Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung einer Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 176/61
- Datum
- 30.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB erfordert eine begründete Feststellung der Gefahr, die über eine bloße Gefährdung einzelner Personen hinaus für die Allgemeinheit besteht.
Vor der Anordnung einer Unterbringung ist zu prüfen und darzulegen, dass keine weniger einschneidenden, gleich geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorhanden sind.
Besteht die Gefährdung nur infolge des Zusammenlebens von Personen, sind vormundschaftliche bzw. familienrechtliche Eingriffe (z. B. nach §§ 1666, 1773 BGB) als milderes Mittel zu prüfen, bevor strafrechtliche Unterbringungsmaßnahmen verhängt werden.
Das Gericht muss in seiner Entscheidung konkret darlegen, warum vormundschaftliche Maßnahmen oder eine Trennung nicht geeignet sind, die angenommene Gefahr zu beseitigen, wenn die Gefährdung allein vom Zusammenwohnen ausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 2. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
in dem Sicherungsverfahren gegen die Hausfrau Hilde ██████ aus █████████, geboren am █████████████ 1924 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung der hochgradig schwachsinnigen und deshalb zurechnungsunfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hegt die Besorgnis, dass die Beschuldigte blutschänderische Beziehungen zu ihrem jetzt 18-jährigen Sohn Oskar, der ebenfalls an schwerem Schwachsinn leidet und mit ihr im Jahre 1959 dreimal Geschlechtsverkehr hatte, wieder aufnimmt, weil beide stark triebhaft veranlagt sind. Die Strafkammer hält die Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit für erforderlich. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass die Beschuldigte infolge ihres Geisteszustandes eine Gefahr außer für ihren Sohn auch für die Allgemeinheit bildet (BGHSt 5, 140), noch dass die Unterbringung nach § 42b StGB das einzige Mittel ist, einer solchen Gefahr zu begegnen. Oskar ist unehelich geboren und noch minderjährig. Ihm muss ein Vormund bestellt sein (§§ 1773, 1707 Satz 1 BGB). Dieser hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen und demgemäß dessen Aufenthalt so zu bestimmen, dass er durch seine Mutter nicht länger sittlich gefährdet wird (§§ 1793, 1600, 1631 Abs. 1 BGB). Falls der Beschuldigten noch das Personensorgerecht für ihren Sohn zusteht (§§ 1707 Satz 2 und 3, 1686 BGB), muss er das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten nach § 1666 BGB veranlassen. Inwiefern es nicht möglich sein sollte, durch vormundschaftliche Maßnahmen dieser Art Mutter und Sohn zu trennen, hat das Landgericht nicht dargelegt. Da es die Gefahr des Fortbestehens blutschänderischer Beziehungen zwischen ihnen jedoch nur solange als vorhanden ansieht, als beide zusammen wohnen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
| Seibert | Dr. Geier | Hübner | |||
| Willms | Fischer |