Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Heranwachsender aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 175/72
Datum
25.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs verurteilt; die Jugendkammer versagte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt die Versagung auf, weil die Kammer statt § 21 JGG auf § 23 StGB abgestellt und die Verneinung einer günstigen Sozialprognose nicht hinreichend begründet hat. Die Verurteilung bleibt bestehen; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden ist für die Entscheidung über die Versagung oder Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung vorrangig § 21 JGG anzuwenden; hierbei sind jugendspezifische Erziehungsaspekte zu berücksichtigen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine hinreichende Begründung, insbesondere eine substantiiert dargelegte Verneinung der günstigen Sozialprognose.

3

Bei Jugendlichen sind neben der Sozialprognose auch besondere Umstände der Tat und der Persönlichkeit zu würdigen; der dem Jugendstrafrecht zugrundeliegende Erziehungsgedanke kann zu anderen Bewertungen führen als bei Erwachsenen.

4

Wenn das Tatgericht sein Ermessen ohne Beachtung der maßgeblichen jugendrechtlichen Gesichtspunkte ausübt, ist die Versagung der Bewährung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Jugendkammer beim Landgericht Augsburg, 18. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 175/72 in der Strafsache gegen ██ aus █████, die Kontoristin Tiona, geboren am ██ 1952 in ███, wegen Autostraßenraubs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil der Jugendkammer beim Landgericht Augsburg vom 18. November 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagte ████ wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub zur Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Strafaussetzung ist abgelehnt worden.

Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe es unterlassen, die Mitangeklagten zu bestimmten Punkten zu befragen (BGHSt 4, 425, 126; 17, 351, 352). Nach Sachlage musste die Jugendkammer Arno ██ nicht als Zeugen vernehmen; denn eine über die von der Revision im Übrigen nicht beanstandete Wahrunterstellung ██████████████ weitere Aufklärung darüber, ob das, was ███ bei den Unterredungen der Mitangeklagten mitgehört hatte, auch den Tatsachen entsprach, konnte sie nicht erwarten.

2. Der Schuldspruch, den die Sachrüge im Einzelnen nicht angreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende. Das Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), jedoch wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer hat dabei, wenn auch mit knappen Worten, jedoch erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie erzieherische Gesichtspunkte mitberücksichtigt hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Jedoch kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrechterhalten werden. Der Tatrichter hat diese Frage nach § 23 StGB, nicht nach § 21 JGG beurteilt. Zwar stimmt die Fassung dieser Vorschrift weitgehend mit § 23 StGB überein; auch nach § 21 Abs. 2 JGG müssen außer der günstigen Sozialprognose, deren Verneinung die Jugendkammer schon nach § 23 Abs. 1 StGB nicht hinreichend begründet hat, sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Jugendlichen besondere Umstände (vgl. zu § 23 Abs. 2 StGB: BGHSt 24, 3) vorliegen, um die Aussetzung einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zu rechtfertigen. Doch werden bei der Bewertung der in Betracht zu ziehenden Faktoren bei einem Jugendlichen oft andere Maßstäbe anzulegen und andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein als bei einem Erwachsenen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1972 – 1 StR 24/72, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Auch wird bei Ausübung des dem Gericht in § 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu einer anderen Beurteilung führen können als bei Erwachsenen in sonst gleichgelagerten Fällen.

Im vorliegenden Fall wird die Jugendkammer besonders zu berücksichtigen haben, dass die bisher nicht vorbestrafte Angeklagte, die sich unter dem schlechten Einfluss eines Freundes dem Elternhaus entfremdet hatte, in der Zwischenzeit wieder den Weg zu ihren Eltern zurückgefunden hat. Auch das Tatmotiv wird von Bedeutung sein können.

Die Versagung der Strafaussetzung musste daher aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen werden.

LoesdauMoslWoesner
PikartZipfel
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