Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei; Bestätigung Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 176/74
- Datum
- 14.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Änderung eines Straftatbestands ist im Revisionsverfahren zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten auch nach der neuen Fassung strafbar bleibt; ist das neue Recht milder, ist dieses anzuwenden.
Ausbeuterische Zuhälterei (§181a StGB n.F.) setzt voraus, dass das Partizipieren des Täters zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten oder zu einer Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit führt.
Dirigierende oder kupplerische Zuhälterei erfordern eine bestimmende Einflussnahme auf die Ausübung der Prostitution bzw. aktive vermittelnde Handlungen; bloßes Anmieten einer Wohnung genügt hierfür nicht, wenn keine weiteren bestimmenden oder vermittelnden Tätigkeiten feststehen.
Wenn die Voraussetzungen der Zuhälterei entfallen, ist zu prüfen, ob Kuppelei (§180 StGB a.F. bzw. §180a StGB n.F.) vorliegt; §180a Abs.2 Nr.2 StGB n.F. erfasst bereits das gewinnsüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung und kann milder sein.
Stellt die Urteilsurkunde die verkündete Urteilsformel unrichtig dar, kann die Aufhebung auf die inhaltlich fehlerhaften Teile der Verurteilung beschränkt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 13. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 176/74 in der Strafsache gegen den Elektriker Berthold ███ geboren am ████████████ in ████ wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███████ als Verteidiger,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
Gründe
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (kupplerischer und ausbeuterischer) Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Einziehung eines goldenen Ringes des Angeklagten ist ausgesprochen worden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die für diese Tat verhängte Strafe, die Zumessungserwägungen und die Einziehungsanordnung sind nicht zu beanstanden.
2. Die Verurteilung wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hatte § 181a StGB in der bis 23. November 1973 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Recht bestehen gegen den Schuldspruch zwar keine Bedenken. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch nach der Neufassung der Strafvorschrift durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) als Zuhälterei strafbar ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354a StPO; RGSt 61, 130, 135/136; 61, 322, 324). Das ist nicht der Fall.
a) Ausbeuterische Zuhälterei kann nach § 181a StGB n. F. bejaht werden, wenn für die Prostituierte eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage eintritt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 -; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 181a Anm. 4a). Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass das Partizipieren des Angeklagten am Unzuchtserlös – die Prostituierte verdiente monatlich durchschnittlich 9000 DM, er bestritt davon „überwiegend seinen Lebensunterhalt“, weil er monatlich nur 300 DM etwa verdiente – diese Folge hatte. Wird das wesentliche Merkmal des Ausbeutens in der Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten gesehen (vgl. Horstkotte JZ 1974, 84, 89), so ergeben die Feststellungen auch die dafür erforderlichen Tatumstände nicht.
b) Die weiteren Tatbestandsalternativen der dirigierenden (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F.) und der kupplerischen (§ 181a Abs. 2 StGB n. F.) Zuhälterei setzen bestimmende Einflußnahme auf die Ausübung der Prostitution oder aktive vermittelnde Handlungen voraus. Das Anmieten der Wohnung durch den Angeklagten, damit die Dirne dort der Gewerbsunzucht nachgehen konnte, erfüllt, wenn er sonst nichts tat, diese Voraussetzungen nicht.
3. Scheidet eine Verurteilung wegen Zuhälterei aus, ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen Kuppelei (§ 180 StGB a. F.) strafbar gemacht hat. Ist das zu bejahen, kann eine Verurteilung jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte auch nach § 180 oder § 180a StGB n. F. zu bestrafen ist. In Betracht kommt § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB n. F. Ein Ausbeuten im Sinne dieser Bestimmung ist schon das gewinnsüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle (Lackner/Maassen aaO § 180a Anm. 5db; vgl. auch Dreher, StGB 34. Aufl. § 180a Anm. 3B). Zur Frage des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) ist zu bemerken: § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB n. F. ist gegenüber § 180 StGB a. F. milder und zwar nicht nur dann, wenn das Tatgericht zu der Auffassung kommt, dass Geldstrafe verwirkt ist, sondern auch, wenn Freiheitsstrafe verhängt wird. Denn die Strafuntergrenze des § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB n. F. kann nach § 180 StGB a. F. nur bei Annahme mildernder Umstände erreicht werden und die Strafobergrenze des geltenden Rechts ist niedriger.
4. Die Urteilsurkunde gibt die verkündete Urteilsformel unrichtig wieder. Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Das beweisen das Protokoll, die Niederschrift der Urteilsformel und die Anführung des § 74 StGB im Urteilsspruch. Auch in den Urteilsgründen ist rechtlich zutreffend angenommen worden, dass der Angeklagte durch selbständige Handlungen die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und der Zuhälterei verwirklichte. Die Aufhebung konnte daher auf die Verurteilung nach § 181a StGB und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden.
5. Die Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten Guder kommt nicht in Betracht (BGHSt 12, 335, 341).
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |