Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/65
Datum
16.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Unzuchtstraftat an zwei Jugendlichen verurteilt; die Revision wandte sich nur gegen das Strafmaß. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Gesamtstrafe von acht Monaten ohne Bewährung. Das Landgericht habe mildernde und erschwerende Umstände abgewogen; die Versagung der Strafaussetzung stützte es zutreffend auf das öffentliche Interesse (§23 Abs.3 Nr.1 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann das Gericht trotz Berücksichtigung mildernder Umstände und des Versuchstatbestands eine Strafe deutlich über dem gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß ansetzen, wenn erhebliche erschwerende Umstände vorliegen.

2

Die zusätzliche Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB kann nicht erzwingend wirken, wenn die Gesamtwürdigung der Tatauswirkungen und Schuldumstände eine höhere Strafe rechtfertigt.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse (§ 23 Abs.3 Nr.1) wegen besonderen Sühnebedürfnisses und Abschreckungszwecken die Vollstreckung erfordert.

4

Es ist unbedenklich, wenn das Gericht zur Begründung der Versagung der Strafaussetzung auch solche Umstände heranzieht, die zugleich für die Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB relevant sein könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 27. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES

1 StR 17/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Kurt ██ aus ███, Landkreis KC, geboren am ██████ 1932 in ████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter ███████████ als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. November 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen Vergehens nach § 175 StGB vorbestrafte Angeklagte wollte am 1. Mai 1964 zwei männliche Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren, die er unter unwahrem Vorwand in seine Wohnung gelockt hatte, dazu veranlassen, sich wie er selbst zu entblößen und dann gleichzeitig oder gegenseitig mit ihm Onanie zu treiben. Das Landgericht hat unter Zubilligung mildernder Umstände zwei Gefängnisstrafen von sechs Monaten für angemessen erachtet und daraus eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis gebildet. Strafaussetzung zur Bewährung hat es dem Angeklagten versagt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte, die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Die Erwägungen, die das Landgericht zur Bemessung der Gefängnisstrafe angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Möglichkeit der Strafmilderung beim Versuch beachtet. Dass sie gleichwohl angesichts der von ihr zutreffend hervorgehobenen erschwerenden Umstände der Tat erheblich über das im § 175a StGB vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten Gefängnis hinausging, so dass die zusätzliche Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB sich nicht erkennbar auswirkte, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Hier hat das Landgericht es dahingestellt sein lassen, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB gegeben seien, und seine Entscheidung darauf gestützt, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dies hat es zutreffend mit Erwägungen begründet, die erkennen lassen, dass es mit Rücksicht auf den Schuldumfang der Tat ein besonderes Sühnebedürfnis als gegeben ansah und außerdem dem Erfordernis der abschreckenden Wirkung der Strafe „angesichts der Häufigkeit des Auftretens solcher Jugendverderber“ Rechnung tragen wollte. Dass es bei der Erörterung des Schuldumfangs auch Umstände heranzog, die gleicherweise für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein könnten, ist unbedenklich (vgl. auch BGHSt 11, 393, 396).

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
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