Treffer
BGH Beschluss

Verlesung anonymisierter kommissarischer Zeugenprotokolle unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/83
Datum
12.07.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Verwertung der in Abwesenheit und anonym kommissarisch vernommenen LKA-Zeugen. Der BGH gab den Revisionen statt: Die Verlesung der Protokolle verstößt gegen §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, weil eine Erklärung der obersten Dienstbehörde zur Auskunftsverweigerung vor dem Urteil fehlte. Die Sache wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung kommissarischer Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde mit hinreichender Begründung erklärt hat, daß Namen und Anschrift zu verweigern sind und die Zeugen in den üblichen prozessualen Formen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

2

Die Erklärung der obersten Dienstbehörde muß vor Erlass des Urteils vorliegen, damit der Tatrichter ihre sachliche Berechtigung prüfen und der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben kann.

3

Entscheidungen über Abweichungen vom Strengbeweisverfahren der Strafprozessordnung sind auf der Grundlage der aktuellen Prozess- und Beweislage in der Hauptverhandlung zu treffen; nachträgliche Bewertungen heilen einen prozessualen Mangel nicht.

4

Das Unterlassen eines ausdrücklichen Widerspruchs des Angeklagten gegen die Verlesung begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf die Rüge, wenn das Gericht die Verlesung nicht auf einen für die Verteidigung erkennbaren, andersartigen Verlesungsgrund gestützt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 29. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 174/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Francesco M. C——— aus ███ (Italien), geboren am ████ 1938 in ████████ ███ (Italien),

2. Filipo ██ aus ███ (Italien), geboren am ████ 1949 in ███ (Italien),

beide zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: ███ u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29. Oktober 1982, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Beide Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass ihre Verurteilung auf den Aussagen der Zeugen X und Y beruht, obwohl die Zeugen, entsprechend einem Verlangen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, nur kommissarisch vernommen worden sind.

1. Bei X und Y handelt es sich um Beamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, die zur verdeckten Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels eingesetzt sind. Die Strafkammer hielt ihre Einvernahme für erforderlich. Der Präsident des Landeskriminalamts gab Namen und Anschrift der Zeugen nicht preis und machte ihre Vernehmung davon abhängig, dass sie außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger vernommen würden. Die Kammer entsprach diesen Bedingungen. Beide Zeugen wurden in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger von einem beauftragten Richter vernommen, ihre Anonymität gewahrt. Die Vernehmungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung verlesen und die Verlesung damit begründet, dass dem Erscheinen der Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe, weil sie keine Aussagegenehmigung erhielten.

2. Dieses Verfahren verletzt die Vorschriften der §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Landgericht durfte die Bedingungen, von denen der Präsident des Landeskriminalamts die Vernehmung abhängig machte, nicht ohne weiteres erfüllen. Es war verpflichtet, Namen und Anschrift der Zeugen mitzuteilen, solange nicht die oberste Dienstbehörde mit „zureichender Begründung“ (BGHSt 31, 148, 155) erklärte, dass aus den in § 96 StPO und § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten Gründen die Auskunft verweigert werden muss und die Zeugen „in den üblichen prozessualen Formen nicht für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden können“ (BVerfGE 57, 250, 282, 285, 289; BGHSt 29, 390, 393; 30, 34; BGH NStZ 1982, 42; BGH, Urt. vom 19.1.1982 – 1 StR 755/81 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355). Solange eine solche Erklärung der obersten Dienstbehörde nicht vorlag, durfte das Landgericht nicht davon ausgehen, dass dem Erscheinen der Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstand.

Zwar hat das Innenministerium von Baden-Württemberg dem Senat nachträglich mitgeteilt, dass es aus den vom Präsidenten des Landeskriminalamts dargelegten Gründen die gleiche Entscheidung wie dieser getroffen hätte. Diese Mitteilung kann jedoch den Verfahrensmangel nicht beheben.

Die Erklärung der obersten Dienstbehörde muss vor Erlass des Urteils vorliegen, damit der Tatrichter in der Lage ist, ihre sachliche Berechtigung zu prüfen und das weitere Verfahren danach einzurichten. Er ist an sich verpflichtet, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (vgl. BGHSt 31, 148, 152; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770; BGH NStZ 1982, 79). Entscheidungen über Abweichungen vom Strengbeweisverfahren der Strafprozessordnung können sinnvoll nur auf Grund der aktuellen Prozess- und Beweislage in der Hauptverhandlung, nicht in nachträglicher Bewertung der zu berücksichtigenden Interessen (vgl. dazu BVerfGE 57, 250, 285; BGH bei Pfeiffer/Miebach a.a.O.) getroffen werden. Die Verteidigung muss in der Lage sein, zu den Gesichtspunkten, welche die oberste Dienstbehörde in eigenen Darlegungen geltend macht, in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.

3. Die Geltendmachung der Rüge ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angeklagten und ihre Verteidiger der Verlesung der richterlichen Vernehmungsprotokolle in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben.

a) Ihr Verhalten kann nach den Umständen des Falles nicht dahin gedeutet werden, dass sie mit der Verlesung einverstanden gewesen sind. Das Landgericht hat sich selbst nicht auf diesen Verlesungsgrund (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO), sondern auf einen anderen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) berufen. Weil die Verlesbarkeit somit gerade nicht an das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten geknüpft wurde, konnte ihnen gar nicht bewusst werden, dass es entscheidend auf ihre Zustimmung ankommen soll; umso weniger kann angenommen werden, dass sie die Zustimmung durch schlussiges Verhalten zum Ausdruck bringen wollten (vgl. BayObLGSt 1953, 220; 1957, 132; 1978, 17; OLG Stuttgart JR 1977, 343 mit Anm. Gollwitzer).

b) Der Grundsatz, dass der Angeklagte die Geltendmachung bestimmter Mängel der kommissarischen Vernehmung verwirkt, wenn er der Verwertung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht widerspricht (vgl. RGSt 4, 301; 50, 364, 365; 58, 100, 101; RG HRR 1933 Nr. 451; BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 28; BGH NJW 1952, 1426), kann auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dieser weist die Besonderheit auf, dass nicht nur die kommissarische Vernehmung der Zeugen X und Y an einem Verfahrensfehler leidet, sondern auch die Verwertung des Vernehmungsergebnisses in der Hauptverhandlung selbst. Unabhängig davon, ob bei der kommissarischen Vernehmung – verzichtbare – Benachrichtigungs- oder Anwesenheitsrechte verletzt wurden, kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die für die Verlesung der Vernehmungsniederschrift von § 251 StPO geforderten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vorgelegen haben. Dies ist geschehen (vgl. oben 2).

4. Auf die weiteren Revisionsrügen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerdegenSchikoraGranderath
KuhnFoth
Verlesung anonymisierter kommissarischer Zeugenprotokolle unzulässig — Themis