Revision im Betrugs- und Bankrottverfahren: Urkundenbeweis durch Vorhalt zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/59
- Datum
- 05.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf den Inhalt eines Schriftstücks auch ohne Urkundsverlesung feststellen, indem er es einer Auskunftsperson vorhält und mit ihr erörtert; bestätigt die Person den Inhalt, bildet ihre Erklärung und nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Überzeugungsbildung.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung die in Betracht kommenden Beweismittel und die Umstände darlegt, aus denen sich dem Tatgericht deren Heranziehung aufdrängen musste (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung oder gegen die in den Urteilsgründen wiedergegebene Aussagewürdigung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, soweit sie lediglich eine abweichende Tatsachenwürdigung an die Stelle der Feststellungen setzen wollen.
Für den subjektiven Tatbestand des § 48 KredWesG ist erforderlich, dass der Täter eine wissentlich falsche Vermögensübersicht einreicht, um durch die unwahren Angaben Einfluss auf die Kreditentscheidung zu nehmen; bei erheblichen bewussten Falschangaben kann dieser Zweck aus der Lebenserfahrung hergeleitet werden.
Ein ausdrückliches Eingehen auf das Unrechtsbewusstsein ist entbehrlich, wenn sich aus den Feststellungen und der Würdigung ohne Weiteres ergibt, dass dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht Schlüchtern, 15. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volkswirt Fritz ███ aus ██ █████, geboren am █████ in ███ ████████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C__D als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**das
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schlüchtern vom 15. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betrugs, wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen eines Vergehens gegen § 48 KredWesG zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil die Telegrafenauszüge der Hypotheken- und Wechselbank ██ ████████ und die Briefe des Angeklagten an die Gräfin ███ ███ Valley’sche Gutsverwaltung verwertet, ohne dass die Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Sie findet hierin Verstöße gegen §§ 245, 249 i. V. m. §§ 261, 264 StPO.
Die Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zwar zu, dass die erwähnten Schriftstücke nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 i. V. m. StPO verlesen worden sind. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 69, 88; BGHSt 1, 94, 96) darf der Tatrichter jedoch, anstatt den Urkundenbeweis durch Verlesung zu erheben, den Inhalt eines Schriftstücks auch dadurch feststellen, dass er es einer Auskunftsperson (Angeklagter, Zeuge oder Sachverständiger) vorhält und mit ihr erörtert. Im Falle der Bestätigung des Inhalts durch die Auskunftsperson bildet dann nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung, sondern die eigene Erklärung der Auskunftsperson, zu deren Bestandteil sie den Inhalt des von ihr anerkannten Schriftstücks macht. Dass im vorliegenden Fall das Landgericht mit dem Angeklagten die Bankauszüge und die Briefe im Wege des Vorhalts erörtert hat, ist in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich vermerkt und wird auch von der Revision selbst nicht bestritten; ebenso ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Urkunden anerkannt hat. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die dem Ersatz des Urkundenbeweises durch die von dem Landgericht gewählte Art der Beweisführung hindernd im Wege stehen könnten: Weder hat nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte oder sein Verteidiger die Verlesung der Urkunden beantragt, noch kam es irgendwie auf ihre wörtliche Bekanntgabe an.
2.) Die Revision beanstandet in weiterem Umfang, dass das Landgericht seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht hinreichend nachgekommen sei. Die sämtlichen Rügen sind unzulässig, da sie nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen: Die Begründungsschrift bezeichnet entweder (S. 4, 7, 8, 14) nicht die Beweismittel, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen, oder (S. 10, 11) führt nicht die Gründe an, aus denen sich der Strafkammer die Benutzung der angegebenen Beweismittel aufdrängen musste.
Sollte mit der auf S. 8 unten der Begründungsschrift erhobenen Aufklärungsrüge zugleich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht werden, so versagt die Rüge ebenfalls mangels der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben.
3.) Nicht gehört werden kann die Revision mit dem Binwand, das Landgericht habe in den Urteilsgründen die in der Hauptverhandlung erstatteten Aussagen der Zeugen ███ ██ und ████████ unrichtig wiedergegeben. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Revisionsgericht insoweit an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.
4.) Auf das übrige in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidete Vorbringen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Es handelt sich, wie schon bei der in Nr. 3 erwähnten Rüge, um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung.
II. Sachbeschwerden
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs stützt sich auf die Feststellung, dass der in einer ausweglosen wirtschaftlichen Lage befindliche und sich dessen bewusste Angeklagte in der Zeit von September 1955 bis Anfang 1956 in „geradezu manischer Weise“ bei zahlreichen Bauern und Holzgroßhändlern unter der jeweiligen Vorspiegelung, den Kaufpreis binnen 14 Tagen oder 4 Wochen nach Lieferung in bar zu bezahlen, Holz zu teilweise überteuerten Preisen aufgekauft, unmittelbar darauf – vielfach unter dem Einstandspreis weiter veräußert, das Geld seiner vorgefassten Absicht entsprechend anderweit verwendet und die Holzlieferer auf diese Weise um insgesamt rd. 103.500 DM geschädigt hat.
Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. So erblickt sie zu Unrecht einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte habe die Holzeinkäufe auch durch Vermittlung von Gelegenheitsagenten getätigt, während sie andererseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe in allen Fällen selbst die bare Bezahlung des Kaufpreises binnen 14 Tagen oder 4 Wochen zugesagt. Da die von den Agenten vereinbarten Zahlungsbedingungen nach den Urteilsfeststellungen den von dem Beschwerdeführer selbst eingegangenen Verpflichtungen entsprachen, ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Agenten schon vor ihren Kaufabschlüssen beauftragt hatte, welche Zahlungsbedingungen sie für ihn eingehen sollten. Mindestens erhielt er nachträglich durch die Agenten (vgl. § 94 HGB) oder die Verkäufer von dem Abschluss der Kaufgeschäfte und den dabei vereinbarten Zahlungsbedingungen Kenntnis, ohne diesen zu widersprechen.
Nicht durchzugreifen vermag auch die Rüge, die Strafkammer habe die den Gegenstand der Betrugsanklage bildenden Geschäfte des Angeklagten aus dem Zusammenhang herausgerissen und nicht in Verbindung mit seiner gesamten geschäftlichen Tätigkeit gewürdigt, insbesondere habe sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 1955 an Lieferanten und sonstige Gläubiger Zahlungen von insgesamt rd. 111.000 DM, davon 49.000 DM an die im Urteil als geschädigt aufgeführten Personen, geleistet habe. Gegenüber den Urteilsfeststellungen sind diese Behauptungen großenteils neu und insoweit an sich schon unbeachtlich. Hiervon abgesehen, hat das Landgericht, wie die Urteilsausführungen auf S. 10 und 11 UA zutreffend ergeben, nicht die sämtlichen auf S. 10 und 11 oben aufgeführten 22 Bauern und Holzhändler, sondern nur die auf S. 11 unten erwähnten 11 Lieferer als geschädigt betrachtet und dabei einen Gesamtschaden von rd. 103.500 DM errechnet. Die Strafkammer hat ferner auf S. 17 UA u. a. ausgeführt, dass der Angeklagte mit den aus den Holzverkäufen erlösten Bargeldbeträgen, soweit er sie nicht für die volle Abdeckung seiner Bankschuld in Höhe von mehr als 30.000 DM und zur Bestreitung seiner hohen Spesen und Frachtkosten verwendete, vermutlich andere Gläubiger als die geschädigten Lieferer befriedigte.
Die übrigen Einwendungen, die der Beschwerdeführer noch in Abschn. B II 2, 3, 4 und 5 der Revisionsbegründungsschrift vorbringt, scheitern alle daran, dass sie auf neue Tatsachenbehauptungen oder auf Verfahrensrügen aufbauen, die nach den Darlegungen oben in Abschn. I 2 bis 4 unzulässig sind.
2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wird zur äußeren und inneren Tatseite durch die rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Landgerichts getragen. Die hierzu erhobenen Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.
3.) Im Ergebnis erweist sich die Revision auch im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 48 KredWesG als unbegründet.
Entgegen der Meinung der Revision ist in dem Urteil des Landgerichts der äußere Tatbestand dieses Vergehens ausreichend und auch sonst rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Danach hat der Angeklagte am 3. März 1953 bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Filiale Tegernsee um die Gewährung eines dinglich nicht gesicherten Kredites von 10.000 DM nachgesucht und dabei eine Vermögensaufstellung nach dem Stande vom 31. Dezember 1952 eingereicht, die falsch war. Während eine von dem Angeklagten nachträglich, im Juli 1956, erstellte Handelsbilanz zum 31. Dezember 1952 mit einem Schuldenstand von rd. 7.000 DM abschloss, hat er in dem Vermögensverzeichnis Aktiven in Höhe von 58.900 DM Passiven in Höhe von 16.700 DM gegenübergestellt, so dass sich ein Reinvermögen von 42.200 DM ergab. Nähere Einzelheiten darüber, in welchem Umfang die von dem Angeklagten in das Vermögensverzeichnis eingesetzten Beträge unrichtig waren, enthält das Urteil zwar nicht. Dies ist jedoch ohne Bedeutung; jedenfalls hat der Angeklagte entgegen seiner Behauptung in der Hauptverhandlung und in seinem Revisionsvorbringen, die Vermögensaufstellung sei inhaltlich richtig gewesen, bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Wisböck zugegeben, die Vermögensaufstellung in den Punkten Kreditoren und Debitoren „zugunsten seines Eigenkapitals frisiert zu haben“, indem er u. a. alle zweifelhaften Forderungen in den Posten „Kreditoren“ (richtig: Debitoren) eingetragen und Verbindlichkeiten bei dem Posten „Debitoren“ (richtig: Kreditoren) unterdrückt habe; außerdem hat er in der Hauptverhandlung für die Erstellung der Handelsbilanz mit dem völlig anderen Ergebnis keine Erklärung gefunden. Dass die Strafkammer im Übrigen die Angaben, die der Angeklagte bei der nach den Urteilsfeststellungen einwandfrei vor sich gegangenen polizeilichen Vernehmung gemacht hatte, ihren Feststellungen zugrunde legen durfte, bedarf keiner Ausführung.
