Revision teilweise stattgegeben – Strafzumessung bei uneidlicher Falschaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 17/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage setzt voraus, dass der Zeuge wusste, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind, und sich der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage bewusst war.
Die Anwendung der einschlägigen Strafnormen (hier § 74 StGB) ist erforderlich, wenn deren materielle Voraussetzungen vorliegen.
Eine Strafmilderung wegen Berichtigung (§ 158 StGB) ist ausgeschlossen, wenn die Berichtigung für die bereits ergangene entscheidende Entscheidung nicht mehr verwertbar ist.
Änderungen des materiellen Strafrechts, die zugunsten des Täters wirken (§ 2 Abs. 2 StGB), sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; führt dies zu einer wesentlichen Beeinflussung der Strafaussetzung zur Bewährung, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 22. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Luise ███, geboren am █████ 1927 in ███, wegen uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 22. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
a) Im Zivilprozess hat ein Zeuge lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, über die ihn der Richter besonders vernimmt, sind stets Vernehmungsgegenstand (BGHSt 2, 90). Die Angeklagte wusste bei ihren Falschaussagen, dass aus einem Geschlechtsverkehr mit ████████ in den Jahren 1949/1950 auf einen solchen während der Empfängniszeit geschlossen werden konnte und dass sie verpflichtet war, gemäß der mehrmaligen Belehrung die Wahrheit auszusagen. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Ob hinsichtlich der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage in Ungarn, der Heimat der Angeklagten, andere Gepflogenheiten herrschen, ist hiernach unerheblich; es ist aber auch unwahrscheinlich.
b) § 74 StGB ist zutreffend angewandt.
2. Zum Strafausspruch ist die Revision teilweise begründet.
a) Bei der ersten Falschaussage hat das Landgericht eine Strafmilderung wegen Berichtigung (§ 158 StGB) zutreffend abgelehnt, weil die Berichtigung bei der am 8. August 1951 ergangenen Entscheidung nicht mehr verwertet werden konnte. Auf einen Nachteil des Beklagten ████████ kommt es deshalb nicht an.
b) Am 1. Oktober 1953 sind die §§ 23, 24 StGB in Kraft getreten, die der noch nicht vorbestraften Angeklagten, vorbehaltlich weiterer Prüfung durch das Landgericht, zugute kommen können. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung noch zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Wegen des engen Zusammenhangs der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Strafausspruch war dieser im Ganzen aufzuheben.
| Glanzmann | Dr. Härchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |