Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/93
- Datum
- 27.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfasst.
Die bloße wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten begründet nicht ohne weiteres einen Gesamtvorsatz; es bedarf konkreter Feststellungen, dass die Vorstellungen des Täters auf einen Gesamterfolg gerichtet sind.
Bei einem über einen unbestimmten, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum handelnden Täter ist die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehend zu begründen.
Fehlende Feststellungen zu den in etwa angestrebten Betragsgrößen und zu den zeitlichen Abständen zwischen den Einzeltaten können gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen.
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren, weil bei Einzelwertung Teile des Geschehens verjährt sein können und sich dies auf das Strafmaß auswirken kann.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 173/93 vom 27. April 1993 in der Strafsache gegen ███████████, geborene ████████ aus ███████, Karin Eve, geboren ██████████████ 1937 in ███████, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte hat aufgrund eines 1974 gefassten Entschlusses als Geschäftsführerin eines Sportvereins aus der von ihr geführten Bar-Kasse zwischen 1974 und 1991 in einer nicht näher festgestellten Vielzahl von Einzelfällen insgesamt mindestens 435.380 DM widerrechtlich für sich entnommen.
Der hierauf gestützte Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als Voraussetzung eines Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Tat nicht hinreichend dargetan ist.
Die Angeklagte wurde ursprünglich durch finanzielle Schwierigkeiten, die auf ihrer Ehescheidung beruhten, zu ihrem Verhalten veranlasst. Später haben sich ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten „deutlich verringert“. Die Annahme, der wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefasste Tatentschluss sei auch noch Grundlage für das Verhalten der Angeklagten in der Zeit gewesen, in der sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich gebessert hatten, versteht sich ohne nähere Darlegung nicht von selbst.
Im Übrigen muss ein Gesamtvorsatz so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung umfasst. In diesem Zusammenhang fehlen Feststellungen dazu, ob die einzelnen Handlungen in etwa auf Beträge gleicher Größenordnung gerichtet waren. Waren hier etwa aufgrund größerer Unterschiede in dem jeweiligen Bestand der Bar-Kasse größere Schwankungen festzustellen, könnte dies gegen die Annahme einer in Grundzügen gleichen Tatbegehung sprechen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Handlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können größere Zeitabstände zwischen einzelnen Vorfällen innerhalb eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 34, 43 m.w.Nachw.).
Insgesamt belegen die bisher getroffenen Feststellungen der Strafkammer allenfalls den Entschluss der Angeklagten zur wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten. Dies reicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (st. Rspr., vgl. BGHR aaO Nr. 9, 13, 14, 18 bis 22, 30 m.w.Nachw.). Für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes ist in aller Regel nicht nur erforderlich, dass die Vorstellungen des Täters den späteren Verlauf der geplanten einzelnen Handlungen zumindest insoweit umfassen, als sie das zu verletzende Rechtsgut, seinen Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung vorwegbegreifen; hinzukommen muss vielmehr noch, dass sie auf einen Gesamterfolg gerichtet sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO). Dabei bedarf dann, wenn sich der Täter entschlossen hat, über einen unbestimmt langen, sich über Jahre erstreckenden Zeitraum zu handeln, die Annahme eines auf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE § 52 StGB Nr. 39 m.w.Nachw.).
Daran fehlt es.
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann die Angeklagte beschweren, da bei einer Wertung der einzelnen Vorgänge als rechtlich selbständige Taten weite Teile des erst Ende 1991 entdeckten Gesamtgeschehens verjährt waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dies im Ergebnis zu einer milderen Strafe geführt hätte, wenngleich es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung auch festgestellte verjährte Taten zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; NStZ 1987, 314; Granderath, Foth, Maul, Wahl, Brünning).