Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/59
Datum
03.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Beweiswürdigung erhebliche Aufklärungsmängel aufweist. Es hätten mehrere sachdienliche Zeugen vernommen und ein Jugendsachverständiger hinzugezogen werden müssen, um die Glaubhaftigkeit der Kinderäußerungen verlässlich zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wesentlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit kindlicher Aussagen ist die Vernehmung weiterer sachdienlicher Zeugen geboten, wenn deren Aussagen die Nachprüfbarkeit konkreter Tatumstände beeinflussen können.

2

Die Hinzuziehung und Vernehmung eines Jugendsachverständigen ist erforderlich, wenn das Aussageverhalten des Kindes auf Entwicklungsunsicherheiten, Suggestibilität oder nachträgliche Beeinflussungen schließen lässt, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung entscheidend sind.

3

Zur Stützung einer Verurteilung darf das Gericht nicht allein auf behauptete ähnliche Verhaltensweisen in anderen Fällen abstellen, ohne darzulegen, ob die Überzeugung auch bestehen bliebe, wenn einzelne dieser Fälle nicht erwiesen würden.

4

Bestehen erhebliche Widersprüche oder Unklarheiten über Wahrnehmungsmöglichkeiten Dritter (z. B. Türsituation, Anwesenheit weiterer Kinder), muss das Gericht diese durch Zeugenvernehmung aufklären oder nachvollziehbar begründen, weshalb eine Vernehmung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████████ █████, geboren am 19. Mai 1922 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat teils mit der Aufklärungsrüge, teils mit der Sachrüge Erfolg.

1. Marie Luise [REDACTED] Das Landgericht hat der Schilderung des Mädchens u. a. deswegen den Vorzug vor der Sachdarstellung des Angeklagten gegeben, weil das von dem Kind „geschilderte Geschehen durch aus natürlich“, also in sich glaubhaft sei. Dagegen bestehen Bedenken. Der Angeklagte verübte nach den Feststellungen die unzüchtigen Handlungen an Marie Luise bei abgeschlossener Küchentür – offenbar, um von den anderen Kindern nicht gestört zu werden, in deren Gesellschaft sich das Mädchen befand. Sie ließ jedoch von ihm ab, „als plötzlich an der Tür der Schatten der Marianne [REDACTED] auftauchte“. Ohne nähere Darlegung ist nicht verständlich, inwiefern er den Schatten geschlossener Tür bemerkt haben könnte. Daher lässt sich die Beanstandung der Revision nicht von der Hand weisen, dass die Strafkammer Marianne [REDACTED] als Zeugin hätte darüber vernehmen müssen, ob sie bei ihrer Rückkehr die Küchentür verschlossen fand, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Tür wieder betrat, die Tür also nicht verschlossen war.

In dem letztgenannten Falle könnte weiter zur Überprüfung der Aussage Marie Luises dienen, wenn Marianne Auffälligkeiten im Betragen der beiden, an der Kleidung ihrer Freundin oder gar von dem Vorfall selbst etwas bemerkt haben sollte.

Die Strafkammer hat das Kind zwar in Übereinstimmung mit seiner Lehrerin für nicht „besonders phantasiebegabt“ gehalten, sich aber deren Urteil, dass es „tonangebend in der Unterhaltung und etwas sensationslustig“ sei, nicht zu eigen gemacht – anscheinend deshalb, weil das Mädchen „sehr nervös“ und nur stockend aussagte. Das Landgericht hat jedoch keine volle Gewissheit darüber erlangt, ob dieses Verhalten des Kindes allein in dem Bestreben, „unbedingt nur die Wahrheit zu sagen“, oder auch in einer inneren Unsicherheit des Mädchens begründet lag, das den Vorfall seinen Eltern erst ein Jahr später erzählte, als in dem Dorfe schon das Gerücht umging, dass der Angeklagte sich an Kindern vergangen habe. Das legt es nahe, einen Jugendsachverständigen hinzuzuziehen.

2. Annelika [REDACTED] Es wäre an sich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Bekundungen dieses Mädchens aus dem Grunde folgt, weil sie abgesehen von den unzüchtigen Berührungen selbst – mit der Einlassung des Angeklagten (zwar nicht genau, wie es im Urteil heißt, aber doch im Wesentlichen) übereinstinmen. Indessen kann nach der Aussage des Kindes dessen Freundin Margret ████, die bei dem Vorfall zugegen war, von den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nichts bemerkt haben, obwohl Annelika einen Schrei ausstieß, weil ihr ein Griff des Angeklagten an die Brust weh tat. Es drängte sich daher auf, Margret ████ ebenfalls als Zeugin zu vernehmen, wie die Revision mit Recht ausführt.

Hinzu tritt folgender Grund. Der schmerzhafte Griff des Angeklagten hatte eine Rötung bei Annelika hinterlassen. Sie fürchtete, an Brustkrebs zu erkranken, weil ihre Großmutter an dieser Krankheit leidet. Dennoch erzählte sie das Geschehen ihrer Mutter erst etwa ein Jahr später, vor ihrer polizeilichen Vernehmung.

