoch seine tatsächliche Verhinderung begründen (vgl. Müller in KMR, Stand Dezember 1987, StPO § 275 Rdn. 15).
Die in dem Vermerk bescheinigte Versetzung des ordentlichen Kammervorsitzenden an das Landgericht Weiden war deshalb generell geeignet, ihn von der alsbaldigen Unterschriftsleistung an seinem früheren Dienstort abzuhalten; das reicht aus (BGHSt 31, 212, 214 f.).
Die von der Revision geäußerte Vermutung, der beanstandete Vermerk gehe irrtümlich von einer rechtlichen Verhinderung aus, findet in dem Wortlaut keine Stütze.
II. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar sind die Feststellungen zu den vom Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten für sich betrachtet frei von Rechtsfehlern. Jedoch beruht die Annahme des angefochtenen Urteils, der Beschuldigte werde infolge seines die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen und sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich, nicht auf einer nach § 63 StGB vorgeschriebenen Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat.
1. Es fehlt bereits an einer eindeutigen Bewertung des „Zustandes“ des Beschuldigten. Dafür muss geklärt werden, ob er noch die Fähigkeit besitzt, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er lediglich außerstande ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht – wie es das Landgericht ohne nähere Begründung getan hat – auf beide Alternativen zugleich gestützt werden (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3 m.w.Nachw.).
Nur eine zweifelsfreie Darlegung der Auswirkungen der Geisteskrankheit auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erlaubt eine nachprüfbare Gefahrlichkeitsprognose.
2. Das Landgericht stützt seine Prognose im Wesentlichen auf die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten, ohne den bisherigen Lebensweg einzubeziehen. Nach den Urteilsfeststellungen musste der heute 36 Jahre alte Beschuldigte bereits 1970 wegen „Leistungsfunktionsstörungen“ von der Bundeswehr ausgemustert werden, konnte in der Folgezeit auch seine Arbeitsstellen wegen ständiger Müdigkeit, Erschöpfungszuständen, Konzentrationsschwäche und dumpfem Kopfdruck nicht halten und befindet sich deshalb seit 1972 in nervenärztlicher Behandlung. Seit 1974 ist er trotz erfolgreich abgeschlossener Banklehre ohne Beschäftigung. Im Jahre 1980 wurde bei ihm erstmals die Verdachtsdiagnose einer schizophrenen Psychose mit Neigung zu paranoider Dekompensation gestellt; sie ist danach bei mehrfachen stationären Untersuchungen bestätigt worden. Auch das Landgericht geht – sachverständig beraten – von einer „Schizophrenie simplex“ aus. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche für die Gefahrlichkeitsprognose relevanten Ausfallerscheinungen der Beschuldigte während der vergangenen rund 18 Jahre gezeigt hat. Die Tatsache, dass er bisher unbestraft ist, wäre besonderer Anlass zu einer Erörterung seiner Lebensbedingungen und zu einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den Ursachen für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden rechtswidrigen Taten gewesen.
