BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Würdigung von Heimtücke und vermeintlichem Notstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/69
- Datum
- 23.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Milderungsgründen des § 213 StGB kann ein zeitlich zurückliegender Beleidigungsakt weiterhin erheblich sein, wenn er durch ein erneutes Zusammentreffen wieder aufgerollt wird.
Die Merkmale der Heimtücke sind zu bejahen, wenn Täter durch Ausnutzung von Vertrauen oder durch Täuschung das Opfer in eine arg- und wehrlose Lage versetzen, wobei das Vorhandensein eines Verteidigungsmittels beim Opfer die Heimtücke nicht zwingend ausschließt.
Die Annahme der Täterschaft kann auf der Feststellung des Willens zur Tatherrschaft beruhen; der Einfluss Dritter steht der Zurechnung nicht automatisch entgegen.
Die Möglichkeit eines vermeintlichen Notstands (§ 52 StGB) muss der Tatrichter ausdrücklich und eindeutig prüfen und ausschließen; es genügt nicht, lediglich die objektiven Voraussetzungen summarisch zu verneinen.
Bei gemeinschaftlich geplanten Taten ist erforderlich, dass der Tatrichter die Kenntnis und das Bewusstsein der Beteiligten hinsichtlich der tatbestandsprägenden Umstände substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mosbach, 17. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███████████████████████ ███████ wegen gemeinschaftlichen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten Ismail AÇ), █████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach vom 17. Oktober 1968 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Angeklagten Dudu AÇ), soweit sie verurteilt worden ist, b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt worden sind, ferner zur Gesamtstrafe bezüglich Ismail AÇ).
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht Mosbach hat den Angeklagten Ismail AÇ) wegen versuchten Totschlags und gemeinschaftlichen Totschlags zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus und die Angeklagte Dudu AÇ) wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Dudu ██ ██. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft greifen im Wesentlichen, die von Dudu AÇ) in vollem Umfang durch. Auf die von dieser Angeklagten geltend gemachten Verfahrensverstöße braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Vorfall am 26. Februar 1968 (versuchte Tötung)
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Zubilligung der Milderungsgründe des § 213 StGB beanstandet (vgl. Schwarz/Kleinknecht, Anm. 6 zu § 344 StPO), kann insoweit keinen Erfolg haben. Rechtlich nicht angreifbar geht das Schwurgericht davon aus, dass der Angeklagte nach Zufügung einer schweren Beleidigung (Vergewaltigung, jedenfalls Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau des Täters) auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar von der Beleidigung schon am 30. Januar 1968 Kenntnis erhalten. Wenn der Tatrichter aber hier den zeitlich etwas zurückliegenden Vorfall im Rahmen des § 213 StGB für bedeutsam hält, weil dieses Geschehen durch das Zusammentreffen mit dem Beleidiger am 26. Februar erneut angerührt worden ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. auch RGSt 67, 248; BGH LM StGB Nr. 6 zu § 213; BGH, Urteil vom 26. September 1961, 1 StR 354/61).
b) Vorfall am 3. März 1968 (vollendete Tötung)
Dagegen dringt die Revision, soweit sie die Annahme eines gemeinschaftlichen Totschlags angreift, durch.
Das Schwurgericht hält es beim Angeklagten Ismail AÇ) für zweifelhaft, ob er seinen Plan so genau und detailliert festgelegt und mit seiner Frau bestimmt habe, dass die geplante Tötung unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ██████████████ erfolgen sollte.
Nach den Feststellungen war aber andererseits der ganze Tatplan gerade auf der Erwägung aufgebaut, dass der Angeklagte selbst die Tat nicht werde ausführen können, weil █████ durch das Vorgefallene gewarnt (UA S. 8), gegenüber seiner Ehefrau jedoch nicht „so misstrauisch“ war (S. 29). Die Angeklagten hatten die Tat von langer Hand geplant und vorbereitet. Günstige Gelegenheiten zur Ausführung der Tat waren besprochen worden (S. 9). Auch der Vorfall vom 3. März 1968, bei dem █████ in eine Falle gelockt wurde, war nach dem Urteil (S. 22) vom Angeklagten „auf das raffinierteste eingeleitet worden“.
Das Schwurgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass sich das Opfer ███ zu einem Zusammenkommen mit der Angeklagten Dudu AÇ) in Gegenwart des befreundeten Ömer █████ und dessen Tochter Nilgün vor seiner Wohnbaracke bereit erklärt hatte, nachdem er unmittelbar zuvor eine Aussprache mit dem Angeklagten Ismail aus Angst abgelehnt hatte (S. 10). Das legt die Annahme nahe, dass ███ unter den veränderten Umständen gerade keinen Angriff durch Dudu und schon gar nicht mittels einer Schusswaffe erwartete, sondern von diesem völlig überrascht wurde. Darin könnten die Merkmale der Heimtücke gesehen werden (vgl. BGHSt 22, 77, 79). Dem stünde nicht notwendig entgegen, dass █████ ein Messer bei sich trug und möglicherweise mit seiner Bemerkung: „Was habt ihr mir für eine Falle gestellt“, nicht auf den Vorgang vom 26. Februar anspielen, sondern einen auch jetzt noch bestehenden allgemeinen Argwohn gegen beide Eheleute AÇ) zum Ausdruck bringen wollte.
Ähnliche Überlegungen könnten für die Angeklagte Dudu AÇ) gelten, wenn bei ihr ein vorsätzliches Handeln festgestellt werden kann (vgl. unten zu 2.).
Hier kommt noch ihr Vorgehen bei der Ausführung der Tat hinzu: Sie kam zu der vorgetäuschten Aussprache mit einer unter dem Mantel versteckten geladenen und bereits entsicherten Pistole, erkundigte sich scheinbar harmlos nach dem Wohlbefinden ███████, um sofort nach seiner Äußerung bezüglich der Falle zu schießen.
Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird andererseits zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten (insbesondere Dudu AÇ) der einzelnen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machten, bewusst gewesen sind (vgl. BGHSt 6, 329 ff. und oft).
2. Revision der Angeklagten Dudu AÇ)
Auch ihr Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Zwar ist die Annahme der Täterschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fall BGHSt 18, 87 ff. lag völlig anders. Nach dem Urteil war sich die Angeklagte bewusst, dass das Gelingen der Tat allein von ihrem Willen abhing. Die Feststellung des Willens zur Tatherrschaft genügt zur Annahme der Täterschaft, auch wenn die Angeklagte unter dem Einfluss ihres Ehemannes Ismail █████ gehandelt hat (BGHSt 8, 393, 396; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1953, 1 StR 196/53). Ob die Angeklagte daneben noch ein eigenes Interesse an dem Erfolg hatte, ist nicht widerspruchsfrei festgestellt (vgl. UA S. 30, 31 und 36), kann jedoch für die Revisionsentscheidung offen bleiben.
Jedoch hat das Schwurgericht nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit eines vermeintlichen Notstandes nicht eindeutig ausgeschlossen. Es genügt nicht, nur die objektiven Voraussetzungen des § 52 StGB zu verneinen und darzulegen, dass die Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung die Abwendbarkeit der Gefahr hätte erkennen können (vgl. BGHSt 5, 371; 18, 311, 312), zumal der Tatrichter an anderer Stelle (UA S. 32), wenn auch in anderem Zusammenhang, davon spricht, dass die Angeklagte keine anderen Lösungen gesehen habe.
Die Verurteilung der Angeklagten Dudu AÇ) musste daher auch auf ihre Revision aufgehoben werden.
| Seibert | Loesdau | Zipfel | |||
| Pikart | Pfeiffer |