Treffer
BGH Urteil

Pflichtverteidigerpflicht bei Gefahr der Sicherungsverwahrung – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/56
Datum
07.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH sah die Revision als begründet, weil nach §140 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen, da das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen konnte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen kann.

2

Die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung begründet die Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft die Maßnahme in der Anklage erwähnt oder das Gericht sie bereits angeordnet hat.

3

Aufgrund der Schwere der Tat kann nach § 140 Abs. 2 StPO auch ohne Antrag des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen sein.

4

Die Unterlassung der Bestellung eines notwendigen Pflichtverteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 7. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ ████ zur Zeit in U.-Haft, ██ aus ██ geboren am ████████████████ wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei, davon zwei fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.

Zwar läßt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Verstoß erkennen; dagegen greift die Rüge durch, daß dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer ist wiederholt und erheblich wegen Sittlichkeitsvergehen und -verbrechen, darunter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, bestraft.

Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, konnte das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß bereits in dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Juni 1953 ausgeführt ist, die vom Schöffengericht ausgesprochene Zuchthausstrafe von zwei Jahren sei auf keinen Fall zu hoch; die damals erkennende Strafkammer sei auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zu der Ansicht gelangt, daß bei einem nochmaligen Straffälligwerden in dieser Richtung die endgültige Sicherungsverwahrung die letzte Möglichkeit sei, die Jugend vor dem Angeklagten und seinem verderblichen Einfluß zu bewahren. In dem Berufungsurteil sei darauf hingewiesen und dem Angeklagten damit eingeschärft worden, daß er mit seiner

dauernden „Binschaffung" rechnen müsse, wenn er nochmals wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht straffällig werden würde. In dem angefochtenen Urteil wertet die Strafkammer erschwerend, daß der Beschwerdeführer, wiewohl er durch das Urteil vom 10. Juni 1953 eindringlich verwarnt war und mit Sicherungsverwahrung rechnen mußte, sich diesen Tatsachen verschlossen habe; nicht einmal die drohende Verwahrung, so führt der Tatrichter aus, habe den Angeklagten davon abgehalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen und junge Burschen zu verderben und für sich gefügig zu machen. Aus alledem ergibt sich, daß das Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen konnte und deshalb dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war (§§ 140 Abs. 1 Nr. 3, 141 StPO). Hieran ändert nichts, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den § 42e StGB nicht angeführt und die Strafkammer nicht auf diese Sicherungsmaßnahme erkannt hat (RGSt 68, 397; 70, 317; BGHSt 4, 320, 322).

Im übrigen wäre der Vorsitzende auch gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Taten, die das Landgericht mit einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus geahndet hat, verpflichtet gewesen, dem Angeklagten, obwohl er keinen Antrag gestellt hatte, einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. RGSt 68, 353; 74, 304; BGHSt 6, 199; NJW 1953, 116 Nr. 25; 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

Das Urteil muß aufgehoben werden, da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO vorliegt.

Dr. HärchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzMartin
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