Was den inneren Tatbestand betrifft, so hat der Angeklagte nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafkammer das Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen falsch erstellt und bei der Einreichung des Verzeichnisses auch gewusst, dass die Abgabe einer solchen Aufstellung Voraussetzung für die Gewährung des Kredites an ihn war. Der innere Tatbestand des § 48 KredWesG erfordert jedoch noch weiter, dass der Täter die falsche Vermögensübersicht einreicht, um gerade durch die unwahren Angaben in ihr einen günstigen Einfluss auf das für die Gewährung des Kredits zuständige Organ der Kreditanstalt zu gewinnen. Im vorliegenden Falle hat nun die Strafkammer den Angeklagten, der den von ihm erbetenen Kredit nach der Einreichung des Vermögensverzeichnisses erhalten hatte, des ihm in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Betruges zum Nachteil der Bank und auch des versuchten Betrugs nicht für schuldig befunden. Sie hat sich hierbei auf die für glaubhaft befundenen Zeugenbekundungen des Bankdirektors Vogt und die als nicht widerlegbar erachtete Einlassung des Angeklagten gestützt. Wie in den Urteilsgründen ausgeführt ist, hat der Angeklagte sich darauf berufen, er habe nach dem von dem Zeugen ████ als möglich bestätigten Inhalt der zwischen ihm und ████ bei Abgabe der Vermögensaufstellung geführten Unterhaltung zwar gewusst, dass die Gewährung des Kredites formal von der Einreichung einer Vermögensaufstellung abhänge, jedoch keinen Zweifel daran gehabt, dass der Inhalt der Vermögensaufstellung nur von untergeordneter Bedeutung sei und dass ihm der Kredit auch gewährt worden wäre, wenn seine Vermögensaufstellung ein ungünstigeres Bild geboten hätte. Auf Grund dieses Verteidigungsvorbringens hat die Strafkammer den Tatbestand des versuchten Betruges verneint und dazu ausgeführt, dem Angeklagten könne nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, „er habe noch bei der Einreichung des von ihm ausgefüllten Antrages geglaubt, der Inhalt des Antrages und nicht bloß die reine Tatsache seiner Einreichung könne ursächlich für die Kreditgewährung werden“. Mit dieser Auslegung ist das Landgericht über den Wortsinn dessen hinausgegangen, was zwischen dem Zeugen ████ und dem Beschwerdeführer besprochen worden ist. Soweit der Angeklagte nicht des versuchten Betruges schuldig befunden worden ist, ist er nicht beschwert. Soweit er wegen des Vergehens gegen § 48 KredWesG verurteilt worden ist, versagt angesichts der irrigen Auslegung, die das Landgericht der Einlassung des Angeklagten gegeben hat, der Einwand der Revision, auch insoweit müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er den falschen Angaben in seinem Vermögensverzeichnis keine Bedeutung für die Gewährung des Kredites beigemessen hat. Im Übrigen könnte der Senat der Annahme des Landgerichts auch deshalb nicht beitreten, weil sie der Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht: Wenn der Angeklagte sein Vermögensverzeichnis nicht wahrheitsgemäß, sondern in einem solchen Ausmaß, wie geschehen, bewusst falsch erstellt und es bei der Bank eingereicht hat, so ist hierfür kein anderer Grund denkbar als der, dass er bei Offenbarung seiner wirklichen wirtschaftlichen Lage eine Gefährdung der von ihm erbetenen Kreditgewährung befürchtete und sich diese durch die falschen Angaben auf jeden Fall sichern wollte. So betrachtet, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer den inneren Tatbestand des Vergehens gegen § 48 KredWesG für gegeben erachtet hat.
Es trifft zwar zu, dass das Landgericht, wie die Revision rügt, das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten nicht ausdrücklich bejaht hat. Die Strafkammer hat dies ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Dem kann nur beigetreten werden.
4.) Was den Strafaussprach betrifft, so begegnen weder die Strafzumessungserwägungen noch Art und Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Höhe der Geldstrafe rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht brauchte entgegen der Meinung der Revision in den Urteilsgründen nicht anzugeben, auf welche Beweismittel es seine Feststellung stützt, dass die geschädigten Personen zum Teil in wirtschaftlich sehr beengten Verhältnissen lebten und durch die ihnen zugefügten Verluste an den Rand des Ruins gebracht worden sind, ebensowenig, auf welche der geschädigten Personen sich die Feststellung bezieht. Die Strafkammer brauchte ferner nicht des Näheren darzulegen, inwiefern sie das Überbieten der Marktpreise und das Unterbieten der Preise bei den Holzverkäufen als skrupellos und das Verhalten des Angeklagten bei der Unterlassung ordnungsgemäßer Buchführung als besonders grob fahrlässig sowie dasjenige bei der Abgabe der Vermögensaufstellung als besonders verwerflich betrachtet. Die Gründe für diese Würdigung ergeben sich schon aus der Sachverhaltsschilderung.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |