Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Heimtücke und niedrige Beweggründe bei Tötungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil vor, das ihn wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilte. Zentrale Fragen betrafen die Begründung des Urteils (§ 267 StPO) sowie die Bewertung von Heimtücke und niedrigen Beweggründen. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, Heimtücke und niedrige Beweggründe sind erschöpfend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; sie brauchen sich nicht mit dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen, und eine Revisionsrüge, die lediglich die freie Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig.

2

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; ein überraschender Überfall und auch ein zunächst gescheiterter erster Zugriff schließen Heimtücke nicht aus, wenn die Gegenwehr des Opfers aufgrund der Überraschung wirkungslos bleibt.

3

Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich besonders verachtenswert sind; die Vermeidung von Unterhaltspflichten, öffentlicher Schande oder Rufschädigung kann als niedriger Beweggrund einzustufen sein.

4

Sind Heimtücke und/oder niedrige Beweggründe vom Tatgericht in jeder rechtlichen Hinsicht festzustellen, führt dies zur Einordnung der Tat als Mord und rechtfertigt die entsprechende Verurteilung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Traunstein, 27. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Josef R. C., dort geboren am ███ 1927, 2.26 in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 27. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, er habe die landwirtschaftliche Arbeiterin M. C., die ihn als Vater ihres zu erwartenden Kindes bezeichnete, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet.

Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.

§ 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen Merkmale des Mordes gefunden hat. Sie müssen sich nicht mit dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, ist sie unzulässig.

Die Revision rügt die Verurteilung wegen Mordes. Die Tat sei als Totschlag zu würdigen, da weder das Merkmal der Heimtücke noch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen gegeben sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hält für erwiesen, der Angeklagte habe die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers, die ihm bekannt gewesen sei, bewusst ausgenutzt. Der plötzliche unerwartete Überfall sei ein wesentlicher Bestandteil des Planes des Angeklagten gewesen, um die Tötung rasch und ohne Gegenwehr zu verüben. Dass der erste Zugriff fehlgeschlagen sei und die Frau sich noch zu wehren versucht habe, stehe der Annahme der Heimtücke nicht entgegen. Infolge ihrer Überraschung sei ihre Gegenwehr wirkungslos gewesen. Damit hat das Schwurgericht in jeder rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt, dass der Angeklagte die Frau heimtückisch getötet hat. Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Frau heimtückisch getötet hat, folgt, dass er als Mörder zu verurteilen war. Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe Frau M. C. aus niedrigen Beweggründen getötet. Es lässt unentschieden, ob der Angeklagte, der einen wiederholten Geschlechtsverkehr mit der M. C. zugegeben hat, ihr Schwängerer war oder ein anderer Mann. Jedenfalls habe er gewusst, dass Frau M. C. ihn als Vater ihres Kindes benennen werde, dass er für den Unterhalt desselben in Anspruch genommen und die Unterhaltspflicht möglicherweise ihm auferlegt werden würde. Er habe also ein gerichtliches Verfahren vor sich gesehen und angenommen, mit Sicherheit würden seine Beziehungen zu der wesentlich älteren M. C. bekannt werden, er würde ins Gerede und Gespött der Leute kommen und den Ruf des wohlanständigen Sohnes eines achtbaren Handwerkers einbüßen. Um der möglichen Unterhaltspflicht und der sicheren Blamage zu entgehen, habe er nach Überwindung einiger Bedenken beschlossen, Frau M. C. zu töten. Wer aus Gründen, wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, das Leben einer werdenden Mutter vernichtet, handelt niedrig.

Dr. HörchnerKrummeGlanzmann
MantelDr. Augustin
Revision verworfen: Heimtücke und niedrige Beweggründe bei Tötungsdelikt — Themis