Aufhebung der Feststellungen und Zurückverweisung wegen Anwendung der §§23–25 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/53
- Datum
- 17.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich eintretende strafrechtliche Neuregelung, die eine mildere Ahndung ermöglicht, ist vom Revisionsgericht bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung gehört zur richterlichen Strafzumessung und ist kein Gnadenerweis; sie ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss die unterlassene Amtshandlung kausal für die Todesfolge gewesen sein und die Eintrittsgefahr für den Täter vorhersehbar gewesen sein.
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Gemeindebeamten ist festzustellen, ob er selbstständige polizeiliche Befugnisse oder lediglich Hilfsfunktionen innehatte; daraus folgen Pflichtumfang und Verschulden.
Die Frist zur Erhebung von Anträgen oder Nebenklagen beginnt erst mit der verlässlichen Kenntnis der wesentlichen tatbestandsrelevanten Tatsachen, nicht bei bloßem Verdacht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Tierarzt █████ aus ███, geboren am ██, 2. den █████████████████ ██████ █ ███, dort geboren am ██,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Langmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Weiden i. d. Opf. vom █ 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, wird diese Revision verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ██ werden die Feststellungen aufgehoben. Soweit es ihn betrifft, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Gegen den Angeklagten ███ hat das Landgericht als Berufungsgericht verhandelt und entschieden, in der damit verbundenen Strafsache gegen den Angeklagten ██ jedoch im ersten Rechtszug. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über beide Revisionen zuständig (vgl. RGSt 48, 93, 120; 59, 364, 365).
II. Der Schuldspruch wegen dreier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit 139 Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, je in gleichartiger Tateinheit, lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Das Rechtsmittel ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Die Revisionsbegründung lässt wesentliche Urteilsfeststellungen außer acht; teilweise geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Angeklagte hat bei der festgestellten Krankschlachtung die nach § 7 Abs. 1 FleischbeschauG vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) erforderliche vorläufige Beschlagnahme des Fleisches pflichtwidrig unterlassen, die nach § 27 Abs. 1 bis 3 der Ausführungsbestimmungen (AB.A) zwingend gebotene bakteriologische Fleischuntersuchung nicht angeordnet und sich weiterhin auf die Anordnung der unschädlichen Beseitigung der Baucheingeweide im Fleischbeschauschein beschränkt, ohne die Leber des krankgeschlachteten Tieres vorschriftsgemäß alsbald untauglich zu stempeln (§§ 49, 50 AB.A) oder auf andere Weise für den menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen. Bei Beachtung der Vorschriften wären die im Urteil festgestellten Folgen nach rechtlich nicht zu beanstandender Überzeugung des Landgerichts nicht eingetreten. Die §§ 222, 230 StGB sind ohne Rechtsverstoß angewandt.
III. Bei dem Strafausspruch ist jedoch Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23 bis 25 StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Die Rechtsänderung ist noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil sie eine mildere Ahndung zulässt (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO). Dass das Landgericht von der Anwendung der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 auf die erkannte Strafe durch (nicht rechtskräftigen) Beschluss abgesehen hat, schließt die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB nicht aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nach Sinn und Zweck richterliche Strafzumessung und kein Gnadenerweis. Auch gilt sie – innerhalb der Grenzen des § 23 StGB – vorwiegend Gelegenheits- und Augenblickstätern. Die neue Rechtseinrichtung erstrebt vornehmlich Warnung und Besserung und nur für den Fall der Nichtbewährung Strafe und Abschreckung durch Strafvollzug. Das Landgericht muss Gelegenheit erhalten, die Tat des Angeklagten unter Beachtung der neuen Grundsätze zu würdigen und die gesetzliche Straffolge neu zu bestimmen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Insoweit ist Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen geboten, weil bisher nicht ausreichend erörtert ist, ob und in welchem Umfang ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten vorliegt, welche Folgen dadurch verursacht oder mitverursacht worden sind und ob der Angeklagte sie voraussehen konnte. Im Einzelnen ist dazu zu bemerken:
a) Es wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte als Gemeindeschreiber darauf beschränken durfte, den Fleischbeschauschein zunächst an den Landwirt ██ zurückzusenden und später entgegenzunehmen und die amtliche Gebühr zu erheben, ohne zu prüfen, ob die darin enthaltene Anordnung des Fleischbeschauers amtliche Maßnahmen gebot. War der Angeklagte für diese Prüfung nicht zuständig oder hielt er sich für unzuständig, so wird es darauf ankommen, ob er dann nicht den Bürgermeister benachrichtigen oder veranlassen musste, dass der Beschauschein diesem unverzüglich vorgelegt wurde. Diese Überlegung setzt an sich keine nähere Kenntnis der einschlägigen Vorschriften voraus, sondern nur die sorgfältige Durchsicht des Beschauscheins. Diese hätte dem Angeklagten gezeigt, dass der Schein eine – offensichtlich eilbedürftige – Anweisung an die zuständige Behörde enthielt. Jedoch ergeben diese Erwägungen noch nichts Sicheres über den etwaigen Pflichtverstoß des Angeklagten und dessen Folgen und deren Voraussehbarkeit.
b) Zunächst ist weitere Aufklärung über die einschlägigen Pflichten des Angeklagten als Gemeindeschreiber im Verhältnis zu denen des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde geboten. Nach § 30 der Durchführungsverordnung vom 1. November 1940 (DVO) zum Fleischbeschaugesetz hat der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde die in diesem Gesetz den Polizeibehörden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Übertragung dieser Befugnisse auf den Angeklagten nach § 31 DVO ist nicht geschehen und kam nach dem Zweck dieser Vorschrift auch nicht in Frage. Die hier erforderlichen polizeilichen Entscheidungen nach § 7 FG (Beschlagnahme untauglichen Fleisches, der Baucheingeweide) und § 9 FG (Verwertung bedingt tauglichen Fleisches) oblagen also dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. Der Angeklagte kam, je nach der allgemeinen Regelung der Gemeindegeschäfte, über die das Urteil nichts enthält, nur als Hilfsperson des Bürgermeisters in Betracht. Selbständige Polizeibefugnisse standen ihm nach dem Urteil nicht zu.
Das Landgericht hätte klären müssen, wie und von wem die aus Anlass der Fleischbeschau und bei Krankschlachtungen anfallenden Amtsgeschäfte der Ortspolizeibehörde bestimmungsgemäß vorzunehmen waren, ob allgemein Vorsorge getroffen war, dass sie ordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt wurden, und wen die Verantwortung trifft, falls dafür nicht gesorgt war. Für einen Schuldspruch und die Strafzumessung kann es bedeutungsvoll sein, ob diese zweifellos häufigen Dienstgeschäfte übersichtlich geregelt und nach deutlichen Anweisungen auszuführen sind, so dass der Angeklagte seine etwaigen Pflichten kannte oder jedenfalls kennen musste, oder ob er, wie er vorbringt, ohne genügende Unterweisung auf sich selbst gestellt war.
c) Hatte der Angeklagte, wie das Landgericht bisher annimmt, nach dem Inhalt des Fleischbeschauscheins die unschädliche Beseitigung der Leber und anderer Baucheingeweide und den Verkauf des bedingt tauglichen Fleisches nach Freibankart unter polizeilicher Aufsicht anordnen müssen und dies pflichtwidrig versäumt, so hätte die Unterlassung dieser Maßnahmen doch nicht alle Folgen herbeigeführt, die ihm vom Landgericht zur Last gelegt werden. Verschuldet hätte er diese Folgen dann allerdings, soweit sie aus dem Genuss der Leber herrühren. Auf dem Fleischbeschauschein hatte der Angeklagte ██████ die unschädliche Beseitigung „der Baucheingeweide“ verfügt. Dazu gehört auch die Rindsleber. Wusste der Angeklagte das, so hätte er sich erkundigen müssen und können. Insoweit wäre dem Landgericht beizutreten.
Anders läge es jedoch bei der Verwertung des Fleisches nach Freibankart, die der Angeklagte ██ nach Ansicht des Landgerichts dann anzuordnen pflichtwidrig unterlassen haben soll. Minderwertiges, zum menschlichen Genuss bedingt taugliches Fleisch ist in Gemeinden, die keine Freibank besitzen, unter polizeilicher Aufsicht zu verkaufen und darf nur mit polizeilicher Erlaubnis nach anderen Orten verbracht werden (§§ 9 FG, 57 Abs. 8 und 10 AB.A). Der Angeklagte ██ soll es pflichtwidrig versäumt haben, die Beaufsichtigung des Fleischverkaufs durch den Gemeindediener anzuordnen. Dadurch „wäre auch der Transport des Fleisches in die Metzgerei Schw[REDACTED] nach ███ verhindert worden“. Diese Ausführungen sind aus zwei Gründen zu beanstanden.
aa) Die bloße polizeiliche Beaufsichtigung des Fleischverkaufs in ██████ hätte die Erkrankung von Personen, die auf diese Weise von dem nach den bisherigen Feststellungen untauglichen Fleisch erwarben, nicht verhindert. Diese dem Angeklagten vorgeworfene Pflichtverletzung wäre also – wenn sie vorliegt – nicht die Ursache der Erkrankungen und Todesfälle. Die Ursächlichkeit würde sich auf die aus der pflichtwidrigen Nichtbeseitigung der Leber entstandenen Folgen beschränken.
bb) Das Urteil enthält keine Begründung dafür, warum die Beaufsichtigung des Verkaufs nach Freibankart, falls der Angeklagte sie angeordnet hätte, die Verbringung des in ███ nicht abgesetzten Fleisches nach ███ verhindert hätte. Dies setzt entweder voraus, dass der Gemeindediener die Vorschriften der §§ 9 FG, 57 Abs. 10 AB.A schon kannte und befolgte, oder dass wenigstens der Angeklagte sie kannte und den Gemeindediener darüber belehrt hätte und dass der Gemeindediener sie in diesem Falle auch beachtet hätte. Allein daraus, dass die Abgabe des nicht nach Freibankart verkauften, bedingt tauglichen Fleisches an eine Metzgerei gesetzlich verboten ist, ist nicht zu folgern, dass der Gemeindediener sie auch verhindert hätte.
Für die Strafzumessung gelten die Ausführungen zu II 2 sinngemäß.
V. Die §§ 395, 374 Abs. 2 StPO, 61 StGB sind beachtet worden. Für die 8 Nebenkläger begann die Strafantragsfrist mit dem Zeitpunkt der verlässlichen Kenntnis der wesentlichen Tatsachen, aus denen bei verständiger Würdigung für sie das Vorliegen einer Straftat des Angeklagten hervorging. Ein gewisser Verdacht gegen ihn reichte dazu nicht aus. Ob die Nebenkläger die hinreichend sichere Kenntnis schon in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am █ November 1950 oder erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens vom 10. August 1951 erlangten, ist tatrichterliche Würdigung. Die Kenntnis habe jedenfalls ab 10. August 1951 bestanden, ist nicht zu beanstanden. Aufhebung im ganzen kommt es auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des früheren Gemeindeschreibers ████ █████ Einzelheiten der Ausbildung des Angeklagten in den Urteilsgründen übergangen, wäre begründet gewesen.
| Glanzmann | Dr. Horchner | Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |