Revision wegen mangelhafter Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/88
- Datum
- 10.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den Tatrichter müssten stets bei fehlender Blutprobe den angenommenen Blutalkoholwert angeben, besteht nicht; in Ausnahmefällen sind jedoch Mindestfeststellungen zur Blutalkoholkonzentration erforderlich.
Bei erheblicher Alkoholbeeinflussung und zusätzlichem Medikamentenkonsum darf das bloß erhaltene Erinnerungsvermögen allein nicht ohne weitergehende Würdigung als Ausschluss von Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit dienen.
Das Gericht muss alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände würdigen (Erscheinungsbild, Verhalten vor/während/nach der Tat), bevor es Schuldunfähigkeit ausschließt.
Die einfache Beseitigung von Tatspuren durch den Täter rechtfertigt bei umsichtigem Vorgehen keine strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. November 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 175/88 in der Strafsache gegen Wolfgang Heinz Otto G. ██ aus ███████████, geboren am ████ 1938 in Sch., wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt CS als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausschließt, begegnen aus den von der Revision angeführten Gründen durchgreifenden Bedenken.
Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsfehler hier allein schon darin gesehen werden müsste, dass das Landgericht nicht darlegt, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es aufgrund der nicht widerlegten Trinkangaben des Angeklagten ausgegangen ist. Einen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt, dass der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem Blutalkoholwert er ausgehe, gibt es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Urt. vom 3. Februar 1987 – 1 StR 735/86). Allerdings liegt es nahe, dass es sich hier um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen auf Mindestfeststellungen über die Blutalkoholkonzentration nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984, 408; StV 1984, 463).
Jedenfalls lässt das angefochtene Urteil aber neben einem errechneten Blutalkoholwert auch die ausreichende Würdigung aller sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat bestimmen, vermissen (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2,4). Das Landgericht schließt vielmehr im Anschluss an den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Schuldunfähigkeit schon wegen des weitgehend intakten Erinnerungsvermögens des Angeklagten an die Zeit vor der Tat, die Tat selbst und die Zeit danach aus. Diese Erwägung genügt bei der erheblichen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten, seinem beträchtlichen Medikamentenkonsum sowie angesichts der ihn beherrschenden Wut und Erregung nicht,
das Fehlen des Hemmungsvermögens mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen (vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376). Zwar ist es in der Psychopathologie ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass eine nachgewiesene Amnesie ein sicheres Symptom für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung zur Tatzeit ist (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. II 1974, S. 112; vgl. ferner Mende in Ventzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 323; Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Umgekehrt kann aber erhaltengebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen nur sehr eingeschränkt als Anhaltspunkt für vorhanden gewesene Einsichtsfähigkeit oder – jedenfalls noch beschränkt – intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden. Es kann eine das äußere Geschehen bestimmende Orientierung an den spezifischen Gegebenheiten der augenblicklichen Situation des Handelnden, seinen augenblicklichen Zielen und Beweggründen gegeben, gleichzeitig aber infolge der affektbedingten Bewusstseinseinengung die anspruchsvollere Orientierung an den Normen verhindert sein (Undeutsch aaO). Erörterungen hierzu hat das Landgericht nicht angestellt. Damit fehlt eine ausreichende Grundlage für den Ausschluss der Schuldunfähigkeit zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben; das schließt genauere Feststellungen zum Tatzeitpunkt nicht aus.
2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen rechtliche Bedenken. Das Landgericht lastet dem Angeklagten an, er habe nach der Tat gezielt versucht, die Spuren seines Tuns zu verwischen und so seine Täterschaft zu verschleiern, was ihm
beinahe gelungen wäre. Diese Erwägung beanstandet die Revision zu Recht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden (BGH StV 1984, 508). Eine schimpfliche Behandlung der Leiche des Tatopfers ist dem Angeklagten nicht vorgeworfen worden (vgl. BGH, Urt. vom 15. Dezember 1987 – 1 StR 539/87).
| Schauenburg | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |