Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§66 StGB) bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 173/96
Datum
16.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG München I ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Zentrales Thema ist die Frage der Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.1 StGB. Der Senat hält die objektiven Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für gegeben und verneint eine Rückfallverjährung. Die bloße Angabe einer Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen genügt grundsätzlich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die objektiven Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.1 StGB sind zu bejahen, wenn aus den Tatschilderungen und den angewendeten Vorschriften ersichtlich wird, dass für die betreffenden Verurteilungen jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat vorliegt.

3

Die bloße Mitteilung einer Gesamtstrafe ohne Angabe der zugrunde liegenden Einzelstrafen genügt grundsätzlich nicht, um die Voraussetzungen des §66 Abs.1 StGB festzustellen; es müssen die den Gesamtstrafen zugrundeliegenden Einzelstrafen oder gleichwertige Feststellungen ersichtlich sein.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen ist zu klären, ob eine Rückfallverjährung eingetreten ist; fehlt eine entsprechende Feststellung, ist Rückfallverjährung nicht anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 173/96

in der Strafsache gegen

██████████████, geboren am ██, Reinhold

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die objektiven Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind gegeben. Zwar teilt die zur erneuten Entscheidung ausschließlich über die Frage der Sicherungsverwahrung berufene Strafkammer nur frühere Gesamtnicht jedoch die jeweils zugrundeliegenden Einzelstrafen mit. Dies genügt grundsätzlich nicht, da in jeder Verurteilung zu einer Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein muss (BGHSt 34, 321 m. w. Nachw.). Die Schilderung der Taten und die Mitteilung der angewendeten Vorschriften ergeben jedoch, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls durch die Verurteilungen vom 11. Januar 1984 und 2. April 1987 gegeben sind. Rückfallverjährung ist nicht eingetreten.

Richter am BGH Dr. Brining hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

MaulMaulSchomburg
GranderathGerhardt
Revision verworfen; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§66 StGB) bejaht — Themis