Revision verworfen; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§66 StGB) bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die objektiven Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.1 StGB sind zu bejahen, wenn aus den Tatschilderungen und den angewendeten Vorschriften ersichtlich wird, dass für die betreffenden Verurteilungen jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat vorliegt.
Die bloße Mitteilung einer Gesamtstrafe ohne Angabe der zugrunde liegenden Einzelstrafen genügt grundsätzlich nicht, um die Voraussetzungen des §66 Abs.1 StGB festzustellen; es müssen die den Gesamtstrafen zugrundeliegenden Einzelstrafen oder gleichwertige Feststellungen ersichtlich sein.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen ist zu klären, ob eine Rückfallverjährung eingetreten ist; fehlt eine entsprechende Feststellung, ist Rückfallverjährung nicht anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 173/96
in der Strafsache gegen
██████████████, geboren am ██, Reinhold
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die objektiven Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar teilt die zur erneuten Entscheidung ausschließlich über die Frage der Sicherungsverwahrung berufene Strafkammer nur frühere Gesamtnicht jedoch die jeweils zugrundeliegenden Einzelstrafen mit. Dies genügt grundsätzlich nicht, da in jeder Verurteilung zu einer Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein muss (BGHSt 34, 321 m. w. Nachw.). Die Schilderung der Taten und die Mitteilung der angewendeten Vorschriften ergeben jedoch, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls durch die Verurteilungen vom 11. Januar 1984 und 2. April 1987 gegeben sind. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.
Richter am BGH Dr. Brining hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Maul | Schomburg | |||
| Granderath | Gerhardt |