Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mangelhafte Einführung von Kontoauszügen ohne entscheidende Wirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen Untreue ein und rügte u. a. die nicht ordnungsgemäße Einführung verlesener Kontoauszüge (§ 261 StPO). Der BGH erkennt den formellen Beweiserhebungsfehler an, sieht jedoch keinen auf dem Fehler beruhenden Verfahrensnachteil, da der Inhalt durch Zeugenaussagen belegt und vom Angeklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Die Revision wird daher als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inaugenscheinnahme einer Urkunde genügt als Beweiserhebung nur, wenn es auf das Vorhandensein oder den Zustand der Urkunde und nicht auf deren Inhalt ankommt.

2

Ein Verfahrensfehler bei mangelhafter Einführung von Urkunden führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

3

Sind die in fehlerhaft eingeführten Urkunden enthaltenen Tatsachen durch unabhängige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen) hinreichend belegt und der Angeklagte gibt keine substanziierten Einwendungen gegen deren Richtigkeit, ist der Einführungsfehler unschädlich.

4

Allgemeine oder unspezifische Sachrügen genügen nicht, um einen Rechtsfehler zu begründen, der zuungunsten des Angeklagten auswirkt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 174/98 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Mai 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1997 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich der Tatkomplexe II, III rügt die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO an sich zu Recht, dass die nach den Urteilsgründen „verlesenen“ und auch verwerteten Kontoauszüge des BSM-II-Kontos nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden sie zwar in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Die Inaugenscheinnahme ist jedoch nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es nicht auf den Inhalt, sondern auf das Vorhandensein oder den Zustand der Urkunde ankommt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 249 Rdn. 7).

Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat zu der Frage, ob dem Angeklagten noch Forderungen gegen die Bundesschatzmeisterei der CDU zustanden, die Zeugen S. und B. gehört. Der Zeuge S., u. a. Rechtsanwalt und Büroleiter der Bundesschatzmeisterin der CDU, hat anhand einer von ihm erstellten Abrechnungsliste, die im Urteil mitgeteilt wird, im Einzelnen dargelegt, welche Zahlungen an den Angeklagten bis September 1994 noch geleistet wurden; darüber hinaus hätten keine Forderungen bestanden. Der Zeuge B., Rechtsanwalt und juristischer Berater der Bundesschatzmeisterei, hat bekundet, alle auf das hierfür eingerichtete BSM-II-Konto eingegangenen Spenden seien provisioniert worden; das Konto sei von seiner Kanzlei laufend überprüft worden.

Das Landgericht hatte keine Bedenken, den Aussagen dieser Zeugen zu folgen. Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass auf dem angesprochenen Rechtsfehler das Urteil beruht, zumal der Angeklagte seine behaupteten Forderungen in keiner Weise spezifiziert hat und auch nicht geltend macht, die Buchungen in den Kontoauszügen seien unrichtig oder unvollständig.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
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