Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Gutachtenwürdigung und unklarer Deliktsqualifikation zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, schwerer Unterschlagung und Betrugs verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer ein ärztliches Gutachten ohne eigene sachkundige Feststellungen nicht ausreichend gewürdigt hat und Zurechnungsfragen (§51 StGB) sowie die Abgrenzung von Untreue/Unterschlagung und die Grundlagen des Betrugs unzureichend festgestellt wurden. Es sind weitere sachverständige Ermittlungen und Konkretisierungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf ein ärztliches Sachverständigengutachten nicht durch eigene, nicht als sachkundig ausgewiesene Feststellungen verdrängen; bei Widersprüchen sind eigene Sachkunde oder ein weiteres Gutachten einzuholen.

2

Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit richtet sich danach, ob die krankheitsbedingten Störungen den Angeklagten tatsächlich in einen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand versetzt haben; die Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen sind ernsthaft zu prüfen.

3

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit) und des § 51 Abs. 2 StGB (erhebliche Verminderung der Verantwortlichkeit) sind getrennt zu prüfen; Argumente gegen den Ausschluss sind nicht ohne Weiteres gegen die Annahme erheblicher Verantwortungsminderung verwertbar.

4

Wenn fremdes Geld mit eigenem vermischt oder aus einer gemeinsamen Kasse entnommen wird, kann dies den Tatbestand der Untreue erfüllen; eine Annahme ausschließlichen Alleineigentums des Vereins ist zu vermeiden (vgl. § 948 BGB).

5

Die Tatbestandsmäßigkeit des Betrugs erfordert die Feststellung, durch welche konkrete Täuschungshandlung der Geschädigte zur Übereignung oder Leistung veranlaßt worden ist; die Urteilsgründe müssen dies hinreichend klären.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 8. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Heinz ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ███ 1927, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung und wegen Betrugs zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

I. Verfahrensrechtlich greift die Aufklärungsrüge durch.

Die Strafkammer hält den Beschwerdeführer, der in einem Zeitraum von etwa 3 1/2 Jahren u. a. aus der Kasse eines von ihm außeramtlich verwalteten Volksbildungswerks eine Summe von 20.000,— DM veruntreute, uneingeschränkt für zurechnungsfähig. Dagegen vertrat der ärztliche Sachverständige in der Hauptverhandlung die Meinung, der Angeklagte sei „streckenweise“ nicht fähig gewesen, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, weil bei ihm ein Schilddrüsenleiden und die Folgen einer anschließenden Schilddrüsenoperation mit einem Krankheitszustand zusammentrafen, der durch einen schlechtbehandelten Diabetes hervorgerufen worden war.

Allerdings hat das Gericht, wie die Revision nicht verkennt, die Frage der Zurechnungsfähigkeit selbständig zu beurteilen. Es ist nicht an die Auffassung gebunden, die ein Sachverständiger darüber hat. Dieser hat durch sein Gutachten dem Gericht zwar tatsächliche Beurteilungsgrundlagen zu vermitteln, aber nicht die Rechtsfrage selbst zu entscheiden (BGHSt 7, 238; 8, 113, 117 f.). Richtig ist auch die Ansicht der Strafkammer, daß es bei dieser Prüfung nicht darauf ankommt, ob jene Krankheiten allgemein geeignet sind, die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen strafrechtlich bedeutsam zu beeinträchtigen, sondern darauf, ob sie den Angeklagten

wirklich in einen solchen Geisteszustand versetzt hatten.

Das Landgericht durfte jedoch Beobachtungen, die der Sachverständige kraft ärztlicher Wissenschaft über die geistige Verfassung des Angeklagten gemacht hatte und seinem Gutachten zugrundelegte, nicht ohne weiteres durch eigene, im Urteil nicht als sachkundig ausgewiesene (BGHSt 12, 18, 20) andere Feststellungen beiseiteschieben. Nach dem Gutachten waren beim Angeklagten Psychosen, eine bezeichnende Begleiterscheinung der Schilddrüsenüberfunktion und häufige Folge einer Schilddrüsenoperation, infolge Zusammentreffens mit der Zuckerkrankheit in besonders starkem Maße aufgetreten; sie hatten seine „Reaktionsmöglichkeiten“ und seine „Urteilsfähigkeit über die eigene gefährliche Situation“ erheblich beeinträchtigt. Darüber durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, der Angeklagte habe „offensichtlich“ nicht an krankhaften psychotischen Zuständen gelitten, weil er sein Hauptamt als Regierungsinspektor voll (richtig: ohne wesentliche Beanstandungen) ausgefüllt, daneben die Geschäfte des Volksbildungswerks geführt habe und dabei seiner Umgebung nicht durch absonderliches Gebaren aufgefallen sei. Denn außerhalb des Amtes war er durch Alkoholsucht und sein Verhalten nach Alkoholgenuß beträchtlich aufgefallen. Ob solche Zustände, wenn sie mit einem organischen Leiden und mit Psychosen zusammenhingen, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigen, kann ein Laie wenig zuverlässig beurteilen, sondern nur zeitweise auftreten, wie nach der Meinung des Sachverständigen beim Beschwerdeführer. Deshalb besagt es auch nichts Entscheidendes, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung – fast zwei Jahre nach beendeter Tat – geistig geordnet schien. Dagegen ist es von Bedeutung, daß er nach den Feststellungen im Juli 1959 ein schweres Koma erlitten hatte.

