Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 174/69
- Datum
- 24.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert eine Gesamtwürdigung der begangenen Taten, ihrer äußeren Umstände, der inneren Beweggründe und der Persönlichkeit des Täters.
Wenn ein Täter nach Verbüßung einer erheblichen Strafe seine frühere kriminelle Tätigkeit in größerem Umfang, intensiver und schadenbringender wiederaufnimmt, kann dies die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen; in solchen besonderen Fällen ist eine detaillierte Schilderung früherer Taten nicht zwingend erforderlich.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Tatserien erfüllt sind.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Tatsachenfeststellungen und die Strafzumessung des Tatrichters unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze tragfähig sind und keine Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 8. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 174/69
in der Strafsache gegen den früheren Techniker Heinz ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,
Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. November 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs i. R. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe von vier Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt, auch ist bei ihm die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision bleibt erfolglos.
Der Schuldspruch ergibt keinen Rechtsfehler. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war zuletzt am 31. Oktober 1961 u. a. wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Am 2. September 1964 wurde er aus der Strafhaft entlassen (S. 3 UA). Nachdem sich andere Pläne zerschlagen hatten, entschloss sich der Angeklagte, seinen betrügerischen Hausierhandel wieder aufzunehmen. Er ging dabei nach dem gleichen Plan wie ehedem vor (Vorsprechen bei sehr alten Leuten als „Grußbesteller“; Absetzen minderwertiger Stoffe u. dergl.). Mit dieser neuen Serie begann er schon im Januar 1965 und setzte diese Tätigkeit in insgesamt 41 Fällen bis zum 5. August 1967 fort (S. 4 – 23 UA).
Nun erfordert zwar die Bewertung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Gesamtwürdigung der Taten, ihrer äußeren Umstände und inneren Beweggründe sowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. im einzelnen BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 und MDR 1957, 562). Im vorliegenden Fall genügen aber die Urteilsgründe ausnahmsweise den Anforderungen. Denn, wie schon erwähnt, hat der Angeklagte nach Verbüßung der letzten erheblichen Strafe nach kurzer Pause seine frühere verderbliche Tätigkeit wieder aufgenommen, nur noch ausgedehnter, intensiver und schadenbringender als zuvor (vgl. u. a. S. 4, 25, 27 UA). Bei dieser Besonderheit der Sachlage war eine nähere Schilderung der früheren Taten nicht geboten (vgl. den ähnlichen Fall BGH 1 StR 97/61 v. 25. April 1961, S. 4 – 5).
Der Senat vermag insoweit die Bedenken des Generalbundesanwalts nicht zu teilen.
Da auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht angreifbar ist, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Pikart | Seibert | Zipfel | |||
| Mosl | Pfeiffer |