Revision wegen Meineids: Freispruch bei Auslegung von Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/64
- Datum
- 25.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Meineids muss die Unwahrheit der beschworenen Aussage und das Bewusstsein der Unwahrheit durch den Zeugen nachgewiesen sein.
Wird eine frühere polizeiliche Bekundung in das gerichtliche Zeugnis einbezogen, kann hieraus hervorgehen, dass der Zeuge die Herkunft seines Wissens offengelegt hat; dadurch fehlt es an der notwendigen Täuschungsabsicht für Meineid.
Die Formulierung, etwas 'mit eigenen Augen gesehen' zu haben, ist nicht zwingend auf unmittelbare Sinneswahrnehmung zu beschränken; eigenes Wissen kann auch auf zulässigen Schlussfolgerungen aus Unterlagen beruhen.
Nach einem Freispruch kann das Gericht die Erstattung notwendiger Auslagen an den Freigesprochenen versagen, wenn ein nicht unbegründeter Verdacht gegen ihn fortbesteht (§ 467 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechanikermeister und Fuhrparkmeister Max ███ aus SB, dort geboren am ██ 1919, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ██████████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. September 1963 aufgehoben.
Er wird von der Anklage des Meineids freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte bekundete eidlich als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Leiter der Stadtwerke Fürth, er habe ein an diesen etwa Mitte Oktober 1956 ausgeliehenes Pressluftgerät der Stadt mit eigenen Augen bereits am 22. oder 23. Oktober 1956 wieder auf dem Gelände des städtischen Gaswerks gesehen. Die Strafkammer hat ihn des Meineids schuldig gesprochen, weil er vorgegeben habe, seine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Rückgabe des Geräts beruhe auf eigener Anschauung, während er sich bewusst war, auf das Datum nur durch Schlussfolgerungen aus Eintragungen im Betriebsbuch des Kompressors gekommen zu sein.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte jedoch nicht die Unwahrheit beschworen, wie die Strafkammer ihm zur Last legt. Nach dem Urteil hatte er sich nämlich „an anderer Stelle seiner Aussage“, bei der in das beschworene Zeugnis eingeschlossenen polizeilichen Bekundung, ausdrücklich darauf berufen, dass er seine Angaben nur auf die Eintragungen im Betriebsbuch stützen könne. Dieses war ihm schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung vorgelegt worden; es bildete die Grundlage auch seiner zweiten Vernehmung durch die Polizei, wie der im Urteil mitgeteilte Inhalt jener Aussagen ergibt. Durch die Einbeziehung der polizeilichen Bekundungen in das gerichtliche Zeugnis erklärte sich der Angeklagte mithin wahrheitsgemäß über die Herkunft seines Wissens. Er bekundete nichts anderes darüber – was die Zeitangaben angeht –, als er dieser Erklärung den eingangs erwähnten Satz hinzufügte, in dem die Strafkammer den Meineid gefunden hat. Denn nirgends ist im Urteil festgestellt, dass damals die Rede davon gewesen sei, ob der Beschwerdeführer das Datum vom Kalender abgelesen oder sonstwie „mit eigenen Augen“ wahrgenommen habe. Demnach kann jene Aussage des Angeklagten – zumal sie einen sechs Jahre zurückliegenden Vorfall betraf – unbefangen nur so verstanden werden, wie sie nach Auffassung des Landgerichts wahrheitsgemäß hätte lauten müssen: dass er nämlich zwar den Kompressor alsbald nach der Rückgabe mit eigenen Augen im städtischen Gelände gesehen habe, das Datum der Rückgabe aber schlussfolgernd den Eintragungen im Betriebsbuch entnehme. Mit diesem Sinne entspricht die Aussage nach den Feststellungen der Wahrheit; sie wäre nicht einmal dann falsch, wenn er bezeugt hätte, sie beruhe auf eigenem Wissen; denn eigenes Wissen steht nicht der „Anschauung mit eigenen Augen“ gleich, sondern kann auch durch Schlussfolgerungen erworben sein.
Die weitere Anschuldigung, der Angeklagte habe falsches Zeugnis auch darüber abgelegt, wie lange das Pressluftgerät an den Leiter der Stadtwerke ausgeliehen war, hat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet. Der Beschwerdeführer muss daher freigesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last; jedoch muss er seine Auslagen selbst tragen. Nach dem Urteil bleibt ein nicht unbegründeter Verdacht gegen ihn bestehen; deshalb ist es nicht angemessen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zu überbürden (§ 467 Abs. 2 Satz 4 und 2 StPO).
Da die Sachrüge durchgreift, geht der Senat auf die unbegründeten Verfahrensrügen nicht ein (dazu BGHSt 14, 265 und 16, 200).
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Sanders |