Denn in den folgenden Monat fällt die Betrugstat, die ihm zur Last gelegt wird. Er war zwar schon nach einer Woche aus dem Krankenhaus entlassen worden. Daraus allein folgt jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht, daß er dann bei vollen geistigen und seelischen Kräften war. Im Urteil verlautet über etwaige Nachwirkungen des schweren Zusammenbruchs so wenig wie darüber, ob der Angeklagte vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus etwa infolge eines Präckomas an Bewußtseinsstörungen litt. Daß er seine Unterschleife durch Falschbuchungen und auf andere geschickte Art verschleierte, entkräftet nicht die ärztliche Ansicht, seine Einsichtsfähigkeit sei „streckenweise“ ausgeschlossen gewesen, und schließt es nicht aus, daß sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt war; der Sachverständige hielt nach der Wiedergabe seines Gutachtens im Urteil das ebenfalls zwar nicht ausdrücklich, aber inhaltlich für möglich. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß die Strafkammer die Fragen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 51 Abs. 2 StGB einheitlich beurteilt hat. Gründe, die gegen den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit sprechen, sind nicht stets gleich stichhaltig gegen die Annahme erheblicher Verantwortungsminderung. Gerade ob Psychosen in dem einen oder anderen Sinne bedeutsam sind, ist nicht einfach zu beantworten, insbesondere bei einem verwickelten Krankheitsbild wie hier. Wollte die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen, anscheinend eines Facharztes für innere Krankheiten, nicht gelten lassen, so mußte sie bessere Sachkunde nachweisen, mangels dessen aber sich der Hilfe eines Psychiaters bedienen. Das wird sie nachholen müssen. Daneben wird sich die Vernehmung des bisherigen Gutachters, gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen empfehlen.

II. Es bestehen auch sachlichrechtliche Bedenken gegen das Urteil.

1. Der Angeklagte verwahrte Geld, das er für das Volksbildungswerk bar vereinnahmte, in der Brieftasche mit dem seinen vermischt und bestritt aus dem Gesamtbestand eigene Bedürfnisse wie solche des Volksbildungswerkes. Das Landgericht hat die Eigenentnahmen als eine (in Tateinheit mit Untreue begangene) fortgesetzte schwere Unterschlagung angesehen. Falls es dabei, wie der Urteilszusammenhang vermuten läßt, angenommen haben sollte, das Volksbildungswerk sei allein Eigentümer des Geldes gewesen, wäre § 948 BGB übersehen. Der Angeklagte konnte nur Miteigentum des Volksbildungswerks unterschlagen haben (vgl. BGH NJW 1958, 1534 Nr. 3).

2. Mehrere Schecks, die zur Bezahlung von Vorlesungshonoraren bestimmt waren, löste der Beschwerdeführer aus dem Bankkonto des Volksbildungswerkes ein und behielt entsprechend vorgefaßter Absicht den Großteil des Geldes für sich. In solchen Fällen ist allein der Tatbestand der Untreue, nicht auch der Unterschlagung verwirklicht (BGHSt 14, 38, 46 f.; BGH GA 1955, 271; vgl. BGHSt 16, 280). Gleiches galt, soweit der Angeklagte Bargeld des Volksbildungswerks mit dem seinen schon in der Absicht vermischt haben sollte, es sich zuzueignen.

3. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob entgegen ihrer bisherigen Annahme nicht erst die Aneignung zum Verbrauch, sondern bereits die Vermischung fremden Geldes mit eigenem wegen der damit verbundenen Veränderung und Verdunkelung der Eigentumsverhältnisse den Tatbestand der Untreue erfüllt.

4. Zum Betrug bedarf es der Klarstellung, durch welche Zusicherung der Geldgeber sich zur Hergabe des Darlehens bestimmen ließ. Bisher ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, was der Beschwerdeführer vorspiegelte: ob er selbst oder ob das Volksbildungswerk auf Grund bestimmter Tatsachen zu bestimmtem Zeitpunkt das Darlehen wieder zurückzahlen können.

GeierHübnerFischer
SeibertDr.Mai
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