Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Notwehrwürdigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/58
Datum
14.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Verfolgung eines fliehenden Kontrahenten noch als Notwehr/Nothilfe gerechtfertigt war. Der BGH bemängelt unklare, widersprüchliche Feststellungen zur Gegenwärtigkeit des Angriffs und zur Erforderlichkeit der Verteidigung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr und Nothilfe setzen das Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs voraus.

2

Die Verfolgung eines bereits beendeten Angriffs kann nur dann als erforderliche Verteidigung gelten, wenn aus den Umständen noch mit einem gegenwärtigen Angriff zu rechnen ist.

3

Ein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage kann nach § 53 Abs. 3 StGB zur Straflosigkeit führen, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

4

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und der Grenzen der Verteidigung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Stärke des Angriffs, Abwehrmittel und zumutbare Rückzugsmöglichkeiten.

5

Sind die Urteilsfeststellungen unzureichend oder widersprüchlich, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit die Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung ergänzt werden können.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Andreas ███ aus ████████████████, geboren am █████ 1924 in ██, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als █████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

I. Verfahrensrügen Sie bedürfen keiner Stellungnahme, da die Sachbeschwerde durchgreift. Soweit die Revision behauptet, das Schwurgericht habe die Aussage der Zeugin ████████ im bürgerlichen Rechtsstreit übergangen, hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit, einen sachgemäßen Beweisantrag zu stellen.

II. Sachbeschwerde Das Urteil schildert zunächst den Geschehensablauf im Allgemeinen, ohne nähere Einzelheiten zu bringen. Sodann gibt es die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen wieder. Daran schließt sich die Würdigung des Beweisergebnisses. Es fehlt demnach an der üblichen und empfehlenswerten Sachdarstellung. Das erschwert es dem Revisionsgericht, die Rechtsanwendung nachzuprüfen. Immerhin geht aus dem Gesamtinhalt des Urteils hervor, dass das Schwurgericht folgenden teils erwiesenen, teils zugunsten des Angeklagten unterstellten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt hat:

Frau ██████ hing im Garten des Angeklagten an einer Wäscheleine, die eine Reihe von drei jüngeren Obstbäumen verband, Wäsche auf. Ihr Ehemann war indessen dabei, an einem entfernteren Apfelbaum zu dem gleichen Zweck eine Leine zu befestigen. Der Angeklagte ärgerte sich über das Wäscheaufhängen und versetzte Frau ███████ nach einem Wortwechsel einen Schlag ins Gesicht. Ihr Ehemann eilte ihr zu Hilfe. Er ergriff einen Rundpfahl und rief dem Angeklagten zu: „Ich schlage Dich!“ Der Angeklagte wich zurück. ███████ warf ihm den Pfahl hinterher und verfolgte ihn bis zu dem Apfelbaum, an dem er anfangs eine Leine befestigen wollte, und um diesen herum. ███████ wollte dem Angeklagten offenbar den Weg nach dem Hof abschneiden, wenn auch insoweit dem Urteil keine klare Feststellung entnommen werden kann. Da ergriff der Angeklagte den Prügel und schlug damit █████████ den Kopf. An dieser Verletzung verstarb ████████.

Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, dass ███████ Nothilfe übte, als er zum Schutze seiner Ehefrau den Angeklagten mit dem Rundpfahl bedrohte. Es meint weiter:

„Diese Abwehrhandlung dauerte auch noch dann an, als ███ dem Angeklagten – dessen Darstellung als richtig unterstellt – zum Apfelbaum oder gar um diesen herum nachlief. Dass ██████████ den Angeklagten (mit oder ohne Seil) tätlich angreifen wollte, scheidet, wie schon im Rahmen der Beweisführung (oben IV 7) besprochen, aus.“

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Abwehrhandlung setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des Angeklagten scheint nach den Feststellungen beendet gewesen zu sein, als er infolge der Drohung ███████ weglief. Jedenfalls legt das Urteil nicht dar, welche Angriffe des Angeklagten gegen ███ oder seine Ehefrau in diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstanden. Nur wenn solche Angriffe zu befürchten waren, konnte es erforderlich sein, den Angeklagten aus der Nähe des Tatorts zu vertreiben. Nach der gesamten Sachlage, insbesondere der rohen Misshandlung der Frau ███████ durch den Angeklagten aus nichtigem Anlass, könnte in Betracht kommen, dass weitere Angriffe gegen ███ oder seine Frau solange zu besorgen waren, wie sich der Angeklagte noch im Garten befand. Unter dieser Voraussetzung konnte die Vertreibung des Angeklagten aus dem Garten durch ███████████ dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt sein.

Das Schwurgericht verneint außerdem einen Angriffswillen ████████, weil er sich sonst auf einen Gegenangriff des Angeklagten vorbereitet und dessen Schlag abzuwehren versucht hätte. Es stellt hierzu fest, dass „der todbringende Schlag für ████ unvermutet, überraschend kam“. War dies aber der Fall, so kann ███████ mit dem Verfolgen des Angeklagten keinen Angriff haben abwehren wollen. Hieraus geht hervor, dass die Gesamtwürdigung der Notwehrfrage in sich widersprüchlich ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, „ob das Fehlen einer Abwehrverletzung (außer der Schädelverletzung bei ██████) auf das Fehlen einer Abwehrbewegung schließen lässt.“

Nun nimmt allerdings das Schwurgericht weiterhin an, dass der Angeklagte an einen gegenwärtigen Angriff ███████ glaubte. Indessen hebt dies die Bedeutung des Rechtsfehlers in der Beurteilung der äußeren Lage, in der sich der Angeklagte befand, nicht auf. Denn nur im Falle einer wirklichen Notwehrlage steht dem Angegriffenen § 53 Abs. 3 StGB zur Seite. Da die Strafkammer hier auch feststellt, dass der Angeklagte die Grenzen der Verteidigung überschritten habe, könnte es darauf ankommen, ob eine wirkliche oder nur eine vermeintliche Notwehr vorlag.

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Welche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere nach der Stärke des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehen. Das Schwurgericht muss daher prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ███████ den Angeklagten angreifen wollte, als er den Fliehenden nach dem Wurf mit dem Rundholz verfolgte. Stellt sich hierbei heraus, dass ███████ nicht angreifen wollte, oder dass der Schlag mit dem Prügel nicht erforderlich war, um einen Angriff ███████████████████ abzuwehren, so ist zu untersuchen, welche Vorstellung der Angeklagte sich über den erwarteten Angriff ███████ machte und wie er ihm sonst hätte begegnen können. Da der Angeklagte die ganze Auseinandersetzung durch seine Unbeherrschtheit und die rohe Misshandlung der Frau ███████ heraufbeschworen hatte, kann Anlass zur Prüfung der Frage bestehen, ob ihm nicht zuzumuten war, sich etwaigen Angriffen ██████████████ zu entziehen, indem er den Garten verließ. Dann kann es darauf ankommen, ob ihm das möglich war, oder ob ihm █████████ den Weg verlegte. Hierbei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, z. B. die Neigung ██ zu Trunk und zu Ausschreitungen, seine körperliche Überlegenheit, der Wurf mit dem Rundpfahl sowie die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Irrte der Angeklagte unvermeidbar über die Stärke des Angriffs und hielt er deshalb den Schlag mit dem Rundpfahl zur Abwehr für erforderlich, so ist er straffrei (vgl. BGHSt 3, 194, 196). Eine etwaige Fahrlässigkeit bedarf näherer Begründung nach den erwähnten besonderen Umständen des Falles.

MartinGeierDr. Hengsberger
WernerDr. Hübner
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