Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendung und Todesfolge bei Brandstiftung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/54
Datum
13.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen besonders schwerer Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil tatrichterliche Feststellungen zur Vollendung des Brandes und zur kausalen Todesursache unklar waren. Der Senat klärte zudem die Anwendbarkeit des § 307 Nr.1 StGB und die Tatbestandsseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Brandstiftung (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn ein Gebäudebestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennt.

2

§ 307 Nr.1 StGB (Todesfolge als Strafschärfung) ist auch erfüllt, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch durch das brennende Zündmittel tödlich verletzt wird, ohne dass ein vollendeter Brand entsteht.

3

Die Kenntnis von der Anwesenheit eines Menschen im Gebäude zur Tatzeit gehört nicht zur inneren Tatseite des § 307 Nr.1 und ist kein subjektives Tatbestandsmerkmal.

4

Der straferschwerende Umstand der Todesfolge kann auch beim Versuch der Tat zur Anwendung gelangen, wenn die tödliche Verletzung durch das Zündmittel kausal ist.

5

Das Revisionsgericht darf unklare oder unvollständige tatrichterliche Feststellungen nicht durch Ergänzung ersetzen; bei fehlenden Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Regensburg, 13. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geb. K__ aus R__, die █████, geboren am ████████ in ███, in Untersuchungshaft, die Hausfrau Anna ██████, geboren am ████████ in ███, wegen besonders schwerer Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB §§ 306, 43 1. Gesetz: Vollendet ist die Tat auch, wenn ein Gebäudebestandteil, eine Tür oder Türschwelle, so vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne alles Zutun selbständig brennt.

1. –

StGB §§ 307 Nr. 1, 43 2. Gesetz: 1. Der Tatbestand der Nr. 1 ist erfüllt, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne daß es zu einem Brand kommt.

2. Die Kenntnis von der Anwesenheit eines Menschen im Gebäude zur Tatzeit gehört nicht zur inneren Tatseite.

Aktenzeichen: 1 StR 174/54

Urteil des BGH vom 13. Juli 1954

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht stellt fest: Die Angeklagte ███ goß vorsätzlich brennendes Benzin gegen die Wohnungstür ihres Schwagers ███, um ihn durch einen Brand zu erschrecken. Ein Freund ███████ verließ soeben die Wohnung und eilte bestürzt davon. Die Angeklagte, hierdurch erschreckt, goß das übrige brennende Benzin mit Schwung ins offene Zimmer und traf ███████, dessen Anwesenheit sie nicht kannte, und einige Einrichtunggegenstände. ███████ starb an den Brandwunden. Die Angeklagte ██████ handelte auf Veranlassung ihrer Schwester, der Mitangeklagten ████, aber mit Tötungsvorsatz. Beide Frauen wollten die Tat als eigene, um sich an ████████ zu rächen. Ihre Verurteilung nach den §§ 306 Nr. 2, 307 Nr. 1 StGB kann nicht bestehenbleiben.

1. Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder einer ihrer Teile, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194). Das angefochtene Urteil stellt dies weder fest, noch läßt der Zusammenhang der Gründe den sicheren Schluß hierauf zu. Der Satz, „der Zimmerbrand“ sei ohne weitere wesentliche Beschädigung des Hauses gelöscht worden, reicht dazu nicht aus. Die Angeklagte hat einen Liter brennendes Benzin an die Wohnungstür und ins Zimmer geschüttet. Dies mag die Annahme nahelegen, daß die Brandstiftung beim Löschen bereits vollendet war oder ohne rasche Abwehr zur Vollendung gekommen wäre. Dem Revisionsgericht ist eine solche Ergänzung der undeutlichen tatrichterlichen Feststellungen jedoch verwehrt.

Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.

2. Zweifel können auch daran bestehen, ob „der Brand“ den Tod ██████ „dadurch verursacht hat“, daß sich dieser zur Zeit der Tat in der Wohnung befand. ██████ wurde von dem brennenden Benzin, das die Angeklagte ins Zimmer schleuderte, getroffen und verletzt. Dem Urteil zufolge sind diese Verletzungen, nicht andere Brandwirkung, die Todesursache. Die Vorschrift der Nr. 1 des § 307 StGB umschreibt einen straferschwerenden Umstand. Nach der Entscheidung RGSt 40, 321 soll dieser, wie in ähnlichen Vorschriften des StGB, nur vorliegen, wenn der Tod durch vollendeten Brand verursacht wird, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung. Für den Versuch nach § 307 Nr. 1 StGB muß jedoch dasselbe gelten. Der Entscheidung RGSt 40, 321 ist nicht beizutreten. Es kann dahinstehen, ob die Entstehung des § 307 Nr. 1, wie das Reichsgericht sie aaO. darlegt, für dessen Ansicht spricht. Innere und kriminalpolitische Gründe sprechen dagegen. Der vom Gesetz erwogene Hauptfall ist allerdings der, daß das selbständig gewordene Feuer der Brand einen Menschen, der sich zur Tatzeit, vom Beginn der vorsätzlichen Brandlegung ab, in dem Raume befand, erfaßt und tötet, oder daß der Brand den Tod auf andere Weise verursacht. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn der Mensch beim Inbrandsetzen, aber vor dessen Vollendung, vom brennenden Zündstoff in für den Tod ursächlicher Weise verletzt wird, ohne vom Brand erfaßt zu werden. Weder der Zweck der Vorschrift noch ihr Wortlaut und Sinn stehen dem entgegen. Entsprechend hat das Reichsgericht beim versuchten Raub entschieden, der straferschwerende Umstand der Todesfolge habe für den Versuch dieselbe Bedeutung wie für die vollendete Tat, allerdings im Hinblick auf die Entscheidung RGSt 40, 321 mit dem Zusatz, die Vorschrift des § 309 StGB sei anders gestaltet (RGSt 62, 422). Diese Einschränkung trifft jedoch nicht zu. In der Entscheidung RGSt 69, 332 hat das Reichsgericht in einem Falle versuchter Notzucht mit Todesfolge denselben Standpunkt eingenommen.

Kann sich das Schwurgericht von vollendeter Brandstiftung nicht überzeugen, so kann die Angeklagte, sofern die Voraussetzungen des § 56 StGB erfüllt sind, gleichwohl nach § 307 Nr. 1 StGB in Verbindung mit den §§ 43, 44 StGB verurteilt werden. Den straferschwerenden Umstand, daß sich ██████ zur Tatzeit im Hause befand, der Voraussetzung der Todesfolge war, brauchte die Angeklagte nicht zu kennen. Nach dem Aufbau der Vorschrift gehört er nicht zum Tatbestand.

3. Für die Angeklagte ████ gilt dasselbe.

4. Die Verfahrensrügen der Angeklagten ██████ und ████ sind im übrigen unbegründet. Das Urteil enthält sonst weder zum Schuldspruch noch zu den Strafaussprüchen einen Rechtsverstoß.

GlanzmannDr. PeetzDr. Jagusch
MantelDr. Schalscha
BGH: Vollendung und Todesfolge bei Brandstiftung – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis