Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Bestechung und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/87
Datum
11.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme des Landgerichts, die zahlreichen Bestechungs- und Untreueakte bildeten eine fortgesetzte Handlung. Der BGH verwirft die Revision und hält den Fortsetzungszusammenhang für rechtlich tragfähig. Entscheidend seien eine einheitliche Unrechtsvereinbarung, die feste Person des Bestechenden, die Gleichartigkeit der Rechtsgutsverletzung und enge zeitliche Abfolge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine, in ihren Einzelheiten unbestimmte Tatbereitschaft erfüllt den erforderlichen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung nicht.

2

Für den Gesamtvorsatz genügt, dass er die Einzelakte insoweit umfasst, daß Rechtsgut, Träger des Rechtsguts, Ort, Zeit und ungefähre Begehungsweise in Betracht kommen.

3

Stehen zwei Delikte bei jeder Einzelhandlung in Tateinheit, so reicht die rechtsfehlerfreie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für eine der Deliktsreihen aus, um ihn auch für die andere zu bejahen.

4

Unterschiedliche Durchführungsmodalitäten (z. B. Scheck, Überweisung, Sachzuwendungen) schließen die Gleichartigkeit der Begehungsweise und damit einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus, wenn in allen Fällen Vermögensvorteile gewährt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 22. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 176/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ 1938 in ████, wegen Bestechung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, von Gerlach, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Oktober 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der allgemein erhobenen Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht das Tatgeschehen als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat; nach ihrer Auffassung hätten alle Einzelakte als selbständige Taten bewertet werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie bewegt sich noch im Rahmen der Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sein müssen, um von einem Fortsetzungszusammenhang ausgehen zu dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesamtvorsatz hinsichtlich der Untreuehandlungen für sämtliche Einzelakte bestimmt genug war, obwohl nicht von vornherein feststand, welchen Konkursmassen die dem mitangeklagten Rechtspfleger zuzuwendenden Vermögenswerte jeweils entnommen werden sollten. Da jede einzelne Untreuehandlung mit einer Bestechung zusammenfiel, stehen beide Delikte jeweils in Tateinheit. Es genügt also, dass Fortsetzungszusammenhang für alle Teilakte der Bestechung rechtsfehlerfrei bejaht worden ist (BGHSt 3, 165, 166).

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem 18. April 1984 entschlossen, immer dann, wenn der mitangeklagte Rechtspfleger mit materiellen Forderungen an ihn herantrat, diese durch Entnahme von Vermögenswerten aus Konkursmassen zu erfüllen, um seine künftige Bestellung als Konkursverwalter nicht zu gefährden und die großzügige Gewährung von Vorschüssen nach § 85 Abs. 1 KO zu erreichen (UA S. 18, 52). Insoweit bestand zwischen ihnen beiden eine zumindest stillschweigende Übereinkunft (UA S. 18). In der Folgezeit bis 22. August 1985 wandte der Angeklagte dem Rechtspfleger auf dessen Verlangen in 14 Einzelfällen überwiegend direkt oder durch Bezahlung von Rechnungen Geldbeträge, vereinzelt auch Sachwerte (Pkw, Anhänger, Einrichtungsgegenstände aus laufender Produktion) zu.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei dem Angeklagten habe kein Gesamtvorsatz im Rechtssinne, sondern nicht mehr als die allgemeine Bereitschaft zur Erfüllung der Wünsche des Mitangeklagten zum Nachteil der verwalteten Konkursmassen vorgelegen, ohne dass die Einzeltaten in ihrer zeitlichen Abfolge oder Begehungsart hinreichend umrissen gewesen seien. Sie geht damit von einem zu engen Begriff des Gesamtvorsatzes aus.

Richtig ist, dass eine allgemeine, in ihren Einzelheiten noch unbestimmte Tatbereitschaft die Merkmale des Gesamtvorsatzes nicht erfüllt (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ 1986, 408 m. w. N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Taten in allen Einzelheiten vorausgeplant sein müssten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass der Gesamtvorsatz die Einzelakte insoweit vorweg umfasst, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; BGH NStZ 1986, 408). Dabei wird je nach der Art des geschützten Rechtsguts dem einen oder anderen Gesichtspunkt unterschiedliches Gewicht zukommen (BGHSt 12, 148, 155).

Im vorliegenden Fall stand die Person des zu Bestechenden fest. Die einheitliche Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Angeklagten gab den Einzelakten den gemeinsamen Rahmen und konkretisierte weitgehend den Tatplan (vgl. für Wettbewerbsabsprachen BGHSt 12, 148, 155 f.). Der Ort, an dem die einzelnen Bestechungshandlungen ausgeführt werden sollten, fiel mit dem Wirkungsbereich der Partner dieser Vereinbarung zusammen; er hatte im Übrigen keine die Taten individualisierende Bedeutung. Dass der Zeitpunkt für die einzelnen Bestechungshandlungen von entsprechenden Wünschen des zu Bestechenden abhing, schließt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat es insoweit stets als ausreichend angesehen, dass der Täter die Absicht hat, dasselbe Rechtsgut auf dieselbe Art und Weise in engem zeitlichen Zusammenhang immer wieder zu verletzen (BGHSt 12, 148, 156; 26, 4, 7 f.; BGH, Urt. vom 29. April 1986 – 1 StR 105/86 – bei Holtz MDR 1986, 793). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die 14 Einzelakte erstrecken sich ohne größere Pausen ziemlich gleichmäßig über den Zeitraum von 16 Monaten. Sie beruhen auf dem einheitlichen Entschluss des Angeklagten, den erwarteten Wünschen des Mitangeklagten im Interesse einer Betrauung mit Konkursverfahren und großzügiger Vorschussgewährung auf die Vergütung nachzugeben. Die notwendige Gleichartigkeit der Begehungsweise (BGHSt 26, 4, 8; BGH MDR 1986, 1039) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass je nach den Wünschen des Betroffenen Schecks gegeben, Überweisungen vorgenommen oder Sachwerte zugewendet wurden. In allen Fällen wurden Vermögensvorteile gewährt. Die dabei gewählten Modalitäten unterscheiden sich nicht so gravierend, dass sie nicht von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfasst werden könnten.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen Rechtsfehler nicht ergeben hat, ist die Revision insgesamt unbegründet.

FothSchauenburgSchimansky
UlsamerGerlachVv.
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