Alle diese Taten richteten sich ausschließlich gegen dasselbe Tatopfer, dem der Beschuldigte ein Darlehen von 3.000 DM gewährt hatte, ohne dass in den darauffolgenden über drei Jahren eine Rückzahlung erfolgt wäre. Die Gründe dafür sind ebensowenig dargelegt wie die Bemühungen des Beschuldigten um die Begleichung seiner Forderung und die Reaktionen des Tatopfers. Die strafrechtlich relevante Reaktion des wegen der Säumigkeit seines Schuldners „ständig erregten“ Beschuldigten beschränkte sich danach während weiterer drei Jahre zunächst darauf, dem Tatopfer Schwierigkeiten zu bereiten, indem er unter Fälschung der Unterschrift auf dessen Namen Konten eröffnete, An- und Abmeldungen bei Meldeämtern vornahm, den Beitritt zu einer politischen Partei beantragte und die Postzustellung durch Eröffnung eines Postfachs und durch fingierte Nachsendungsanträge behinderte. Schon die Wertung des Landgerichts, der Beschuldigte habe durch dieses Verhalten „in besonders grober Weise die Sicherheit des Bankverkehrs, des Postwesens und des Meldewesens beeinträchtigt“ (UA S. 18), gibt zu Bedenken Anlass. Die Annahme einer „großen Wahrscheinlichkeit“, dass er „auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten einschlägiger Art begehen“ werde und dass er „unter emotionalem Druck in ähnlichen Situationen auch anderen Personen gegenüber in ähnlicher Weise reagieren“ werde, bleibt jedenfalls ohne ein Eingehen auf seine bisherigen Reaktionen gegenüber ihn belastenden Verhaltensweisen seiner Mitmenschen formelhaft.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der Darlehenshingabe persönliche Dokumente des Tatopfers erhalten hatte, die ihn in die Lage versetzten, dessen Art zu unterschreiben im Einzelnen nachzuvollziehen und sich so die für die Unterschriftsfälschungen notwendigen Fertigkeiten anzueignen. Diese besonderen Voraussetzungen sind gegenüber anderen Personen nicht ohne Weiteres gegeben.
Der Mangel an ausreichenden Feststellungen für eine zutreffende Bewertung unter dem Blickwinkel der Gefährlichkeitsprognose zeigt sich in besonderem Maße hinsichtlich der Tat, die zur Festnahme des Beschuldigten führte. Er hatte das Tatopfer telefonisch mit Erschießen bedroht, falls es ihm nicht das ihn belastende Material aushändige. „Darüber hinaus forderte er von ihm die Zahlung von 500,– DM bis 1.000,– DM; er versprach, ihn künftig in Ruhe zu lassen, falls dieser das Geld bezahle, ihm die belastenden Unterlagen aushändige und nicht der Staatsanwaltschaft übergebe“ (UA S. 7). Das Landgericht wertet dieses – in der rechtlichen Würdigung als versuchte Nötigung eingestufte Verhalten – als „eine Tat, die einer versuchten räuberischen Erpressung jedenfalls ähnelt“ (UA S. 18), obwohl eine Verknüpfung zwischen Geldforderung und Drohung nicht festgestellt ist. Ungeklärt sind in diesem Zusammenhang die Gründe, warum das Tatopfer das nicht näher beschriebene belastende „Material“ bis dahin nicht der Staatsanwaltschaft übergeben hatte, unter welchen Umständen der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen in den Händen des Tatopfers erlangt hatte, wie ernst die Todesdrohung angesichts der psychischen Situation des Beschuldigten und seiner Möglichkeiten objektiv zu nehmen war und welchen Sinn das Fordern von 500,– DM bis 1.000,– DM hatte, ob es sich dabei etwa mit Rücksicht auf das Versprechen, das Tatopfer bei Erfüllung der genannten Forderungen künftig „in Ruhe zu lassen“, um das Angebot zu einem Teilerlass der seit mehr als sechs Jahren offenen Darlehensforderung gegen eine gütliche Beilegung der Angelegenheit handeln sollte.
Die Sache muss unter diesen Umständen neu verhandelt werden. Allerdings konnten die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Ablauf der den Gegenstand der Unterschriftsfälschungen bildenden Taten (Abschnitt II. des angefochtenen Urteils) aufrechterhalten werden. Dagegen sind die Feststellungen zu der Nötigungshandlung (Abschnitt III. des angefochtenen Urteils) so lückenhaft, dass sie in vollem Umfang neu zu treffen sind.
III. Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch die Kostenentscheidung; die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit gegenstandslos.
IV. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass für den Fall einer erneuten Anordnung der Unterbringung die Frage der Aussetzung nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB eingehender als bisher zu prüfen sein wird. Eine Ablehnung der Aussetzung lässt sich nicht allein mit der Erwägung begründen, dem Beschuldigten fehle jede Krankheitseinsicht (BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1 m.w.Nachw.).
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