Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein freiwilliger Rücktritt vom Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/66
Datum
22.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes; strittig war, ob sein Rücktritt vom Mordversuch strafbefreiend freiwillig war. Der BGH verwarf die Revision. Er stellte fest, dass der Rücktritt nicht freiwillig erfolgte, weil ein Mittäter ihn mit Gewalt am Weiterhandeln hinderte und er aus Furcht vor Entdeckung aufgab. Weitere Einwendungen betrafen nicht festgestellte Tatsachen oder die tatrichterliche Beweiswürdigung und blieben unbeachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt Freiwilligkeit voraus; fehlt diese, ist der Rücktritt nicht strafbefreiend.

2

Fehlt die Handlungsfreiheit des Täters aufgrund einer für ihn nachteiligen Veränderung der Sachlage, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor.

3

Wird ein Täter durch das gewaltsame Eingreifen eines Mittäters am weiteren Vollzug gehindert, begründet dies die Untauglichkeit des Rücktritts als freiwillig.

4

Revisionsrügen, die auf nicht festgestellte Tatsachen oder die tatrichterliche Beweiswürdigung abzielen, sind in der Revision unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 11. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 17/66

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Straßenbauhilfsarbeiter Xaver aus ████ Landkreis █████, dort geboren ███ █████ zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Oktober 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des tateinheitlich begangenen Mordes und besonders schweren Raubes an Johann █████ und des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub an Josef ██████ für schuldig befunden. Zur Zeit des Mordes war der Angeklagte noch Heranwachsender und stand nach Auffassung der Jugendkammer einem Jugendlichen gleich; da nach ihrer Meinung das Schwergewicht bei dieser Tat lag, hat sie den Angeklagten unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit einheitlich zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch an Josef ██████ verneint hat. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet.

Nach den Feststellungen (UA S. 6) packte der (wegen seines Rücktritts außer Verfolgung gesetzte) Mittäter AC) – █████ den Angeklagten am Oberkörper und riss ihn von seinem Opfer zurück, so dass er von ihm ablassen musste; „nun erst“ gab auch der Angeklagte den Tötungsplan auf. Das Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts, weil der Angeklagte durch das Wegreißen an der weiteren Ausführung der Tat mit Gewalt verhindert worden war (UA S. 20). Dem ist zu entnehmen, dass er den Mordplan deswegen nicht weiter verfolgte, weil ihn AC), den das Grauen gepackt hatte, sonst daran gehindert hätte, er allein aber, gegen den Widerstand ACs, das Vorhaben nicht vollenden konnte. Daher führt das Urteil zutreffend an, dass sich der Angeklagte einer für ihn nachteiligen Veränderung der Sachlage gegenüber sah, die ihn zwang, das Mordvorhaben aufzugeben, zumal er sonst, bei Ausführung ohne Mithilfe ████, alsbald als Täter ermittelt zu werden befürchtete.

Der Angeklagte fühlte sich also nach den Feststellungen nicht mehr frei in seinen Entschlüssen; das Verhalten ███ bildete für ihn einen zwingenden Grund, sein Vorhaben aufzugeben. Das Landgericht hat daher mit Recht den Rücktritt vom Versuch des Mordes und Raubes als nicht freiwillig angesehen (BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 52, 53).

Was die Revision im Übrigen vorträgt, geht von einem im Urteil nicht festgestellten Sachverhalt aus oder wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; das kann in diesem Rechtszug keine Beachtung finden. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Anwendung des § 211 StGB nicht auch damit begründet hat, dass er heimtückisch und zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet hat.

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

FischerHüibnerLoesdau
SeibertMai
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