Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: unzureichende Signatur der Revisionsbegründung (§ 32a, § 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 174/26
Datum
27.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270426B1STR174.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Ellwangen ein; die Revisionsbegründungsschrift wurde zwar über einen sicheren Übertragungsweg eingereicht, trug jedoch eine nicht lesbare handschriftliche Unterschrift mit dem Zusatz "Rechtsanwalt". Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil die Anforderungen an eine "einfache" Signatur (§ 32a Abs. 3 S. 1 StPO) nicht erfüllt sind. Der Briefkopf allein ersetzt die lesbare Namensangabe nicht; zudem stellt der Senat fest, die Revision wäre materiell unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsschrift nicht die erforderliche Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO aufweist.

2

Eine nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" versehen ist, genügt nicht den Anforderungen an eine "einfache" Signatur nach § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO.

3

Die Einreichung über einen sicheren Übertragungsweg nach § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO ersetzt nicht die Pflicht zur Anbringung einer maschinenschriftlichen oder sonst lesbaren Namensangabe des Verteidigers.

4

Die bloße Nennung des Verteidigers auf dem Briefkopf macht die lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens auf der Unterzeichnung nicht entbehrlich.

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 14. Januar 2026, Az: 1 KLs 22 Js 11002/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 14. Januar 2026 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - nicht qualifiziert signierte - Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).

Die Revision wäre im Übrigen auch unbegründet.

Jäger Wimmer Leplow Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Böger Jäger

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