Die Strafkammer hat es sich für ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens nicht genügen lassen, dass seine Angaben mit denen des Angeklagten, wie erwähnt, übereinstimmen. Das Landgericht hat unterstützend herangezogen, dass der Beschwerdeführer „sich in ganz ähnlicher Weise auch anderen Kindern genähert“ habe. Diese Erwägung gibt dem Zweifel Raum, ob jene Überzeugung der Strafkammer bestehen bliebe, wenn sich die Schuld des Angeklagten in dem einen oder anderen der übrigen Fälle nicht erweisen ließe.

3. Ingrid [REDACTED] Zu diesem Fall ist nur eine nicht vorschriftsmäßig ausgeführte (BGHSt 2, 168) Aufklärungsrüge erhoben; jedoch greift die Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei ist.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet, er habe das Mädchen bloß an der Hüfte gefasst und beiseitegeschoben, um an ihm vorbeizukommen und dem kleinen Buben, den es mit sich führte, das Schwein im Stall zu zeigen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Feststellung, dass der Stall und der Gang dahin so eng sind, „dass ein derartiges Verhalten des Angeklagten ein Vorbeigehen an der Zeugin nur erschwert hätte“. Liegt es aber so, dann ist wohl ohne weiteres erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer an dem Mädchen leichter hätte vorbeigelangen können, wenn er es, wie die Strafkammer meint, „an der Schulter oder am Arm“ beiseitegeschoben hätte, und inwiefern daher diese Art des Vorbeigehens für ihn näher gelegen hätte.

Der Aussage des Sohnes des Angeklagten, Horst, der von den unzüchtigen Berührungen nichts bemerkt hat, hat die Strafkammer keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil für diesen kein Anlass vorlag, „allein auf die Bewegungen des Angeklagten“ zu achten. Indessen befand sich Horst in dem Gang zum Stall. Der Beschwerdeführer stand hinter Ingrid, als er ihr nach deren Aussage zwischen den Armen und dem Oberkörper an die Brust fasste. Bei dieser Sachlage und bei der Enge des Stalles wie des Ganges ist es nicht ausgeschlossen, dass Horst die Bewegungen seines Vaters zwangsläufig in die Augen fielen – es sei denn, dass er sich überhaupt anderweit beschäftigt und an dem Vorgang nur nebenher teilnahm; das ist jedoch bisher nicht festgestellt.

4. Christel [REDACTED] Ingrid [REDACTED] erzählte, was ihr geschehen war, mehreren Kindern, darunter der Schwester der damals etwa neunjährigen Christel [REDACTED] namens Ursula. Diese erwiderte, sie wisse schon, dass der Angeklagte „Schweinerei“ mache; man müsse sich vor ihm in Acht nehmen.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht Ursula [REDACTED] nicht darüber vernommen hat, ob diese ihr Wissen ihrer Schwester Christel weitergegeben hatte. Keines der betroffenen Kinder teilte sich den Eltern mit; dagegen besprachen die Kinder die Vorfälle untereinander. Auch Christel hatte ihrer Schwester Ursula „ein bisschen was“ erzählt, wie sich aus der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung vom 28. März 1958 ergibt. Unter diesen Umständen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Kind, angeregt durch Mitteilungen ähnlichen Inhalts, einen möglicherweise harmlosen Vorgang später missdeutete und in dieser Missdeutung aufgebauscht wiedergab. Die Vernehmung eines Jugendsachverständigen wird sich hier, wie auch sonst, empfehlen.

5. Hannelore [REDACTED] Dieses Mädchen hat ausgesagt, es habe seiner Mutter nach dem mutmaßlichen Vorkommnis mit dem Beschwerdeführer einen weißen Fleck in der Unterhose gezeigt. In der Angabe darüber, wann dies geschehen sei, wechselte es. Diesem Umstand entnimmt die Strafkammer keinen triftigen Grund gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens. Sie hat indessen weiter festgestellt, dass Hannelore „bei keiner der angegebenen Gelegenheiten den Vorfall mit dem Angeklagten als solchen“ schilderte. Es wäre jedoch wider alle Erfahrung, dass die Mutter, falls sie den weißen Fleck als das von der Strafkammer vermutete Sperma erkannte, nicht in ihre Tochter gedrungen sein und diese nicht nach näheren Einzelheiten gefragt haben sollte. Die Revision rügt daher zu Recht, dass die Strafkammer die Mutter des Kindes nicht als Zeugin vernommen hat. Träfe etwa deren polizeiliche Bekundung zu, dass Hannelore ihr überhaupt keinen weißen Fleck in der Unterhose gezeigt habe, so könnte die Glaubwürdigkeit des Mädchens bei den Bedenken, die die Strafkammer ohnehin hegte, entscheidend erschüttert werden, zumal dann, wenn die Schuld des Angeklagten in den vom Tatrichter für seine Überzeugung unterstützend herangezogenen anderen Fällen oder in einem von ihnen nicht erwiesen würde.

Den Inhalt der übrigen Aufklärungsrügen kann der Beschwerdeführer in der neuen Verhandlung als Beweisanregung vortragen. Dabei wird auch festzustellen sein, wo und wann Hannelore ███ mit ihrem siebenjährigen Bruder wieder zusammentraf.

Dr. SchalschaDr. GeierHübner
MartinWilms
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