Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Hehlerei bei Ankauf gewilderter Rehe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 176/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Sachhehlerei verurteilt, weil er mehrfach Rehe ankaufte, die von Wilddieben stammten. Die Revision rügt Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung bleibt unangetastet, Vorsatz ist festgestellt und eine Amtsvernehmung des Verteidigers nicht geboten. Die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Revision vorgebrachter allgemeiner Angriff auf die Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit er lediglich eine abweichende Wertung der Tatsachen darstellt.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen den Verteidiger als Zeugen zu vernehmen, wenn sich aus seinem mündlichen Vortrag und dem Schriftsatz eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts ergibt und keine erkennbaren Lücken oder Zweifel bestehen.

3

Für die Strafbarkeit wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ist Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft der Sache erforderlich; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

4

Bei der Strafzumessung darf das Gericht strafschärfend berücksichtigen, dass die Tat ihrer Art nach nahe an eine gewerbsmäßige Begehung grenzt, auch wenn der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit nicht festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 10. Januar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Metzgermeister August K. ██████ aus ███████, wegen Sachhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizassistent als ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 10. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der Sachhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 1949 bis zum September 1950 mindestens zehn Rehe, die von Wilddieben erlegt waren, gekauft hat. Nach den Urteilsgründen nahm er dabei an, dass es sich um gewilderte Tiere handelte, erwarb sie aber trotzdem seines Vorteils wegen.

II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, insbesondere der §§ 261 StPO, 259, 260 StGB; sie greift ferner die Strafzumessung an.

Zunächst bringt die Revision vor, das Landgericht hätte bei notwendiger vollständiger Abwägung der Beweisanzeichen, die für und wider das Wissen des Angeklagten sprechen, „sehr wohl mindestens auf ein non liquet kommen können“. Was die Revision hierzu anführt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Revision will ferner möglicherweise eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung erklärt, sein Schriftsatz vom 6. Oktober 1950 sei nach Aktenlage und nach einer kurzen Besprechung mit dem Angeklagten abgefasst worden. Bei der Besprechung habe er dem Angeklagten auf Grund des Akteninhalts erklärt, dass es keinen Zweck habe, den Tatbestand einer einfachen Hehlerei zu bestreiten, und dass sich die Verteidigung auf den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit und dessen Abwehr konzentrieren müsse. Er habe daher auch mit dem Angeklagten über die Art und Weise des Erwerbs gar nicht weiter gesprochen. Wenn das Landgericht trotzdem aus dem Schriftsatz gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse habe ziehen und der Erklärung des Verteidigers nicht habe glauben wollen, so hätte es ihn als Zeugen vernehmen müssen.

Nach den Urteilsgründen heißt es in dem erwähnten Schriftsatz: „Der Beschuldigte hat nicht bestritten und bestreitet es auch nicht, dass er bei dem Erwerb der Rehe mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Lieferanten das Wild nicht auf gesetzmäßige Weise erlegt hatten ... Der Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei ist damit gegeben. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit Recht gegen den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei.“ Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Landgericht bei den von ihm aus dem Schriftsatz gezogenen Schlüssen die mündliche Erklärung des Verteidigers hinreichend gewürdigt hat. Ein Antrag, den Verteidiger als Zeugen darüber zu hören, wie der Schriftsatz zustande gekommen ist, wurde nicht gestellt. Es war auch nicht erforderlich, dass das Gericht ihn von sich aus ohne Antrag als Zeugen vernahm, da es sich aus seiner mündlichen Erklärung und dem Inhalt des Schriftsatzes ein Urteil bilden konnte. Das Landgericht durfte den Sachverhalt als genügend geklärt ansehen; er ließ weder Lücken noch Anlass zu Zweifeln erkennen, die ihm die Notwendigkeit aufgedrängt hätten, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

Die Revision meint, das Landgericht habe möglicherweise den Tatbestand des § 259 StGB verkannt. Es habe festgestellt, dass der Angeklagte nicht nur annehmen konnte und musste, sondern dass er sogar angenommen hat, es handle sich bei dem angekauften Rehwild um gewilderte Tiere. Aus dieser Ausdrucksweise könne geschlossen werden, dass das Landgericht für den inneren Tatbestand Fahrlässigkeit als genügend erachte. Diese Annahme ist unbegründet. Das Landgericht führt aus, die Hauptverhandlung habe den Beweis erbracht, dass der Angeklagte nicht nur annehmen konnte und musste, dass es sich um gewilderte Tiere handelte, sondern dass er dies sogar angenommen hat. An anderen Stellen spricht das Urteil davon, er sei davon ausgegangen, dass das von ihm erworbene Wild gewildert ist. Es erwähnt, dass der Angeklagte vor der Polizei erklärte: „Ich habe mir damals immer gedacht, dass die beiden ██████████ und ██████ die Rehe gewildert haben.“ Das Landgericht hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht schon fahrlässiges Handeln für strafbar halte, sondern dass nach seiner Überzeugung der Angeklagte von vornherein gewusst hat, dass die Rehe gewildert sind, und dass er sie trotzdem seines Vorteils wegen angekauft hat.

Der Schuldspruch, der auf die allgemein erhobene Sachrüge im vollen Umfange nachzuprüfen war, lässt auch sonst keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen.

Bei der Strafzumessung rügt die Revision zunächst, das Landgericht habe in unzulässiger Weise strafschärfend gewertet, dass die Handlung des Angeklagten an eine gewerbsmäßige Hehlerei grenze. Da es den Angeklagten nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt habe, hätte das nicht als strafschärfend herangezogen werden dürfen. Die Strafe sei eine Kompromisslösung; das Landgericht habe zum Ausgleich dafür, dass es gewerbsmäßige Hehlerei verneint habe, eine für einfache Hehlerei ungewöhnlich harte Strafe ausgesprochen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht war durch nichts gehindert, als strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Straftat ihrer Art nach nahe an gewerbsmäßiges Handeln grenzt. Es war hierzu sogar durch die Pflicht zu einer erschöpfenden Würdigung der Strafrage berufen. Dass das Landgericht trotz eigener gewisser Bedenken den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei nicht angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafzumessung lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzGeier
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